Umbesetzungen/Änderungsverträge
Wie verhält es sich eigentlich mit der Widerspruchsfrist bei Änderungsverträgen/Umbesetzungen? Der BR müsste doch eigentlich schriftlich über Versetzungen informiert werden. Bisher hat die GF uns aber nur mündlich über eine Versetzung informiert und uns lediglich eine Stellenbeschreibung für den betroffenen Arbeitnehmer zukommen lassen. Wie müssen wir uns in diesem Fall verhalten. Auch der betroffene Arbeitnehmer braucht Bedenkzeit, da damit auch Gehaltseinbußen zusammenhängen. Wie viel Bedenkzeit kann sich der Arbeitnehmer herausnehmen?
Community-Antworten (4)
27.09.2013 um 19:26 Uhr
Ist es nur eine Versetzung oder eine Änderungskündigung?
Nur Versetzung: Der BR ist nach § 99 BetrVG zuhören und der AN ist einverstanden und unterschreibt den neuen Vertrag Änderungskündigung: Der AN ist nicht einverstanden und unterschreibt die Änderung nicht. Der AG muss dann eine Änderungskündigung aussprechen: Anhörung des BR nach § 102 und 99 BetrVG.
Wenn er Euch bisher zur Versetzung (§ 99 BetrVG) mündlich informiert hat, ist das im Grundsatz o.k. - er muss nichts schreiben. Die Frage ist, ob die Informationen ausreichen um den Anforderungen zu genügen. Da solltet Ihr - um keine unnötigen Irritationen zu erzeugen, dem AG zumindest mitteilen, dass Euch noch Informationen fehlen und Ihr daher davon ausgeht, dass die Frist noch gar nicht läuft. Wisst Ihr eigentlich alles, könnt Ihr innerhalb von 5 Tagen wiedersprechen. Immerhin gibt es ja Nachteile für den betroffenen AN (weniger Geld) und damit ein Zustimmungsverweigerungsgrund aus dem § 99 BetrVG.
Dies würde ich auf jedem Fall machen, wenn Ihr noch gar nicht wisst, ob der Kollege das Angebot annehmen will. Der selbst ist an keine Frist gebunden und kann sich vom AG Bedenkzeit erbitten (normaler Weise geht man von dem Richtwert zwei Wochen aus; so lange kann aber der BR nicht warten, wenn er ordnungsgemäß angehört wird; daher mein Vorschlag mit der Zustimmungsverweigerung).
27.09.2013 um 20:54 Uhr
Gironimo, der BR ist bei einer Änderungskündigung immer nach § 102 zu hören. Denn es ist eine Kündigung und ein Angebot der Weitetbeschäftigung. AN sollten eine Änderungskündigung stets unter Vorbehalt annehmen und dann sich rechtlich beraten lassen. Denn bei einer Ablehnung sind sie gekündigt.
28.09.2013 um 11:19 Uhr
@ Flora
"Der BR müsste doch eigentlich schriftlich über Versetzungen informiert werden. Bisher hat die GF uns aber nur mündlich über eine Versetzung informiert und uns lediglich eine Stellenbeschreibung für den betroffenen Arbeitnehmer zukommen lassen. "
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Der BR ist in einem solchen Fall nicht nur zu informieren sondern der BR MUSS angehört werden. Als BRM sollte man den Unterschied zwischen "Information" und "Anhörung" kennen, weil damit vollkommen unterschiedliche Rechte eines BR einher gehen.
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Das BetrVG schreibt mit keinem Buchstaben vor, dass der BR schriftlich angehört werden muss. Entscheidend ist, dass der BR die für die Anhörung erforderlichen Informationen vollständig erhält.
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Wie Ihr Euch verhalten müsst? Kommt drauf an ... vielleicht seid Ihr ja schon raus aus der Nummer bzw. ist die Anhörungsfrist von einer Woche ja schon abgelaufen ...
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Wie lang die maximale Bedenkzeit des Kollegen ist, kann hier niemand beantworten. Die hängt doch maßgeblich davon ab, zu welchem Termin diese Umsetzung erfolgen soll. So kann diese Frage nur vom AG beantwortet werden.
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Ist diese Stelle, auf die der Kollege versetzt werden soll, überhaupt innerbetrieblich ausgeschrieben worden? Oder hat Euer BR die innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen bislang nicht vom AG verlangt?
@ gironimo
"Wisst Ihr eigentlich alles, könnt Ihr innerhalb von 5 Tagen wiedersprechen. Immerhin gibt es ja Nachteile für den betroffenen AN (weniger Geld) und damit ein Zustimmungsverweigerungsgrund aus dem § 99 BetrVG."
Och ... hat das BetrVG jetzt neue Fristen eingebaut? Dass ein BR nur 5 Tage Zeit hat, widersprechen zu können, ist mir neu. Außerdem halte ich einen Widerspruchsgrund bei diesen mageren Angaben für aus der Luft gegriffen. Wenn dieser AN z.B. bislang im Schichtdienst gearbeitet und jetzt eine höher dotierte Stelle im Tagdienst angeboten bekommen hat, kann sich der Wegfall der steuerfreien Schichtzulagen trotzdem negativ im 'Portemonnaie bemerkbar machen. Von einem Nachteil kann in einem solchen Fall doch überhaupt keine Rede sein!
28.09.2013 um 11:57 Uhr
Hoppel,
gut dass Du auf meinen Fehler hinweist: Natürlich geht der § 99 BetrVG von einer Woche aus (und nicht von 5 Tagen).
Allerdings - ob die Nachteile dünn sind ist rein hypothetisch, da Du und ich nicht wissen, welche Änderungen vorgesehen sind, und selbst dann würde ich sie anführen.
Wir sind ja auf der betrieblichen Ebene und es geht darum, den Zug erst einmal zu stoppen; letztendlich um zwei Dinge zu erreichen: Das eventuell anstehende Verfahren vor einem Gericht vom AN weg auf die Ebene AG/BR zu heben - und Gespräche in Gang zu bringen.
Ob ein angeführter Nachteil tatsächlich einer ist, muss schon das Gericht entscheiden. Der BR sieht in nun einmal - also führt er ihn auch an.
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