Erstellt am 13.09.2013 um 15:19 Uhr von Charlys
Man kann selbstverständlich auf Liste A kanfidieren und Liste B als Stützer unterschreiben. Ob es Sinn macht eine gegnerische Liste zu stützen? Man darf aber nur eine Liste stützen.
Erstellt am 13.09.2013 um 15:26 Uhr von Rattle
Hallo,
falls er auf seine eigene und auf der gegnerischen liste unterschrieben hat, muss der WV an ihn herantreten und er muss sich für eine liste entscheiden, schriftlich.
falls er nicht auf seiner liste unterschrieben hat ist sie ungültig, § 6 abs.3 WO, eventuell heilbar?
MFG
Erstellt am 13.09.2013 um 15:27 Uhr von gironimo
nach dem Motto: ich kandidiere für Euch - aber wählt die anderen.
Was wohl die eigenen Kandidaten/innen davon halten?
Aber - wie Charlys schon sagt - es geht.
Die Unterschrift für sein Einverständnis zur Kandidatur und die Stützunterschriften sind eben zwei Paar Schuhe.
Erstellt am 13.09.2013 um 16:09 Uhr von Charlys
Rattle, wo bitte steht, dass ich nicht auf Liste A kandidieren darf und Liste B stützen. Die Unterschrift zur Kandidatur und die Stützuntrrschrift sind zwei Paar Schuhe.
Erstellt am 13.09.2013 um 17:08 Uhr von Rattle
Hallo,
nix, zwei paar schuhe. die unterschrift zur kandidatur zählt auch als stützunterschrift.
Blauer Button "Betriebsratswahl"
MFG
Erstellt am 13.09.2013 um 17:58 Uhr von gironimo
Blauer Button "Betriebsratswahl"
da steht viel - kannst Du die Stelle bitte näher beschreiben
Erstellt am 13.09.2013 um 18:13 Uhr von nicoline
*die unterschrift zur kandidatur zählt auch als stützunterschrift*
das aber nur, wenn das ausdrücklich auf dem Wahlvorschlag so benannt wird und nicht automatisch!
Erstellt am 13.09.2013 um 18:25 Uhr von Charlys
Rattle, kann so sein muss aber nicht zwingend, Niccoline hat Recht. ......... Kann ich mir selber eine Stützunterschrift für die Liste der Kandidierenden geben?
Ja, ich kann den Wahlvorschlag, der meine Person betrifft, auch selbst durch eine Unterschrift stützen. Es muss nur klar sein, dass die Unterschrift eine Stützunterschrift und nicht die Zustimmung zur Kandidatur ist. ....... https:www.verdi-bub.de/service/wahlen/jav_wahl/ablauf/einleitung_wahl/faq/#c1880
Erstellt am 13.09.2013 um 18:50 Uhr von Rattle
Hallo,
ja o.k., bei verdi scheint das so zu sein, bin mir aber recht sicher auch im fitting gelesen zu haben das die kandidatur auch als stützunterschrift zählt......
der blaue button sagt es ebenfalls:http://www.betriebsrat.com/26-schritte-zur-br-wahl-schritt8
MFG
Nachtrag, lest euch mal in der WO § 6 Abs.5 durch, dort ist nur von einer unterschrift die rede, nichts von kandidatur oder stützunterschrift.........
Erstellt am 13.09.2013 um 19:24 Uhr von Hartmut
@flohgt: Interessanter theoretischer Fall. Ist der Kollege, der das gefragt hat, Philosoph?
Erstellt am 13.09.2013 um 22:08 Uhr von Charlys
Rattle, wie auch immer, stützen und kandidieren sind 2 paar Schuhe. Notfalls erklärt der Stützer, dass er nur die Lidte B stützt gegenüber dem WV. Dann bleibt aber weiter die Kandidatur auf Liste A. ...... doch darum geht es hier wohl nicht.
Erstellt am 14.09.2013 um 12:54 Uhr von pillepalleTR
Die Philosophen sind hier nicht die Fragesteller!
"Notfalls erklärt der Stützer, dass er nur die Lidte B stützt gegenüber dem WV. Dann bleibt aber weiter die Kandidatur auf Liste A. ...... doch darum geht es hier wohl nicht."
Doch! Genau darum geht es!
Selbstverständlich kann ich auf einer Liste kandidieren und eine andere per Unterschrift unterstützen - sofern ich nicht bereits eine andere unterstützt habe. Dann hat der WV halt die Aufgabe, das mit mir zu klären.
Erstellt am 14.09.2013 um 14:00 Uhr von Pjöööng
Zitat Rattle: "Nachtrag, lest euch mal in der WO § 6 Abs.5 durch, dort ist nur von einer unterschrift die rede, nichts von kandidatur oder stützunterschrift........."
Ich würde mir in diesem Forum ja wirklich mal wünschen dass diejenigen, die andere auffordern etwas nachzulesen, dieses vorher selber täten!
Die sogenannte "Stützunterschrift" wird vom Gesetzgeber als "Unterschrift" bezeichnet (siehe z.B. § 6 der WO).
Die "Zustimmung zur Kandidatur" wird hingegen "schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste" genannt. Dort spricht der Gesetzgeber in der Tat nicht von einer Unterschrift (die ergibt sich nu r indirekt durch die Schriftformerfordernis für die Willenserklärung).
Selbstverständlich also, dass der Gesetzgeber hier nur von einer Unterschrift spricht, das was hier als Kandidatur-Unterschrift bezeichnet wird ist aus Gesicht des Gesetzgebers nunmal die"schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste".
Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste muss im Übrigen nicht auf der Vorschöagsliste erfolgen, sondern kann auch separat erfolgen. Da das Fehlen auch nur einer einzigen schriftlichen Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Aufnahme in die Vorschlagsliste zu einer Ungültigkeit des Wahlvorschlages führt, ist auch jedem Listenführer dringendst anzuraten, sich diese Zustimmung so früh wie irgendmöglich zu holen. Von daher wird zumindest bei umfangreicheren Listen die ein oder andere schriftliche Zustimmung der Bewerberinn oder des Bewerbers zur Aufnahme in die Vorschlagsliste bereits zu einem Zeitpunkt eingeholt, zu dem die Liste noch nicht "geschlossen" ist und wäre damit als Stützunterschrift ungültig.
Von daher würde ich davon abraten, die Zustimmungserklärung auch als Stützumterschrift zu werten. Umgekehrt, eine Stützunterschrift auch als Zustimmungserklärung zu werten, hätte ich hingegen keine Bedenken.
Erstellt am 14.09.2013 um 15:15 Uhr von Nubbel
ob hier der eine oder andere user bedenken hat oder auch nicht, ist nicht relevant.
entweder ist klar zu erkennen, dass die zustimmung zur kandidatur auch stützunterschrift ist, oder man kann stützen was man will
Erstellt am 14.09.2013 um 16:56 Uhr von Pjöööng
Nubbel,
während ich den Text formulierte, ahnte ich bereits dass einige der regelmäßigen Teilnehmer dieses Forums nicht in der Lage sein würden, den Sachverhalt vollständig zu verstehen.
Erstellt am 15.09.2013 um 12:49 Uhr von AlterHase
@Pjöööng
Bis auf einem, stimme ich dir in allen Punkten zu.
„eine Stützunterschrift auch als Zustimmungserklärung zu werten, hätte ich hingegen keine Bedenken.“
Dies wäre in meinen Augen tödlich. Gottseidank ist es rechtlich auch nicht möglich. Sonst wären ja alle Unterstützer, auch gleichzeitig als Bewerber einzustufen……
Aber, es ist gut so, wie es ist.
Habe ich doch hier auch die Möglichkeit, jemanden zu unterstützen, der ansonsten die nötige Anzahl vieleicht nicht zusammenbekommen würde.
Was spricht dagegen, dass derjenige der mit höchster Wahrscheinlichkeit in den BR kommt, was ja gerade aufgrund von Listen durchaus steuerbar ist, taktisch so vorgeht um einen der sich zwar auf einer anderen Liste befindet, aber durchaus auf meiner Linie ist und auf meiner Liste vielleicht keine Chance hätte, zumindest die Chance zu ermöglichen, hierdurch vielleicht doch in den BR zu kommen.
Alles eine Frage der Taktik…….
Erstellt am 16.09.2013 um 10:23 Uhr von Pjöööng
Zitat "AlterHase":
"Bis auf einem, stimme ich dir in allen Punkten zu.
'eine Stützunterschrift auch als Zustimmungserklärung zu werten, hätte ich hingegen keine Bedenken.'
Dies wäre in meinen Augen tödlich. Gottseidank ist es rechtlich auch nicht möglich. Sonst wären ja alle Unterstützer, auch gleichzeitig als Bewerber einzustufen……"
Sorry, aber dem kann ich nicht ganz folgen. Grundsätzlich ist eine Bewerberliste so zu gestalten, dass ganz klar erkennbar ist, wer die Bewerber sind und wer die Unterstützer sind. Wenn jetzt bei den Unterstützern jemand aufgeführt ist (und auch unterschrieben hat), der nicht bei den Bewerbern aufgeführt ist, so ist er definitiv nicht Bewerber und es bedarf keiner (möglicherweise auch impliziten) Zustimmung zur Aufnahme in den Bewerberliste.
Davon unterschieden werden muss, wenn jemand als Bewerber aufgeführt ist und die Liste als Unterstützer unterschrieben hat. Davon ausgehend, dass die Unterstützer sich auch ansehen, was sie da unterschreiben, wird dieser Unterstützer zum Zeitpunkt seiner Unterschrift wissen, dass er als Bewerber aufgeführt ist und man kann sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass ein Bewerber nicht eine Liste stützen wird, auf welcher er als Bewerber aufgeführt ist, er aber gar nicht darauf kandidieren will.
Jetzt könnte man natürlich noch argumentieren, dass es auch Unterstützer geben könnte, die sich nicht durchlesen, was sie unterschreiben und deshalb ggf. nicht merken, dass sie auf der Lsite stehen. Diesen Kollegen wird man aber auch eine Zustimmungserklärung unterjubeln können, ohne dass sie diese lesen.
Erstellt am 16.09.2013 um 13:00 Uhr von AlterHase
@ Pjöööng
„Sonst wären ja alle Unterstützer, auch gleichzeitig als Bewerber einzustufen……"
Gut. Ich gestehe. Es ist vielleicht einwenig zu harter Tobak.
Aber bedenke…….wäre es so, würde ich hiermit die Türen für Manipulationen weit öffnen.
Was wäre, wenn ich, da ja bekannterweise ein schlimmer Bube, den Unterstützer einfach bei den Bewerbern mit eintrage? Da er ja hierfür keine Bestätigung abgegeben hat, sondern nur die als Unterstützer, Werte ich diese dann gemäß deiner angegeben und daher hier nicht vorhanden „Bedenken“ gleichzeitig als Bestätigung für die Bewerbung.
Und meine Angabe zu tödlich bezog sich auch auf ein solches Szenario.
Gottseidank sieht der Gesetzgeber dieses ähnlich und geht bei einer zweifelhaften Zuordnung immer vom geringsten Übel aus und stuft eine nicht korrekt zuordbare Unterschrift, immer als Bestätigung einer Unterstützung ein.
Sorry, ich will dich jetzt auch nicht groß kritisieren, warum auch?
Aber bei solchen Angaben: „Eine Stützunterschrift auch als Zustimmungserklärung zu werten, hätte ich hingegen keine Bedenken.“ , bekomme ich regelmäßig eine Gänsehaut…….