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Unterschiedliche Löhne

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Dotty1
Jul 2022 bearbeitet

Liebe Mitstreiter, bei uns gibt es gerade ziemlich Unruhe wegen den Löhnen. Kurze Erklärung Textil, nicht tariflich gebunden und Betriebsrat ziemlich neu. Bei uns bekommen neu Eingestellte mit Ausbildung 13€ ungelernte 12€. Jetzt haben wir erfahren, daß zum Teil Mitarbeiter mit 10jähriger ( oder sogar mehr) Betriebszugehörigkeit weniger pro Stunde bekommen. Das führt natürlich zu Neid und Missgunst. Haben wir als Betriebsrat irgend eine Möglichkeit da einzugreifen?

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Community-Antworten (5)

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Relfe

07.07.2022 um 09:12 Uhr

Nein, weil das Aufgabe der Tarifparteien ist und das sind bei euch der einzelne AN und der AG. Es ginge nur, dass der BR die Einführung eines "Einstufungssystemes" einfordert, darauf besteht aber kein "Durchsetzungsanspruch". Außerdem könntet ihr die Lohnhöhe der einzelnen Einstufungsgruppen nicht mitbestimmen, nur wer wo eingestuft werden würde. Abgesehen davon sind Unterschiede ja erlaubt, wenn sie denn begründet werden können. Auch AN mit 10 Jahre Betriebszugehörigkeit müssen nicht per`se mehr verdienen wie neue AN, das kommt ja auf "Rahmenbedingungen" an.

Der einzelne AN könnte versuchen über die "Lohntransparenz" und "Gleichbehandlungsgrundsatz" etwas zu erreichen, wobei man nur einen Anspruch auf den medianen Durchschnitt der Vergleichsgruppe hat.

ttps://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arbeitsrechtlicher-gleichbehandlungsgrundsatz-221-lohn-und-gehaltsvereinbarungen-bei-der-einstellung_idesk_PI42323_HI1505433.html

Am Ende werden die AN sich organisieren müssen z.B. in einer Gewerkschaft, wenn sie was ändern wollen.

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rsddbr

07.07.2022 um 11:50 Uhr

Das sehe ich etwas anders als Relfe und bediene mich da auch den Ausführungen aus dem Fittig zu §87 Abs. 1 Punkt 10 BetrVG. Einen direkten Eingriff in die aktuelle Situation habt ihr nicht, soweit gehe ich mit. Aber da ihr nicht tarifgebunden seid, habt ihr als Betriebsrat die Möglichkeit Entlohnungsgrundsätze aufzustellen, auch initiativ. Dazu gehört auch "die Bildung von Entgeltgruppen nach abstrakten Kriterien". Und da es sich um MBR nach §87 BetrVG handelt, ist dazu dann auch eine Einigungsstelle anrufbar. Es besteht also durchaus ein Durchsetzungsanspruch. In der Folge ergibt sich dann auch ein MBR nach §99 BetrVG bei der Eingruppierung.

Aufgrund der Komplexität und Tragweite dieses Themas empfehle ich euch Schulungen und unbedingt die Hinzuziehung eines Anwalts, bevor ihr hier irgendetwas halbgewalkt in den Sand setzt.

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Relfe

07.07.2022 um 13:38 Uhr

@rsddbr

ich glaube wir haben andere Ansichten von "Durchsetzungsanspruch" :-)

der Gang zur Einigungsstelle ist für mich kein "Durchsetzungsanspruch", für mich bedeutet das, das man einen Kompromiss finden muss oder ein Dritter entscheidet.

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wdliss

07.07.2022 um 14:10 Uhr

@Relfe

was ja am Ende aber deutlich mehr ist, als "Nein, weil (...)"

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Dotty1

07.07.2022 um 14:53 Uhr

Vielen Dank schonmal, das hilft mir aufjedenfall weiter.

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