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Untersagung von Alkoholgenuss

S
seesee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo. GF will per BV den Genuss von Alkohol während er Arbeitszeit untersagen.. Ausnahme sollen Jubiläumsfeiern und andere Feiern nach der Arbeitszeit sein. Wir wollen evtl. Weiter gehen und den Genuss von Alkohol auf dem Werksgelände grundsätzlich untersagen, da alle Mitarbeiter mit dem Auto zur Arbeit kommen. Kollidiert unser plan mit den Persönlichkeitsrechten? Und dürfen wir den Genuss auch während der Pausen komplett untersagen? Könnte GF das auch ohne BV anordnen?

16.905013

Community-Antworten (13)

R
Rattle

27.09.2013 um 10:19 Uhr

Hallo,

wir haben auch eine BV (Sucht) es sind ausser alkohol auch drogen untersagt und verstößt auch nicht gegen die persönlichkeitsrechte, sollte eigendlich selbstverständlich sein. sinnvoll wäre auch ein suchtbeauftragter der nach entsprechender schulung suchtgefährdete mitarbeiter berät und unterstützt die sucht zu überwinden.

MFG

H
Hartmut

27.09.2013 um 10:28 Uhr

Hallo seesee, es gibt hier das, was der AG sagt, plus das, was der BR sagt, plus das, was der Gesetzgeber sagt. Diese dritte Meinung steht über den beiden anderen. Das heißt, was ohnehin gesetzlich verboten ist, zB betrunken Auto zu fahren, braucht Ihr nicht auch nochmal zu verbieten. Das heißt aber auch, euer Argument mit dem allgemeinen Trinkverbot "wegen Autofahren" geht ins Leere. Und ein Persönlichkeitsrecht auf Alkohol gibt es selbstverständlich auch nicht.

Und wenn ich dich recht verstehe, will ja der AG gar keinen Freibrief erteilen für wüste Trinkgelage. Sondern mal ein Gläschen Sekt zum Jubiläum oder so soll erlaubt sein. Wahrscheinlich wird er auch nicht schief gucken, wenn jemand ein Mon Cherie isst.

Dies alles vorausgeschickt, würde ich sagen, Ihr geht in eurer guten Absicht zu weit.

Andere mögen das anders sehen, lasst uns Argumente pro und contra sammeln.

B
BloodyBeginner

27.09.2013 um 11:01 Uhr

Bei uns ist laut BV oder Absprache -kann ich leider gerade nicht sagen- Alkohol auf dem Werksgelände verboten. Obwohl es da auch noch Grauzonen gibt, die eigentlich nicht geregelt sind wie Betriebsfeste, Jubiläen, Ausstände. Bei uns kommen auch fast alle Mitarbeiter mit dem Auto und es gibt genügend Mitarbeiter, die auf dem Parkplatz öfters mal ein Bier -sei es ein Feierabendbier oder ein Geburtstagsbier- trinken. Auch dies ist laut geltender BV oder Absprache eine Grauzone. Bisher gehen die Mitarbeiter aber vernünftig mit dem Bier nach der Arbeit um, so wie ich es beurteilen kann. Da setzt sich niemand besoffen ins Auto. Natürlich kann man streiten, ob man sich überhaupt nach Alkoholgenuss ins Auto setzen darf, aber auch der Gesetzgeber gibt ja da schon Grenzen vor. Für mich persönlich als BR und auch Mitarbeiter gilt: im Werk kein Alkohol ok, auf dem Parkplatz nach der Arbeit sollte es - in Maßen (kein Maß a la Oktoberfest) - ok sein

G
gironimo

27.09.2013 um 11:36 Uhr

Auch wir haben ein Alkoholverbot im Betrieb. Da aber bekanntlich ein absolutes Verbot nicht daran hindert, dass trotzdem hier und da getrunken wird, haben wir das Verbot für Feierlichkeiten, die vom Vorgesetzten genehmigt sind (auch am Rande der Arbeitszeit) gelockert. Hier ist also das Glas Sekt oder dergleichen erlaubt. Diese Regelung funktioniert seit vielen Jahren. Für die heimlichen Trinker haben wir auch eine Sucht-BV. Aber ich denke, die muss man schon gründlich diskutieren und kann sie nicht eben mal vom Zaun brechen. Trotzdem solltet Ihr Euch dem Thema annehmen.

B
Bürokrat

27.09.2013 um 12:52 Uhr

Halte ich für komplett überflüssig, weil bereits gesetzlich geregelt.

Zum einen in der BGV A 1 / \\\"III. Pflichten der Versicherten / § 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten (2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. (3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.\\\", zum anderen in der Straßenverkehrsordnung.

Beides erlaubt einen moderaten Konsum, wie z. B. ein Glas Sekt. Auch ein Glas Sekt mehr dürfte bei bspw. einem kfm. Angestellten kaum die Gefahr bestehen, sich selbst oder andere zu gefährden. Und für die Straßenverkehrsordnung sind die Behörden zuständig, nicht der AG.

K
Kulum

27.09.2013 um 13:03 Uhr

Also komplett überflüssig ist es sicher nicht. Arbeiten an rotierenden Scheiben, Bohrmaschienen, feuerflüssigen Materialien, Staplerfahrer, Kranführer usw. könnten ein absolutes Alkoholverbot notwendig oder wenigstens doch sinnvoll machen. Eine BGV ist übrigens kein Gesetz, sondern "nur" eine Verordnung. Wenn schon klugscheißen, dann doch wenigstens richtig

B
Bürokrat

27.09.2013 um 13:16 Uhr

He, he, wie an anderer Stelle schon festgestellt, es geht hier in diesem Forum offenbar nicht darum, dem Fragesteller zu helfen, sondern nur darum, Kollegen anzufeinden.

Und der Satz "nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können" beinhaltet das Arbeiten an rotierenden Scheiben, Bohrmaschinen etc. Besser ein Gesetz mit einer Verordnung verwechseln, als ausschließlich Meinung wiederzugeben statt sich einmal die rechtlichen Grundlagen anzuschauen und geltendes "Regelwerk" zur Frage anzuführen.

Deshalb nochmal ganz auf den Fragesteller konzentriert: Fragt euern AG doch mal, warum er die Notwendigkeit sieht eine, über die BGV und Straßenverkehrsordnung hinausgehende, zusätzliche, betriebsinterne Regelung zu treffen.

LG "Seelchen"

G
gironimo

27.09.2013 um 13:37 Uhr

.... wenn schon bürokratisch dann richtig.

Bekanntlich zieht die Mitbestimmung des BR aus dem § 87 BetrVG immer dann, wenn ine gesetzliche Regelung nicht besteht.

Dies ist bekanntlich so auszulegen, dass immer dann mitbestimmt wird, wenn das Gesetz (oder eine Verordnung) einen Gestaltungsspielraum lässt. Und gerade das ist bei der genannten Verordnung auf jedem Fall der Fall. Aus diesem Grund ist auch eine BV die hier konkretisiert durchaus denkbar und aus meiner Sicht auch richtig - zumal der Fragesteller ja noch über das Ziel des Arbeitgebers hinaus einen Regelungsbedarf sieht.

Eher würde ich das Argument des Autofahrens nicht geltend lassen. Wenn der BR sich um die sichere Heimfahrt sorgt, müsste er auch den Kneipenbesuch nach der Arbeit untersagen. Aber damit überschreitet er sicherlich seine Regelungskompetenz.

K
Kulum

27.09.2013 um 13:42 Uhr

Mensch, bist du immer so zart beseitet oder heute nur mit dem falschen Fuß aufgestanden? Fühl dich nicht immer gleich angegriffen! Da steht doch extra: "KÖNNTEN notwendig oder sinnvoll machen" also es wäre möglich das.

Im übrigen ist das nicht meine subjektive Meinung, sondern es wurde hier in "meinem" Unternehmen explizit der Abschluss einer BV AlkoholVERBOT von der BG angeregt. Wenn derjenige, der die Verordnung erlassen hat dies als sinnvoll erachtet, wo kommt deine Selbstsicherheit her so ein Vorgehen als komplett sinnlos zu bezeichnen? Anscheinend bist du selber der subjektiven Meinungsbildung erlegen zu sein, die du mir gerade vorgeworfen hast. Ich zweifle gar nicht daran, dass eine solche BV evtl. bei dir gar nicht notwendig und daher sinnlos ist. Diese aber grundsätzlich als sinnlos zu bezeichnen halte ich für grenzwertig. Die Formulierung in der BGV A1 ist eben so schwammig, dass man eben doch regulieren kann, und manchmal auch sollte. Der 40 jährige Gewohnheitstrinker denkt sich er ist nach 5 Bier alles andere als eine Gefahr für sich oder andere, der 18 jährige Azubi liegt vielleicht schon nach dem ersten Bier schwafelnd in der Ecke.

B
Bürokrat

27.09.2013 um 13:46 Uhr

Als Betriebsrat bin ich grundsätzlich bestrebt, unsere AN vor zusätzlichen Verboten, Einschränkungen u. ä. zu bewahren. Eine BV, in der ein absolutes Alkoholverbot festgeschrieben wäre, gäbe dem AG ein Instrument in die Hand, einen AN, wenn er bspw. beim Auswärts-Mittagessen ein Glas Wein getrunken hat, zu sanktionieren, obwohl er davon weder so berauscht ist, dass er sich oder andere gefährdet oder mit mehr als 0,5 Promille durch die Gegend fährt. Es soll sogar ein Bundesland geben, in dessen Kantinen Bier zum Mittagessen ausgeschenkt wird und dieses sogar als Grundnahrungsmittel gilt.

K
Kulum

27.09.2013 um 13:55 Uhr

Wenn du solche Argumente anführst darfst du dich nicht wundern wenn darauf eingegangen wird ;) Das mit dem Bier in Bayern google mal lieber nochmal. Nur damit du nicht wieder denkst du würdest sinnfrei angegriffen - unser Schwesterunternehmen steht in Bayern. Übrigens gab es dort Dünnbier also Alkoholgehalt <2%

B
Bürokrat

27.09.2013 um 14:02 Uhr

Sorry, mich stört ein wenig diese grundsätzliche Bereitschaft auf Maßregelungswünsche des AG einzugehen. Ich habe Zeiten erlebt, da hätte allein das Gerücht über ein solches Vorhaben wilde Streiks ausgelöst.

K
Kulum

27.09.2013 um 14:18 Uhr

Na dann sag das doch, das klingt in meinen Ohren viel besser. Und nur unter uns zwei Klosterschwestern - auch wir haben, trotz anraten der BG eine solche BV abzuschließen, uns dieser BV verweigert. Das finden nicht alle BRMs toll, vielleicht wäre eine solche BV sogar bei uns sinnvoll gewesen, dennoch ging uns das zu weit. Allerdings auch weil Spindkontrollen und sporadische unbegründete Alkoholtests unbedingt mit vereinbart werden sollten.

Und was das von dir angesprochene anfeinden angeht, kommt das in den meisten Fällen, weil jemand sich ausdrückt, als würde er Fakten aufzählen, obwohl er nur seine Meinung oder sein Gefühl zum Ausdruck bringen wollte. Da ist dann auch nicht jedes widerlegen der "Fakten" als Anfeindung oder Zerfleischen zu sehen.

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