Erstellt am 18.09.2013 um 16:59 Uhr von gironimo
lese doch mal §§ 9 ff ArbZG.
Ich denke mal, da wird kaum etwas dabei sein, was Sonntagsarbeit legitim macht.
Der BR ist natürlich bei der Arbeitszeitverteilung in der Mitbestimmung - aber wie heißt es so schön im § 87 BetrVG .....soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht .....
Das heißt für Euch: Ihr müsst an Hand des ArbZG prüfen ob Sonntag überhaupt geht - ist dies nicht der Fall, darf auch nicht gearbeitet werden.
Erstellt am 18.09.2013 um 17:45 Uhr von Watschenbaum
am ehesten käme noch
"5.
zur Verhütung..... des Mißlingens von Arbeitsergebnissen " in Frage.......(§ 10 ArbZG)
wenn es sich bei euch wirklich um Ausnahmen handelt, und nicht die Regel darstellt
zudem könnte sich der AG an einer bestimmten Anzahl Sonntage um eine Sondergenehmigung bemühen (§ 13)
es ist nicht verboten, am Sonntag zu arbeiten,
sondern "nur", am Sonntag "zu beschäftigen",
also dem AN kann niemand was, der AG macht sich unter Umständen strafbar
offenbar seid ihr aber nicht grundsätzlich gegen die bei euch gelebte Regelung, da sie offenbar Sinn macht und niemand gezwungen wird ?
wie wäre es denn, diese neue Software nicht am Montag, sondern immer am Freitag rauszubringen ?
Erstellt am 18.09.2013 um 18:46 Uhr von Charlys
Dieses kenne ich aus eigener Erfahrung. Diese Sonntagsarbeit MUSS vorher von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Da gibt es aber nicht unbegrenzt. Das man beim Kunden lieb Kind sein möchte ist verständlich aber kein Ausnahmegrund gem ArbZG. Der BR ist da, damitver ua darauf achtet, dass das ArbZG eingehalten wird. Also prüfen das die Genehmigung virliegt, wenn der AG sagt darf sein reicht ebensowenig wie die Freiwilligkeit bei den Koll. Weiter muss ein Ersatzruhetag genehmigt werden.
Erstellt am 19.09.2013 um 06:40 Uhr von Hoppel
@ Charlys
Ein Ersatzruhetag muss mit Sicherheit nicht genehmigt werden, der ist schlicht weg und einfach zu gewähren. :-)
Und wenn üblicherweise Mo-Fr gearbeitet wird, ist der auf den Sonntag folgende Samstag bereits der Ersatzruhetag ...
Erstellt am 19.09.2013 um 08:55 Uhr von Charlys
Hoppel, klar! BR welche schlau sind, stimmen aber auch bei einer 5 Tage Woche der Sonntagsarbeit nur zu, wenn der AG eben sich nicht auf den ehe freien Samstag hier beruft. Also einen echten zusätzlichen freien Tag gewährt. So handeln wir.
Erstellt am 19.09.2013 um 11:49 Uhr von Pjöööng
Zitat "Watschenbaum":
"am ehesten käme noch
'5. zur Verhütung..... des Mißlingens von Arbeitsergebnissen' in Frage.......(§ 10 ArbZG)
wenn es sich bei euch wirklich um Ausnahmen handelt, und nicht die Regel darstellt"
Passt meines Erachtens absolut nicht. Das Mißlingen von Arbeitsergebnissen sind Fälle in denen eine Unterbrechung des Ablaufs nicht möglich ist und deshalb der angefangene Prozess noch ohne große Unterbrechung zu Ende gebracht werden muss.
Der Software schadet es nicht, wenn sie einen Tag liegt und erst am Montag statt am Sonntag fertiggestellt wird. Das Ergebnis wird in beiden Fällen das selbe sein. Das Nichteinhalten des Liefertermins ist kein Mißlingen des Arbeitsergebnisses.
@FranziB:
Rein rechtlich gesehen hast Du mit Deinem Anliegen völlig Recht. Allerdings besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Deine Kollegen es nicht so empfinden, dass Sie durch Euren Vorstoß besonders geschützt werden, es besteht sogar die Gefahr dass Ihr Euch dem Vorwurf ausgesetzt sehen werdet, dass Ihr die Kollegen am vernünftigen Arbeiten hindert.
Software ist bekanntermaßen niemals wirklich fertig und bei jedem Test treten noch Fehler auf, die bereinigt werden sollten. Insofern sind die Kollegen vielleicht sogar froh darüber, dass sie noch den eigentlich freien Sonntag nutzen können um Fehler auszumerzen, Oberflächen zu verbessern oder ähnliches. Natürlich haben die Kollegen auch den Ehrgeiz am Releasetag ein möglichst gutes Produkt abzuliefern und deshalb arbeiten sie bis zur letzten Minute daran. Dafür nehmen sie sich zu anderen Zeiten vielleicht die ein oder andere Freiheit die ihnen dann auch gewährt wird.
Erwarte jedenfalls keine Dankbarkeit von Deinen Kollegen für Eure Fürsorge.
Erstellt am 19.09.2013 um 15:39 Uhr von Watschenbaum
Pjöööng, ich schrieb ja, "am ehesten"
da könnte man schon darüber diskutieren, ohne es kategorisch ausschließen zu wollen
3. Arbeitsergebnisse eines Produktionsbetriebes sind i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG misslungen, wenn sie zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Zweck nicht brauchbar sind, weil ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt ist. Die Unterbrechung der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen muss ursächlich für eine je nach den betrieblichen Verhältnissen relevante Misslingensquote sein.
4. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG zulässige Sonn- und Feiertagsbeschäftigung setzt ihre Erforderlichkeit zur Verhütung des Misslingens von Arbeitsergebnissen voraus.
Urteil des 1. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 17.99
Erstellt am 19.09.2013 um 17:10 Uhr von Pjöööng
Der § 10 ArbZG wird doch eingeleitet mit "Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können ..."
Aus welchem Grunde sollten Programmierarbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können?
Programmcode trocknet nicht aus oder wird schimmlig oder so wenn er über's Wochenende liegt. In den anderen Wochen funktioniert die Sonntagspause schließlich auch und es ist nicht zu vermuten, dass reifer Programmcode empfindlicher ist als junger Programmcode.
Kurz vor dem Release könnte man natürlich ins Feld führen, dass schlichtweg nicht mehr genug Werktage vorhanden sind und deshalb die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.
Dieses Argument mag man gelten lassen, wenn es ein unvorhersehbares Ereignis gegeben hat, welches die Produktion behindert hat, dies ist hier aber wohl nicht der Fall. Im Gegenteil: dieses Phänomen tritt offensichtlich regelmäßig auf. Ein regelmäßiges Phänomen lässt sich durch sorgfältiges Projektmanagement in den Griff bekommen.
Ist denn Software die zum angekündigten releasedatum nicht fertig ist tatsächlich "mißlungen"? Ist sie denn für den vorgesehenen Zweck nicht brauchbar. Der Zweck einer Software ist nicht, pünktlich zum angekündigten Releasedatum zur Verfügung zu stehen, sondern bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Diesen Zweck wird die Software hier erfüllen, nur halt ein paar Tage später.
Um festzustellen, ob ein Arbeitsergebnis mißlungen ist, muss man doch dem Unternehmer nur die Frage stellen, welche Konsequenzen es hat, wenn er Sonntags nicht arbeiten darf und welche unternehmerische Entscheidung er daraufhin bezüglich des Arbeitsergebnisses treffen müsste.
Die Konsequenz wäre erst einmal, dass das Programm nicht in der erwarteten Form zum Release fertig wäre.
Und welche Entscheidung trifft der Unternehmer dann?
1. Möglichkeit: Er gibt die Software so heraus, wie sie zu diesem Zeitpunkt ist (und schiebt 7 Tage später den ersten Patch hinterher).
Sollte er diese Entscheidung treffen, wäre das Arbeitsergebnis sicherlich nicht mißlungen.
2. Möglichkeit: Er lässt die noch notwendigen Korrekturen durchführen. Um jeden Sonntag den er hätte arbeiten lassen wollen und nicht gedurft hätte, verschöbe sich somit das Releasedatum um maximal einen Tag. Die Verzögerung wird also wohl in einem Bereich weniger Tage liegen.
Sollte er diese Entscheidung treffen, wäre das Arbeitsergebnis sicherlich nicht mißlungen.
3. Möglichkeit: Mit dem Nichterscheinen am angekündigten Datum ist die Software mehr oder minder wertlos und er kann sie nur noch in die Tonne treten.
In diesem Falle wäre das Arbeitsregebnis wohl mißlungen. Aber dabei müsste es sich schon um eine sehr exotische Software handeln und nicht um eine bei der es 3 bis 4 Releases pro Jahr gibt.
Ferner hast Du ja zitiert "Die Unterbrechung der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen muss ursächlich ... sein."
Ist die Unterbrechung der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen hier denn "ursächlich"?
Ich denke, diese Frage kann man ganz klar mit "Nein!" beantworten. Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum eine Software, die für ihre Entwicklung "x" Werktage und "y" Sonntage braucht, nicht auch an "x+y" Werktagen und "null" Sonntagen realisierbar sein sollte.
Erstellt am 19.09.2013 um 17:28 Uhr von Watschenbaum
Pjöööng, schöne Argumentationskette,
da bleibt jetzt wirklich nicht viel Spielraum, den § 10 Abs.1 Nr.15 ArbZG geltend machen zu wollen
Erstellt am 19.09.2013 um 18:29 Uhr von blackjack
Man nehme die Ausnahmeregelung in § 13 Absatz V ArbZG, die in den alten Vorschriften der Gewerbeordnung keine Entsprechung hatte. Nunmehr hat das Gewerbeaufsichtsamt Sonntagsarbeit zu bewilligen, wenn "bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann".
Wobei das BVerfG sowie das BAG unterschiedliche Ansichten vertreten.