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Tätigkeitsbericht bei Gefahrenanzeige?

L
Lancelot
Jan 2018 bearbeitet

MA hat Gefährdungsanzeige beim AG gestellt. AG schreibt jetzt vor, dass er einen Tätigkeitsbericht über jede einzelne Arbeitsleistung auf Excel ausführt. Was sage ich als BR ?? Mitbestimmungspflichtig?

1.93805

Community-Antworten (5)

G
gironimo

19.09.2013 um 14:04 Uhr

Personalfragebogen und IT würde ich hier erkennen (§§ 94 und 87 BetrVG).

Immerhin will ja der AG eine tabellarische Aufstellung, die zudem mittels IT erfasst und auswertbar ist (Verhaltens- und Leistungsdaten).

Ihr solltet Euch also mit dem AG darüber einigen, wie denn die genannte Gefährdung am Besten erkannt werden kann und wie sie vor allen Dingen aus der Welt zu schaffen ist.

Siehe auch Mitbestimmung bei Arbeits- und Gesundheitsschutz.

L
Lancelot

19.09.2013 um 14:17 Uhr

ich muss das präzisieren. Ich meine mit Gefährdungsanzeige eine Überlastungsanzeige, d,h. der MA erklärt, dass er seine Arbeit nicht schafft. Ändert das was an deiner Antwort?

W
Watschenbaum

19.09.2013 um 17:18 Uhr

  1. Problem : Tätigkeitsbericht

Weigerung des Arbeitnehmers, Tätigkeitsberichte zu erstellen, kann wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung sein BAG, Urteil vom 19.04.2007, 2 AZR 78/06

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst auch die Berechtigung, den Arbeitnehmer zur Dokumentation seiner Tätigkeiten anzuweisen. Jeder Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, Auskunft über die von ihm geleistete Arbeit zu erteilen. Der Arbeitgeber ist bei der Erteilung der Weisung an Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gebunden

Mitbestimmung BR : Nein Tätigkeitsberichte müssen also im Rahmen der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten erstellt werden. als reine Arbeitsanweisung mitbestimmungsfrei

Bei Beantwortung der Frage, in welchem Umfang der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Dokumentation des Arbeitsergebnisses verlangen kann, bedarf es in erster Linie einer Überprüfung des mit der Weisung verfolgten Zweckes. Neben der Kontrolle des Arbeitsergebnisses durch den Arbeitgeber können Tätigkeitsaufzeichnungen auch sonstigen Zwecken dienen (vgl. BAG 17. Juni 1998 - 2 AZR 599/97 -; 27. April 1994 - 5 AZR 187/93 - RzK I 1 Nr. 88).

  1. Problem : Gironimo hat es schon angesprochen was passiert mit den Daten, wenn sie mal im System eingepflegt sind ?

Mitbestimmung : würde ich bejahen, wenn die Daten in "technischen Einrichtungen" einzugeben sind, im Gegensatz zu handschriftlichen Berichten

  1. Problem : "Strafmaßnahme" ?

will der AG andere davor "abschrecken", ebenfalls Überlastungsanzeigen zu stellen, wenn sie sehen, im Nachgang dann Tätigkeitsberichte schreiben zu müssen ? § 612a BGB Maßregelungsverbot Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

welchen Zweck verfolgt diese Aktion ? will man dem AN Fehler nachweisen, Leerlaufzeiten vorwerfen, ihm nachweisen, es wäre alles zu schaffen wenn er nur vertraggemäß arbeiten würde ? ich sehe diese Aktion im Nachgang an eine Überlastungsanzeige sehr kritisch.......

und jedenfalls noch Gesprächsbedarf mit dem AG

H
Huusmeester

19.09.2013 um 19:05 Uhr

Ich sehe das ein wenig anders . Ich sollte auch einmal über Wochen alles mit Zeitangaben aufschreiben . Ich habe dies abgelehnt und auf das Mitbestimmungsrecht des BR verwiesen . Der AG hat daraufhin einen Antrag an den BR gestellt und der hat dies abgelehnt weil dies eine Zeiterfassung darstellt und da wir keine Stempeluhr haben wären so 2 von 120 MA verdonnert worden ihre Zeiten offen zu legen . Also erfolgreich abgeschmettert :-) .

Gruß , der Huusmeester

G
ganther

20.09.2013 um 13:49 Uhr

unterschreibe alles von Watschenbaum. Nur eine Anmerkung zur excel Erfassung. Nicht jede einzelne Erfassung unterliegt der Mitbestimmung sondern Excel als Tool. Daher stelle ich immer die Frage wie ist Excel im Haus geregelt. Denn das ist die entscheidende Frage.

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