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Arbeitszeit interne Schulung

B
Brownstock
Jan 2018 bearbeitet

Folgendes Szenario: 24-H-Schichtbetrieb, Service Gesellschaft tariflich weitestgehend angegliedert an den TVöD.

Wir hatte eine interne Schulung, manche kamen aus dem Frei. Angesetzt waren dafür 5 Stunden. Manche waren schneller fertig fuhren wieder nach Hause(nach 2 Stunden). Der Dozent trug allen die selbe Uhrzeit ein. Nun wurde nach 6 Monaten und ein paar Tagen nach den Realstunden gefragt. Ich meine im TVöD eine Regelung im Gedächstnis zu haben, nach dieser man lediglich Sachen zurückfordern kann, die weniger als 6 Monate zurück liegen. Kann mir jemand sagen wo ich diese Regelung finde, bzw. welche Regelungen da ziehen? Gibts eine arbeitszeitliche Regelung die etwas über Mindeststunden bei holen aus dem Frei besagt?

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Community-Antworten (3)

G
gironimo

24.09.2013 um 18:15 Uhr

Du sprichst von den "Tariflichen Ausschlussfristen". Meist stehen die im Manteltarifvertrag (den TVöD habe ich gerade nicht vorliegen)

C
Charlys

24.09.2013 um 20:37 Uhr

Hier hat sich der Dozent wie aber auch der AN der diesen unrichtigen Arbeitszeit, denn als solches gilt dieses, dem AG abgerechnet hat. Dazu gab es vor kurzem ein knallhartes Urteil, nämlich rechtsmäßige Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug.

W
Watschenbaum

24.09.2013 um 23:57 Uhr

die einzige gesetzliche Regelung findet man im § 12 TzBfG (Arbeit auf Abruf) :

Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

wird im vorliegenden Fall aber nicht viel helfen

zudem kann in Tarifverträgen etwas über "Mindesteinsatzdauern" festgelegt sein, muß man schauen

außerdem würde ich den Lehrgangsteilnehmern keinen Vorwurf machen wollen sie waren früher fertig, der Dozent hat sie wohl auch fahren lassen und welche Stunden dieser Dozent dann "schreibt", liegt ja nicht in der Hand des jeweiligen Teilnehmers, wie will man ihm dann irgendeine Betrugsabsicht vorwerfen ?

Rückzahlungspflichten für AN hängen, wie schon erwähnt, von Ausschlußfristen ab, inwieweit der AG den Dozent schadensersatzpflichtig machen will, steht auf einem anderen Blatt

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