Erstellt am 12.09.2013 um 23:33 Uhr von blackjack
Eventuell nach 99.2.6 BetrVG.
Muss dann aber genau begründet sein.
Erstellt am 13.09.2013 um 07:19 Uhr von nicoline
§99.2.6
die durch ***Tatsachen begründete*** Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
Fehler bei der Dinstplanung sind kein gesetzeswidriges Verhalten.
*sehr rüden Umgangston* *nötigt MA*
Könnte § 75 betreffen:
1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden.
Weil ihr begründete Tasachen angeben müsst, braucht ihr dann Zeugen, die das Verhalten bestätigen. Kriegt ihr das hin???
Erstellt am 13.09.2013 um 08:16 Uhr von gironimo
Was bei einer Zustimmungsverweigerung ein Gericht daraus macht, sei erst einmal dahingestellt. "rüder Umgangston" Mitarbeiter "nötigen" sind oft recht subjektive Empfindungen.
Wenn der "Leidensdruck" greifbar in der Luft hängt, würde ich erst einmal die Zustimmung verweigern. Das zwingt den AG das Gericht anzurufen und - so ist jedenfalls meine Erfahrung - das Gespräch mit dem BR zu suchen, um möglicher Weise einen Kompromiss hinzubekommen, bevor es zum Gerichtstermin kommt.
Vielleicht hilft ja auch Führungstraining.
Erstellt am 13.09.2013 um 09:25 Uhr von Kölner
@gironimo
Als BR sollte man sich aber auch nicht lächerlich machen. Und bei so einer Begründung ist man kurz davor.
Zumal: Was denkst du, was ein AG oder ein Gericht mit dem WIderspruch macht? Vor allem wenn er offensichtlich unbegründet ist...richtig: Nix!
Erstellt am 13.09.2013 um 10:55 Uhr von Charlys
Fehler bei der DP Gestalltung kann man als BR durch Zustimmungsverweigerung doch gut regeln. Ebenfall zusätzliche Dienste, denn Mehrarbeit und ggf Verstoß gegen ArbZG, auch hier kann der BR doch handel, Zustimmung verweigern. Ton ist ggf hinzunehmen.
Erstellt am 13.09.2013 um 12:46 Uhr von AlterMann
@ kölner: Man macht sich nicht lächerlich, wenn man die Zustimmung begründet verweigert. Auch wenn die Rechtsgrundlage nicht wirklich ausreicht, kriegt man so doch erstmal einen Fuß in die Tür, um die Situation evtl. verbessern zu können.
Und für den AG ist ein zielorientiertes Gespräch allemal besser als eine PE, in deren Folge der Krankenstand steigt oder die Mitarbeiter weglaufen.
Erstellt am 13.09.2013 um 13:12 Uhr von nicoline
Ich sehe das exakt so wie gironimo und Alter Mann. Sofern sich die Zustimmungsverweigerung nur irgendwie auf die Ablehnungsgründe stützen kann, ist der AG gezwungen, sich die Zustimmung ersetzen zu lassen. Und wenn das zu einem Gespräch führt
*um möglicher Weise einen Kompromiss hinzubekommen, bevor es zum Gerichtstermin kommt.*
oder
*kriegt man so doch erstmal einen Fuß in die Tür, um die Situation evtl. verbessern zu können.*
oder
um den AG überhaupt erstmal klar zu machen, was wirklich los ist, ist das alle Mal besser, als
*Ton ist ggf hinzunehmen.*
Erstellt am 15.09.2013 um 17:02 Uhr von AlterHase
@Alle
Hier hat Kölner wohl recht.
Hier bei einer Einstellung einen Widerspruchsgrund nach §99 Abs.2 Satz 6 BetrVG zu begründen, dürfte so gut wie unmöglich sein.
Bei einer Neueinstellung kommt es nicht auf das Verhalten in der Vergangenheit an. Erforderlich ist vielmehr ein für die Zukunft unterstelltes Verhalten.
Auch wenn es in der Vergangenheit so gewesen ist, heißt das nicht zwingend, dass es auch in Zukunft so sein muss.
Da der BR bisher und auch zukünftig die Möglichkeiten des § 104 BetrVG hatte und hat, wäre der Widerspruch hier als willkürlich anzusehen und würde von einem Gericht bestimmt auch so eingestuft werden.
Da die Rechte und Möglichkeiten des BR und der Belegschaft mit dem § 104 BetrVG auch nach einer Einstellung weiterhin gewahrt bleibt, besteht hier auch kein Rechtsschutz für den BR.
Hier hätte der AG auch die Möglichkeit, ohne vorherige Diskussionen mit dem BR, also kein Fuß in der Tür, die Einstellung per einstweiliger Anordnung zu erreichen.
Besser noch.
Die Stellungnahme des BR einfach ignorieren, da ja willkürlich, und einfach einstellen. Um damit ein Verfahren des BR nach § 101 BetrVG zu provozieren, wo sich der BR dann ein paar Backpfeifen vom Richter abholt…..
Erstellt am 16.09.2013 um 15:54 Uhr von nicoline
Tja, so unterschiedlich können die Ansichten / Reaktionen von Forumsteilnehmern und auch die von AG sein.