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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wiederspruch, Einwende von GL gegen Protokoll vom BR

B
BerlStok
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, folgende Frage

Ich als BR-Vorsitzende habe einen Brief der GL erhalten, welche auf 6.6.2011 datiert ist. Die GL legt Wiederspruch gegen das BR-Protokoll vom 4.5.2011 ein, welches Sie am folge Tag erhielten, sprich am 5.5.2011. GL erhielt natürlich nur betreffende Abschnitte des Protokolls, wo diese auch dabei waren. Laut des Briefes, wollen Sie uns eine Begründung des Wiederspruchs zeitnah zukommen lassen.

Ich möchte / werde dem Wiederspruch wiedersprechen bzw. nicht Annehmen, da laut §34 Absatz 2 BetrVG, eine Einwende gegen die Niederschrift unverzüglich schriftlich zu erheben ist. Da unsere GL die Niederschrift seit einem Monat hat, gehe ich davon aus, dass eine unverzügliche Einwende nicht mehr greift

Meine Frage: Gibt es möglicherweise Fristen für Wiedersprüche gegen Niederschriften / Protokolle vom BR. Gibt es entsprechende Urteile oder weitere Gesetze (außer §34 BetrVG)?

2.974011

Community-Antworten (11)

W
wahlvst

12.06.2011 um 23:51 Uhr

Was bringts wäre doch die entscheidende Frage hier??

Also, wenn im Protokoll nichts verbindliches steht auf welches sich der BR berufen könnte bringt es wohl nichts außer Stress und Verärgerung. Wenn also dort nicht irgendwelche Zusagend des AG aufgenommen sind. Wobei auch dann die Frage der möglichen Umsetzung bleibt.

Denn dann wird die GL bei der nächsten Sitzung dieses alles zum Thema machen und dann darif bestehen, dass dann dort ihre Sicht ins Protokoll kommt.

W
wahlvst

12.06.2011 um 23:56 Uhr

Hallo, denke auch wegen deinem anderen Beitrag betrffend der Zeiten für das Arbeiten zu Hause einmal nahc was Du hier machen willst. Denn wäre ich AG und Du BRV käme hier "dumm", wäre meine Entscheidung betreffend der Zeit des arbeiten zu Hause klar. Dann wäre die Entscheidung "fällt nicht unter § 37 (3)" weiter würde ich dann als AG prüfen ob dieses überhaupt auch unter der Frage "Datenschutz" und "Verbringen von Firmeninterna / Unterlagen nach Hause" nicht rechtlich angreifbar wäre?

Also, immer überlegen wie könnte der "verärgerte/ verstimmte" AG reagieren??

D
DerAlteHeini

13.06.2011 um 00:53 Uhr

BerlStok Der Widerspruch des AG wird dem Protokoll an gehangen und fertig. Das könnt ihr dem AG auch schriftlich bestätigen. Könnte in etwa wie nachstehend aussehen:

Sehr geehrter Herr/Frau Meckermann, ihren Widerspruch vom xx.xx.xxxx zum Sitzungsprotokoll vom xx.xx.xxxx hat der Betriebsrat erhalten. Der Widerspruch wird der o.g. Sitzungsniederschrift an gehangen. Mit freundlichen Grüssen Der Betriebsrat

W
wölfchen

13.06.2011 um 10:23 Uhr

. . . endlich antwortet mal einer sachlich und treffend auf die Frage ;-) Ergänzend dazu: die Sitzungsniederschrift, oder das Protokoll ist Eure Sache und geht den Arbeitgeber nichts an, er kann da auch keine Änderungen verlangen. Verfahrensweise so, wie von DerAlteHeini beschrieben und fertig . . .

E
edgar

13.06.2011 um 12:59 Uhr

. . . endlich antwortet mal einer sachlich und treffend auf die Frage ;-)

Knapp vorbei aber auch daneben. Denn BerlStok will ja die Enwände des AG nicht annhemen. Er beruft sich auf "zu spät".

Von daher sind die Antworten fast alle zutreffend auf die Frage

C
charlot

13.06.2011 um 14:55 Uhr

Ganz so einfach muss alles nicht sein. Denn es könnte ja sein, dass in dem Gespräch der Sitzung des BR mit dem AG etwas vereinbart wurde. Also eine Regelungsabrede § 77 getroffen wurde. Diese bedarf ja im Gegensatz zur BV keiner besonderer Form oder gar Schriftform. Wenn nun im Protokoll etwas entsprechend vereinbartes steht und der AG nun aber hier die Nichtrichtigkeit beanstandet kann man es nicht einfach abheften. Dann wäre Klärungsbedarf gegeben. Daher sollte das Protokoll in solchen Fällen schon abgestimmt werden, es sollte dann auch ein Wortprotokoll gefertigt werden und am besten dieser Teil gleich in oder nach der Sitzung von beiden Seiten abgezeichnet werden.

B
BerlStok

13.06.2011 um 22:04 Uhr

Danke für eure Antworten.

Ich habe noch einmal nachgedacht und denke auch das es derzeit erstmal klüger ist, den Wiederspruch einfach nur dem Protokoll anzuhängen und die GL darüber zu informieren. Das spart uns dann vielleicht auch viel ärger.

Bezüglich des Protokolls wurden keine Vereinbareungen getroffen. Es wurden lediglich Problematiken angesprochen und auf bestehende Gesetze verwiesen.

W
wölfchen

14.06.2011 um 10:45 Uhr

. . . na bitte, wieder mal der treffliche Beweis dafür, dass es wenig Sinn macht, irgendwelche Annahmen in eine ganz einfache und klare Fragestellung hinein zu interpretieren (es könnte ja auch sein, dass . . . ) ;-)

R
rkoch

14.06.2011 um 11:07 Uhr

Der Vollständigkeit halber:

Wie schon gesagt: Die Niederschrift selbst wird nicht angetastet. Die Einwendung des AG wird unangetastet der Niederschrift beigefügt.

Das hindert Dich aber nicht EBENFALLS eine Einwendung dem Protokoll beizufügen.

§34 (2) Satz 2 ("Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.") scheint zwar vom Text her mit Satz 1 (dem AG/GEW ein "Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen.") verbunden zu sein, dem ist aber nicht so. JEDER Beteiligte kann Einwendungen gegen die Niederschrift oder auch gegen andere Einwendungen (die faktisch Teil der Niederschrift werden) erheben.

Dieses ganze Prozedere (Niederschrift + Einwendung(-en) und die Frage der UNVERZÜGLICHKEIT hat nur einen Zweck: Einem ArbG die Möglichkeit zu geben die relevanten Umstände festzustellen, wenn über die Sache ein gerichtlicher Streit ausbrechen sollte. Kommt es nicht zu einem derartigen Streit ist das alles nur totes Papier. Also so vorgehen und alles weitere vollkommen ignorieren.

K
Kölner

14.06.2011 um 15:37 Uhr

@rkoch Und wer sich noch genauer informieren möchte, muss sich mit dem Privaturkundenrecht auseinandersetzen...

K
keiner

14.06.2011 um 19:17 Uhr

Es ist doch alles gemäß privaturkundenrecht, was denn jetzt noch?

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