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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zuordnung eines Mitarbeiters zum zuständigen Betriebsrat

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HansDampf1
Jul 2022 bearbeitet

Wir haben in unserer Betriebsstätte mit eigenem Betriebsrat (3) einen Mitarbeiter, der ausschließlich für eine andere Betriebstätte tätig ist, die 300km entfernt liegt. Das Problem, wir sind gerade 21 Mitarbeiter:innen. Daher wäre es sinnvoll jeden MA zu unserer Betriebstätte zu zählen, damit wir nicht unter die 21 bei der nächsten Wahl rutschen. Auf welcher Grundlage wird entschieden, wo ein Mitarbeiter zugeordnet wird? Zugegeben, die Tätigkeit wird für eine Abteilung verrichtet, die nicht in unserer Betriebstätte angesiedelt ist. Die sozialen Einrichtungen, Infrastruktur und das Kollegium hat er natürlich an unserem Standort und er ist nur selten vor Ort an dem anderen Standort. Wir haben den Anwalt unseres Betriebes gefragt, aber dessen Begründung kann definitiv nicht stimmen. Zweite Frage: Muss der Arbeitgeber die Reisekosten übernehmen, damit der Mitarbeiter an der Betriebsversammlung teilnehmen kann?

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Community-Antworten (9)

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rsddbr

05.07.2022 um 13:24 Uhr

"Wir haben den Anwalt unseres Betriebes gefragt, aber dessen Begründung kann definitiv nicht stimmen." Also wenn euer Anwalt alle nötigen Informationen von euch bekommen hat, dann solltet ihr seiner Expertise vertrauen oder einen anderen Anwalt befragen. Denn im Zweifel, also wenn der AG anderer Meinung ist als ihr, dann wird das vor Gericht geklärt werden müssen. Und wenn dann euer Anwalt sagt: "hab ich euch doch gleich gesagt...", dann steht ihr ziemlich dumm da.

"Muss der Arbeitgeber die Reisekosten übernehmen, damit der Mitarbeiter an der Betriebsversammlung teilnehmen kann?" Nach deiner Beschreibung ist der MA doch sowieso meist bei euch. Warum sollten dann Reisekosten für die Teilnahme an der Betriebsversammlung anfallen? Ansonsten, ja, der AG müsste anfallende Reisekosten für die Teilnahme an der Betriebsversammlung übernehmen. Vergleiche dazu §44 BetrVG.

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Kjarrigan

05.07.2022 um 13:48 Uhr

steht doch in § 4 BetrVG

Wenn ein oder mehrere AN nicht am Ort des Hauptbetriebes beschäftigt sind z.B. Außendienst oder Verkaufsbüro in einer anderen Stadt aber KEINEN eigenen BR wählen können weil z.B. nur 1 oder bis zu 4 MA

sind sie dem Hauptbetrieb zuzuordnen. § 4 Abs. 2 BetrVG

Reisekosten § 44 BetrVG Abs 1 SAtz 2 + 3 : 2Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. 3Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

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HansDampf1

05.07.2022 um 15:09 Uhr

Hallo rsddbr,

also die Begründung des Anwalts ist wirklich unsinn und wir zweifeln schon lange an der Fachkompetenz.

Also die Person kann theoretisch an unserer BR-Wahl teilnehmen oder an der Wahl des anderen Standortes. Aber beide Standorte sind nicht der Hauptsitz und beide Standorte haben über 21 MA (jeweils).

Aus der Antwort von Kjarrigan werde ich leider nicht schlau, weil die Person könnte doch bei uns wählen.

K
Kjarrigan

05.07.2022 um 15:35 Uhr

Vielleicht solltest Du erst einmal die genauen Umstände schildern Wo hat der AN seinen AV - Hauptsitz , Standort A oder B? Wo erfüllt er seinen AV? Ist er verliehen? In welchem Betrieb ist er integriert?

Die Entscheidung wo der AN wählen kann ist keine willkürliche um über irgendwelche Grenzen zu kommen, sondern eine Zuordnung des Wahlvorstandes für die BR Wahl die wenn ihr dieses Jahr gewählt habt 2026 stattfindet. Da kann die Situation doch eine Ganz andere sein.

hierzu auch noch Fitting RN 11 zu § 9 BetrVG Maßgebend für die anstehende BRWahl ist die Zahl der „in der Regel“ tätigen ArbN (hM). Das ist die Zahl der ArbN, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist (BAG 18.1.2017 In Grenzfällen [regelmäßiger Stand 20 oder 21?] wird der Wahlvorst. nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben (BAG 12.10.1976 – 1 ABR 1/76,

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rsddbr

05.07.2022 um 16:07 Uhr

Der BR beschließt, welchen Anwalt er beauftragt. Stellt ihr seine Kompetenz in Frage, so sucht euch einen neuen Anwalt. Wichtig: Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Nun habe ich nochmal gelesen und du schriebst, ihr habt den Anwalt "unseres Betriebs" gefragt. D.h. es handelt sich um den Anwalt des Arbeitgebers? Das müsst ihr nicht machen. Ihr dürft einen eigenen Anwalt auswählen. Käme es zum Rechtstreit darüber, wie der fragliche Mitarbeiter zu behandeln ist, so könnte ja der Anwalt des AG nicht auch gleichzeitig den BR vertreten...

Aber da sind wir auch schon bei der spannenden Frage: Stand der fragliche Mitarbeiter auf der Wählerliste und hat mit gewählt? Wenn da der Arbeitgeber keinen Einspruch eingelegt hat, dann geht einfach davon aus, dass der MA eurem Betrieb zugehörig ist.

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enigmathika

05.07.2022 um 19:05 Uhr

Der Mitarbeiter arbeitet in Eurer Betriebsstätte, in der ein BR gewählt wird. Also ist Euer BR für ihn zuständig, egal, welche Aufgaben er erfüllt.

Welche "unsinnige" Ansicht vertritt denn Euer Anwalt?

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DummerHund

05.07.2022 um 19:24 Uhr

Enigmathika

rsddbr hat seinen Fehler schon bemerkt "Anwalt des Betriebes"

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enigmathika

05.07.2022 um 19:35 Uhr

Dummerhund

Okay, aber auch der sollte nicht unbedingt Unsinn von sich geben! ;-)

G
ganther

06.07.2022 um 12:47 Uhr

der Betriebsbegriff ist recht komplex und es kommt auf Details an. Wer glaubt hier im Forum eine bessere Antwort als von einem Anwalt zu bekommen, der ist schon recht mutig. Man muss bei dem Thema schon genau hinschauen. Das gleiche Thema von einem neuen Anwalt beurteilen zu lassen, könnte ggf. schwierig werden, da es ja nach § 40 BetrVG um die Erforderlichkeit geht. Da wird man als BR schon richtig Futter bei die Fische geben müssen

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