Erstellt am 12.11.2008 um 09:51 Uhr von paula
Die Rn sagt etwas für den reinen Einzelfall aus. Hier ist ja auch kein kollektives Element gegeben. Bei der RN 72 mußt Du aufpassen. Der Fitting vertritt eine Mindermeinung die NICHT von der Rechtsprechung gehalten wird. Das zeigt sich am Eingangssatz und dem Hinweis auf das LAG Düsseldorf.
Für mich ist die Rechtsprechung auch nur folgerichtig. Es handelt sich sicher nicht um einen Fall des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Es ist aber auch kein Fall des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG da hier die Abgrenzung die Frage nach Arbeits- und Ordnungsverhalten ist. Der Tätigkeitsbericht fällt aber unter die Überwachung des Arbeitsverhaltens
Erstellt am 12.11.2008 um 10:58 Uhr von wölfchen
. . . Danke für die schnelle Antwort. Manchmal liest man dieses Juristendeutsch fünfmal und am Ende ist nur noch Kauderwelsch im Kopf - da ist es unheimlich hilfreich, wenn nochmal ein anderer draufschaut . . . :-)
Erstellt am 12.11.2008 um 18:04 Uhr von DonJohnson
Vielleicht liege ich falsch, aber ich sehe das nciht so wie paula. der 87, 1, 6 geht natürlich wirklich nur wenn es technisch gemacht wird. Auf einen Blatt Papier ist das nicht so einfach. Aber den 87, 1, 1 sehe ich schon passend. Fragen der Ordnung des Betriebes. Weiter steht dort UND verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Wenn ein Tätigkeitsbericht nciht eine Frage der Ordnung des Betriebes ist, was dann? Außerdem ist das schon eine Willkür des AG, weil sonst hätte zur Klärung auch der Vorgesetzte einen Tätigkeitsbericht schreiben müssen. Hier erfolgt also eine Ungleichbehandlung. Die Frage ist aus welchem Grund? Ist der AN zu alt und soll weg? Schau dir mal den § 75 BetrVG an. Vielleicht könnte das helfen. Wer Recht von den beiden hat sollte primär unwichtig für den BR sein. Ihr habt das nciht zu entscheiden. Aber das ein AN anders behandelt wird als ein anderer, aus welchem Grund auch immer, das stinkt zum Himmel.
Andere Frage, wird das bei euch in der Firma häufiger veranstaltet?
Erstellt am 12.11.2008 um 21:43 Uhr von dr´Huabr
Ganz unabhängig von den zu anwendenden §§ im BetrVG könnte hier auch ein Fall von Mobbing vorliegen. Also sollte der betroffene MA sich ein "Mobbingtagebuch" anlegen und sich ebenfalls darin alles aufschreiben, was ihm so widerfährt. Dies wäre dann für die Zukunft wichtig, sollte daraus eimal mehr entstehen!
Erstellt am 12.11.2008 um 22:02 Uhr von wölfchen
. . . um alle Spekulationen nicht ins Leere laufen zu lassen:
- es ist das erste mal, dass der GF solches verlangen möchte
- er möchte im Vorfeld wissen, ob es mitbestimmungspflichtig ist und wie unsere Position dazu aussieht
- die Angelegenheit ist auch für uns verzwickt, weil wir tatsächlich nicht wissen, wem von beiden man Glauben schenken soll
- es handelt sich um den Hausmeister
- der Hauschef behauptet, dass er alle Reparaturmeldungen an den Hausmeister weiterleiten würde, der wiederum behauptet, keine bekommen zu haben und ohne Anweisung dürfe er nichts tun
- glaubwürdig ist keiner von beiden
- nach Mobbing sieht es nicht aus, eher nach Inkompetenz
Danke für Eure Anregungen :-)