Teil der Belegschaft von BR-Wahl ausgegrenzt. Wahl gültig?
Hallo, Hallo Wissende,
unsere Dienstleistungs-GmbH ist in 2 Büros aufgeteilt. Entfernung ca. 200 km. Gemeinsame Geschäftsführung, Arbeitsaufgaben, Sinn der Geschäftstätigkeit,. also wir machen dasselbe in 2 Büros.
Im kleineren Büro sind 4 AN beschäftigt, im größeren 12. Ich arbeite im kleineren und erfahre jetzt GESTERN ganz zufällig, dass die Kollegen im anderen Büro einen Betriebsrat gegründet haben. Wir wurden nicht gefragt, informiert oder gar in die Wahl einbezogen.
Seitens der Geschäftsführung werden die Mitarbeiter beider Büros schon seit einiger Zeit regelrecht aufeinandergehetzt. So wird gedroht, die geschäftlich weniger erfolgreiche Filiale zu schließen.
Daraufhin hatte ich vor einiger Zeit angeregt, gemeinsam einen Betriebsrat zu gründen um uns wehren zu können. Offensichtlich hat jetzt jetzt das andere Büro beschlossen, uns auszubooten. Wir haben natürlich keine Möglichkeit (nur 4 AN) einen eigenen BR zu gründen. So erhofft man sich dort einen Vorteil uns gegenüber.
Das Wahlergebnis ist im anderen Büro am 28.08. bekannt gegeben worden. Eigentlich ist damit die Frist ja abgelaufen.
Aber: gilt diese Bekanntgabe, wenn uns hier nichts bekanngegeben worden ist. Ab wann gilt die Frist für eine Anfechtung?
Wir waren ja von der Wahl und damit auch von der Bekanntgabe völlig ausgeschlossen und konnten damit weder unser aktives noch passives Wahlrecht wahrnehmen. Damit konnten wir natürlich auch nicht anfechten. Dabei telefonieren und mailen beide Büros täglich miteinander.
Wir wollen doch keinen BR verhindern, im Gegenteil, aber so gehts doch auch nicht. Vertreten lassen können und wollen wir uns nach diesem Vertrauensbruch nicht. Wäre es möglich, den Kollegen eine Neuwahl unter unserer Beteligung vorzuschlagen?
Danke
Odile
Community-Antworten (13)
12.09.2013 um 17:39 Uhr
Ich befürchte, Ihr habt schlechte Karten.
Lese doch mal den § 4 BetrVG.
Und 200km sind doch schon ein ganzes Stück weit entfernt. So gesehen hätte es eben nicht gereicht, nur die Wahl eines BR anzuregen, Ihr hättet auch darüber abstimmen müssen, dass ihr im Hauptbetrieb mit wählt. Und das hätte dann der Wahlvorstand wissen müssen.
Eine Neuwahl vorschlagen könnt Ihr natürlich. Miteinander reden ist immer gut. Aber die Kollegen müssen natürlich gar nichts.
12.09.2013 um 18:31 Uhr
vielen Dank für die Antwort.
Aber wie hätten wir denn abstimmen sollen, im Hauptbetrieb mitzuwählen? Bei einer Wahl, von der wir nichts wussten? Wem hätten wir das denn mitteilen sollen? Einem Wahlvorstand, von dessen Existenz wir nichts wussten?
Wie gesagt, wir sind weder über die Absicht der Wahl noch über die Wahl informiert worden.
Wenn wir also von unserem Wahlrecht keinen Gebrauch machen können (was für mich einer Behinderung entspricht §20 Abs.1 BetrVG "Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung seines aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden") ist doch eine Anfechtung angesagt.
Meinungen dazu sind willkommen. Danke
Odile
12.09.2013 um 19:08 Uhr
Zitat gironimo: "Lese doch mal den § 4 BetrVG."
Gute Idee!
"Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und ..."
Haben wir jetzt gelesen und versuchen wir nunmehr auch noch zu verstehen...
"die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1"? Welches sind die denn?
"In Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern ..."
Ist diese Voraussetzung hier erfüllt? Nein! ("Im kleineren Büro sind 4 AN beschäftigt")
Lange Rede, kurzer Sinn: Wenn man den § 4 liest, stellt man fest, dass diese Abstimmung über die Teilnahme im vorliegenden Falle gar nicht vorgesehen ist!
Und nun?
Jetzt lohnt sich ein Blick in den Kommentar und dort stellt man fest, dass der Wahlvorstand sie zu Unrecht an der Wahl nicht beteiligt hat.
Man stellt ferner fest, dass diese AN nichtsdestotrotz von dem gewählten BR vertreten werden.
Eine Wahlanfechtung könnte hier aussichtsreich sein, ob sie sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
12.09.2013 um 19:13 Uhr
ich hab mir angewohnt, immer erstmal zu schauen, welchen praktischen Nutzen ein Projekt hätte , bevor ich es in Angriff nehme
also, welchen parktischen Nutzen versprichst du dir ?
glaubst du, eure 4 Stimmen hätten am Ausgang der Wahl irgendetwas geändert ? die "feindliche Filiale" hätte trotzdem ihren Kandidaten durchgesetzt, und auch für ein Ersatzmitglied hätte es wohl nicht gereicht
13.09.2013 um 00:25 Uhr
Logisch gesehen gibt es nur zwei Möglichkeiten:
(1) Die kleinere und die größere Niederlassung gehören zum selben Betrieb.
(2) Sie gehören nicht zum selben Betrieb (sondern "nur" zum selben Unternehmen).
Im Fall (1) hätte der WV die Wahlausschreibung, das Wählerverzeichnis usw. usw. in beiden Betriebsteilen aushängen müssen. Das hat er nicht getan, ein wirklich kapitaler Bock! Diese Wahl wäre wohl nichtig.
Im Fall (2) gründet euren eigenen BR, später vielleicht mit den Kollegen einen GBR. EDIT: Sehe grade, ihr seid ja nur zu viert. Schade, das reicht nicht für einen eigenen BR.
13.09.2013 um 00:38 Uhr
Hartmut, ist aber schon klar das im Fall 2 nur 4 MA da sind.
Watschenbaum Warum hätten die 4 MA nicht dazu hätten beitragen können das die Wahl evtl. anders aussehen können. 4 MA von den dann 16 wären immerhin ein viertel der Belegschaft gewesen.
13.09.2013 um 00:41 Uhr
Snooker: Ja klar. Hatte mich gerade selbst korrigiert. :)
14.09.2013 um 12:58 Uhr
@ Odile
Ihr habt ein Problem ... die Frist für eine Wahlanfechtung ist abgelaufen! Nach Ablauf dieser zweiwöchigen Frist, kann beim Arbeitsgericht nur noch die Feststellung einer nichtigen BR-Wahl beantragt werden.
BAG: "Die Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl vorliegt."
In Eurem Fall müsstet Ihr m.E. beweisen können, dass der Wahlvorstand des Hauptbetriebs ganz bewusst den Betriebsbegriff verkannt und Euch willkürzlich von der Wahl ausgeschlossen hat. Wird u.U. schwierig ...
Ich würde mich jetzt erstmal UNVERZÜGLICH an die Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts wenden, den Fall schildern und hören, ob jetzt noch ein Antrag auf Feststellung einer unwirksamen BR-Wahl zugelassen wird (der müsste dann von drei AN Eures Betriebsteils gestellt werden).
14.09.2013 um 23:41 Uhr
Wie gesagt, diese Wahl ist m.E. nicht anfechtbar, sondern sie ist nichtig. Denn der Mangel, den der WV begangen hat, war erheblich. Darauf allein stellt das BAG im Tenor ab. Vorsatz, wie Hoppel vermutet, ist nicht notwendig.
Ich sehe gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung dieser Wahl, sogar ohne zeitliche Befristung. Denn da die Wahl nichtig war (und nicht "nur" ungültig), begann eine Anfechtungsfrist nie wirksam zu laufen.
15.09.2013 um 09:39 Uhr
@ Hartmut
JEDE Wahl kann im Zeitraum von 2 Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. Es ist falsch, dass diese Anfechtungsfrist nie wirksam zu laufen begonnen hat.
Der Antrag auf Feststellung einer nichtigen BR-Wahl kann hingegen jederzeit gestellt werden!
Ob die Wahl nichtig war, stellt Gott sei Dank einzig und allein ein Arbeitsgericht fest.
Außerdem hat das BAG bislang nicht geurteilt, dass ein erheblicher Mangel ausreicht, die Nichtigkeit einer BR-Wahl feststellen zu können. Diese Hürde ist WESENTLICH höher!
Sollte dieser WV einfach nur den Betriebsbegriff verkannt haben, besagt die ständige BAG Rechtsprechung, dass das grundsätzlich NICHT zur Nichtigkeit der Wahl führt. Also muss ein weiteres Moment her ... nämlich die grobe (willkürliche, vorsätzliche) Verkennung des Betriebsbegriffs.
16.09.2013 um 14:44 Uhr
zunächst vielen Dank für die regen Hilfe/Diskussion,
nun, bis heute sind wir hier offiziell NICHT über die Wahl oder gar deren Ausgang informiert. Hier hat auch nie etwas ausgehangen.
Ich habe nur zufällig über Dritte etwas aufgeschnappt, dass diese Wahl stattgefunden hat. Somit: Wann beginnen bitte die 2 Wochen, wenn kein Wahlergebnis bekanntgegeben worden ist?
Bei einem täglichen mehrfachen Kontakt der Betriebsstellen von einem "Versehen" zu sprechen, dass wir auch dazugehören, ist schwierig.
Hier geht die Taktik der Geschäftsführung auf, die MA beider Büros zu entzweien. Genau das will ich aber nicht. Ich möchte gemeinsam vorgehen und das wir einen Betriebsrat haben, der für ALLE MA da ist. Ich selbst war jahrelang Betriebsratsvorsitzende einer 5er Betriebsrats eines anderen Unternehmens. Ihr könnt Euch vosrstellen, dass ich kein Interesse habe, BR-Arbeit zu torpedieren. Aber diese Geheimniskrämerei, nur um dem eigenen Büro vermeintliche Vorteile zu verschaffen, karikiert ordentliche BR-Arbeit und spielt (schon allein durch die Fehler) nur dem Managment in die Hände (die sich selbige über so viel Dummheit reiben wird).
lg
Odile
16.09.2013 um 22:19 Uhr
@ Odile
Das Wahlergebnis ist doch bekannt gegeben worden ... im 200km entfernten Betrieb!
"Bei einem täglichen mehrfachen Kontakt der Betriebsstellen von einem "Versehen" zu sprechen, dass wir auch dazugehören, ist schwierig."
Es geht nicht um die Betriebszugehörigkeit sondern darum, dass Euer Betriebsteil nicht betriebsratsfähig ist und deshalb an der Wahl im Hauptbetrieb hätte beteiligt werden müssen.
Gäbe es in Eurem Betriebsteil 5 oder mehr wahlberechtigte AN, dann könntet Ihr 24 Stunden rund um die Uhr miteinander telefonieren ... der Gesetzgeber sieht dann trotzdem vor, dass Ihr einen eigenen BR hättet wählen müssen. Eine gemeinsame Wahl wäre dann die Ausnahme!
Vermutungsmodus on Der Wahlvorstand hat beim AG die Liste der wahlberechtigten AN des Betriebs angefordert. Auf dieser Liste wart Ihr nicht aufgeführt. Der WV hat den § 4 BetrVG falsch verstanden und nur gelesen, dass Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind als selbständige Betriebe gelten. Vermutungsmodus off
Ich persönlich würde mir nicht zuviel Hoffnung machen, dass beim Arbeitsgericht ein Antrag auf Feststellung einer nichtigen BR-Wahl durchgeht.
Aber warum fragst Du nicht einfach mal offiziell & schriftlich im anderen Betrieb nach, wann ihr die BR-Wahl in Angriff nehmen wollt? Du wirst ja wohl eine Antwort erhalten ...
Und dann könntest Du nachfragen, warum Ihr nicht beteiligt worden seid obwohl das vom BetrVG zwingend vorgesehen ist.
17.09.2013 um 13:14 Uhr
Zitat "Hoppel": "Das Wahlergebnis ist doch bekannt gegeben worden ... im 200km entfernten Betrieb!"
Ein gutes Argument. Ähnliches habe ich schon früher mal gehört:
"Bewohner der Erde! Hier spricht Protestnik Vogon Jeltz vom galaktischen Hyperraum-Planungsrat. Wie ihnen zweifellos bekannt sein wird, sehen die Pläne zur Entwicklung der Außenregion der Galaxis den Bau einer Hyperraum-Expressroute durch Ihr Sternensystem vor. Und Ihr Planet ist einer von denen, die gesprengt werden müssen. Es gibt keinen Grund, dermaßen überrascht zu tun. Alle Planungsentwürfe und Zerstörungsanweisungen haben 50 ihrer Erdenjahre in ihrem zuständigen Planungsamt auf Alpha Centauri ausgelegen. Wenn Sie sich nicht um ihre ureigensten Angelegenheiten kümmern, ist das wirklich ihr Problem."
Man wird sich hier trefflich streiten können, ob die Wahl überhaupt wirksam eingeleitet wurde, wenn 25 % der Belegschaft über die Einleitung der Wahl faktisch nicht informiert wurden und ob das Wahlergebnis in der abgelegenen Betriebsstätte hätte ausgehängt werden müssen. Hätte das Wahlergebnis auch in der abgelegenen Betriebsstätte ausgehängt werden müssen, so dürfte die Wahl als noch nicht abgeschlossen anzusehen sein.
Letztendlich kann diese Frage aber nur ein Arbeitsgericht klären und wie der Beschluss in der ersten Instanz ausfällt wird vermutlich mehr von der Laune des Berufsrichters abhängen als von irgendwelchen BAG-Urteilen. Für beide Rechtspositionen kann man gute Argumente finden, ich denke aber dass hier letztendlich die Argumente die für eine wirksame Wahl sprechen überwiegen werden.
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