Erstellt am 14.08.2017 um 11:03 Uhr von Pjöööng
Der Arbeitgeber wird wohl in jedem dieser Fälle die Kündigung aussprechen.
Erstellt am 14.08.2017 um 11:10 Uhr von outofmemory
Meiner Meinung nach, hat die Zustimmung oder nicht Zustimmung der SBV kaum Gewicht, da diese lediglich ein Beteiligungsrecht hat (also keine Mitbestimmung/Anhörung). Im Rahmen des BetrVG würde ich dies der Beratung gleichsetzen wollen. Sie muss eben nur Beteiligt werden.
Anders ist es beim BR dieser muss angehört werden und bei einer Verweigerung die Zustimmung gerichtlich eingeholt werden. Somit ist dies eine ganz andere Hürde die genommen werden müsste.
https://www.noerr.com/de/newsroom/News/das-bundesteilhabegesetz-neue-regeln-fuer-die-kuendigung-schwerbehinderter-mitarbeiter-seit-dem-01-01-2017.aspx
Erstellt am 14.08.2017 um 11:36 Uhr von gironimo
Wenn es darum geht, dass der AN im K-Schutzprozess die Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Rechtstreits gelten machen will, kommt es allein darauf an, dass der BR einen korrekten Widerspruch formuliert hat.
Wenn da dem BR nichts einfällt, sollte er schweigen - aber nicht zustimmen.
Erstellt am 14.08.2017 um 12:56 Uhr von anwatec
"Anders ist es beim BR dieser muss angehört werden und bei einer Verweigerung die Zustimmung gerichtlich eingeholt werden."
seit wann?
Erstellt am 14.08.2017 um 13:41 Uhr von Challenger
SGB IX § 85 Erfordernis der Zustimmung.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
SGB IX § 87 Antragsverfahren
(1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne des Teils 2 bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.
(2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an.
(3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.
Erstellt am 14.08.2017 um 13:45 Uhr von Challenger
Erstellt am 14.08.2017 um 11:03 Uhr von Pjöööng
Der Arbeitgeber wird wohl in jedem dieser Fälle die Kündigung aussprechen.
Hallo Pjöööng,
wie kommst Du denn auf das schmale Brett ?
Erstellt am 14.08.2017 um 13:58 Uhr von Pjöööng
Challenger,
wenn Du ein Problem mit meiner Antwort hast, dann versuche doch dieses vernünftig zu artikulieren. Deine plumpen Pöbeleien sind nur peinlich!
Erstellt am 15.08.2017 um 10:01 Uhr von Niemand
Warum sollte es nach der verpflichtenden Anhörung der SBV unbedingt zu einer Kündigung kommen? Es ist ja durchaus möglich, daß in diesem Gespräch die Probleme adersweitig gelöst werden können. Wie kann man auf die Idee kommen, daß es unbedingt zum Ausspruch der Kündigung kommt?
Erstellt am 17.08.2017 um 10:25 Uhr von Pjöööng
Schade dass "Challenger" zwar über Antworten negative Werturteile fällen kann, aber nicht in der Lage ist, auch zu artikulieren, was an der Antwort aus seiner Sicht falsch ist.
Das hat vermutlich etwas mit seinem Naturell zu tun...
Erstellt am 22.08.2017 um 11:02 Uhr von celestro
@ challenger
Ich kann weder in
SGB IX § 85 Erfordernis der Zustimmung.
noch in
SGB IX § 87 Antragsverfahren
finden, das bei Nichtzustimmung zur Kündigung, selbige beim Gericht eingeholt werden müßte.
Erstellt am 22.08.2017 um 13:54 Uhr von Challenger
Zitat Celestro :
".............finden, das bei Nichtzustimmung zur Kündigung, selbige beim Gericht eingeholt werden müßte."
Hallo Celestro,
dies hatte ich in meinem Beitrag vom 14.08.2017 auch nicht behauptet. Möglicherweise verwechselst Du was im Bezug auf den Beitrag von outofmemory vom gleichen Tag.