@gironimo @Einige
Ordnungsgemäße Beschlüsse können nur in Sitzungen gefasst werden, die nach den Regeln des § 29 BetrVG zustande gekommen sind und den Vorgaben aus § 33 BetrVG entsprechen.
Eine Beschlussfassung, die nicht den dort aufgeführten Normen entspricht, führt zu unwirksamen Beschlüssen.
Unwirksam heißt hier, dass sie es sind und nicht erst werden, wenn es einer bemerkt oder bemängelt und/oder hiergegen vorgeht.
Hier jetzt zu behaupten, sie wären generell solange gültig, bis jemand das Gegenteil feststellt, ist mehr als hanebüchen.
Hier geht es nicht nach dem Motto: „Nur dann, wenn ich erwischt werde, ist ein Vergehen Verboten“. Also her mit den Banken………sondern um eine klare rechtliche Auslegung.
Und rechtlich dürfte klar sein, dass nicht etwas wirksam sein kann, was unwirksam ist.
Ob sich jemand mit an sich unwirksamen Beschlüssen abfindet und sie so hinnimmt, hat letztlich mit der Wirksamkeit überhaupt nichts zu tun. Hier muss ich auch nicht Klagen um dieses zu beweisen, sondern es einfach nur dem Verursacher Mitteilen, oder auch lassen und einfach ignorieren.
Auf etwas Unwirksames muss ich auch nicht reagieren. Möchte ein BR, dass man seinen Beschluss als korrekt ansieht und danach entsprechend handelt, ist er derjenige, der hier zu klagen hat und nicht derjenige, der dieses bezweifelt.
Solange hierdurch nur die internen Abläufe des BR betroffenen sind, mag es ja noch hinnehmbar sein. Gefährlich wird es, wenn hiervon andere betroffen sind und dadurch persönliche Nachteile erleiden.
Die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung ändert hieran auch nichts. Sollten hier Fristen zu berücksichtigen sein, ist es in den meisten Fällen auch vorbei mit einer Heilungsmöglichkeit.