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Wahl-Seminare

F
Fußballspieler
Okt 2017 bearbeitet

Der Wahlvorstand besteht ja aus 3 Mitgliedern. Können dann auch alle 3 auf ein Wahl-Seminar fahren, oder kann der AG verlangen, daß nur einer fährt und die beiden anderen über den "Inhalt" informiert?

2.04607

Community-Antworten (7)

O
Onkel

19.09.2013 um 14:41 Uhr

Es sollten alle drei Mitglieder geschult werden.

H
Hoppel

20.09.2013 um 07:49 Uhr

Schulungen für Wahlvorstandsmitglieder

Jedes Mitglied des Wahlvorstands hat – bei Kostentragung durch den Arbeitgeber und seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung – grundsätzlich Anspruch auf Teilnahme an einer Schulung. Den Beschluss ber die Seminarteilnahme fasst der Wahlvorstand.

Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstands. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltung über die Wahlvorschriften des BetrVG und der WO ist allein am konkreten Wissensstand des einzelnen Wahlvorstandsmitglieds im Hinblick auf die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl notwendigen Kenntnisse zu messen.

Das Wahlvorstandsmitglied, das Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (bzw. Übernahme der Kosten) während der durch eine Schulungsteilnahme versäumten Arbeitszeit geltend macht, hat somit darzulegen, dass es keine ausreichenden Kenntnisse über die Wahlvorschriften hat und die Schulungsteilnahme zur Behebung dieses Mangels erforderlich war.

Bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern ist wie bei neuen etriebsratsmitgliedern (vgl. BAG v. 21.11.1978 – 6 ABR 10/77, AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972) im Regelfall aber die Erforderlichkeit der Vermittlung von Kenntnissen über die Wahlvorschriften zu bejahen, ohne dass dies vom betreffenden Wahlvorstandsmitglied näher dargelegt werden muss. In diesem Fall hat der Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen, dass das erstmals berufene Wahlvorstandsmitglied bereits vor seiner Schulung ausreichende Kenntnisse über die Wahlvorschriften erlangt hat oder ausreichende Kenntnisse bei den übrigen Wahlvorstandsmitgliedern vorhanden sind, die eine Schulung dieses Wahlvorstandsmitglieds erübrigen könnten. (BAG v. 7.6.1984 – 6 AZR 3/82, AP Nr. 10 zu § 20 BetrVG 1972)

Quelle: AiB 2006

R
Rattle

20.09.2013 um 08:01 Uhr

Hallo,

frage den arbeitgeber ob er von seinen drei kindern auch nur eines zur schule lässt.

MFG

E
Eda2010

05.10.2017 um 14:20 Uhr

Wie sieht der Sachverhalt den aus , wenn der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Wahlvostandes , schonmal vor vier Jahren geschult worden ist .?

P
Pjöööng

05.10.2017 um 14:39 Uhr

Das ist doch in dem Beitrag den Hoppel vor vier Jahren gepostet hat ausreichend erläutert.

E
Eda2010

05.10.2017 um 14:42 Uhr

Und wo finde ich den :-) ??? Sorry

P
Pjöööng

05.10.2017 um 15:18 Uhr

Wenn Du von hier aus ganz vorsichtig hochscrollst...

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