Versetzung: Einspruchsrecht der Vorgesetzten?
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin Qualitätsmanagementbeauftragter in einem privaten Dienstleistungsunternehmen mit weniger als 500 Mitarbeiter(innen). Diese Stelle wurde 2017 neu geschaffen, und ich arbeite erst seitdem in diesem Betrieb. Ich habe zurzeit keine Mitarbeiter in meinem Team. Mir wird aber seit der Einstellung versprochen, dass zwei Mitarbeiter, die ebenfalls für QM zuständig sind, aber noch einer anderen Abteilung zugeordnet sind, in meine Abteilung wechseln. Ziel der Umstrukturierung wäre effektiveres Qualitätsmanagement für die Organisation. Zwar handelte es sich nach § 95 Abs. 3 BetrVG um eine Versetzung, aber die beiden Stellenbeschreibungen müssten dafür nicht geändert werden, insbesondere die Einstufung, Arbeitszeiten, Aufgabengebiete und erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen würden sich nicht ändern. Selbst die Büros könnten dieselben bleiben. Auswahlrichtlinien nach §95 BetrVG gibt es in unserem Betrieb m.W. nicht. Eine Stellenausschreibung gibt es nicht, weil sich außer der Zuordnung nichts ändert und keine neue Stelle geschaffen wurde. Die beiden betroffenen Mitarbeiter sind einem Wechsel gegenüber offen. Allerdings wehrt sich die gegenwärtige Vorgesetzte der beiden vehement gegen deren Wechsel in meine Abteilung. Sie hat in der Unternehmensgemeinschaft eine relativ starke Stellung und ist seit langem sehr gut befreundet mit Mitgliedern des Betriebsrates, der diese Umstrukturierung ebenfalls blockiert, ohne das m.E. Gründe nach §99 Absatz 2 BetrVG vorliegen. Die gegenwärtige Vorgesetzte verhindert bisher auch eine konstruktive Zusammenarbeit, zum Beispiel, indem sie die Teilnahme an Meetings oder die Weitergabe von Informationen unterbindet. Sie mobbt mich auch insofern als sie z.B. drohte, ich müsse mich gut mit ihr stellen, wenn ich wollte, dass meine Kinder in eine private Schule gingen, in der sie in einem Beirat sitze (was sich letztlich als Lüge erwiesen hat). Weder Geschäftsleitung noch Betriebsrat haben das Thema mit den beiden betroffenen Mitarbeitern besprochen. Die gegenwärtige Vorgesetzte hat ihren Mitarbeitern allerdings gesagt, sie sollten sich beim Betriebsrat beschweren, wenn es zu einer neuen Zuordnung kommen sollte. Ein Mitarbeiter hat inzwischen gekündigt, die Stelle wird gerade in der alten Abteilung neu besetzt. Mir scheint es hier vor allem um das Ego der gegenwärtigen Vorgesetzten der beiden Mitarbeiter zu gehen. Die Interessen der beiden Mitarbeiter wären bei einer Versetzung nicht beeinträchtigt, mit der Ausnahme, dass Mobbing durch die gegenwärtige Vorgesetzte befürchten, wovor sie jedoch gesetzlich und durch entsprechende Verordnungen formal geschützt sein sollten. Die Interessen der Organisation sind klar. Um diese Situation zu lösen, habe ich folgende Fragen:
- Welche Rechte hat der Betriebsrat eigentlich, eine solche Umstrukturierung zu verhindern, die der effektiveren Arbeit der Organisation dient und den Interessen, wenn keine Gründe nach §99 Absatz 2 BetrVG vorliegen?
- Eine der beiden Stellen ist zurzeit vakant. Kann der Betriebsrat verhindern, diese Stelle neu zuzuordnen?
- Welche Einspruchsrechte hat die gegenwärtige Vorgesetzte? Immerhin könnte sie argumentieren, Ihr Verantwortungsbereich würde geschmälert werden. Vielen Dank!
Community-Antworten (1)
25.10.2018 um 11:56 Uhr
bevor du dir über den BR hier Gedanken machst solltest Du mal mit der Geschäftsführung reden. Die muss offensichtlich erst einmal definitiv entscheiden, dass die Stellen zu Dir kommen. Die Diskussionen die du mit der bisherigen Vorgesetzten führst, wären dann erst mal keine mehr und du könntest die Möglichkeiten von Hierarchie und Direktionsrecht nutzen bzw. ausspielen. Der BR hat seine Möglichkeiten nach § 99 BetrVG und wenn er widerspricht ist es eine Sache des AGs zu entscheiden, ob er die Zustimmung ersetzen lässt oder ob er mit dem Widerspruch lebt. Bei Euch fehlt es meines Erachtens erst mal an eindeutigen Entscheidungen auf Seiten der Geschäftsführung, denn sonst würdest du hier nicht solche Fragen hier nicht stellen. Denn das ist das, was der AG sicher schon intern besprochen hätte.
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