Erstellt am 11.09.2013 um 20:45 Uhr von Rattle
Hallo,
diese frage wurde hier schon öfters gestellt, deshalb gibt es die suchfunktion...............
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=47202&keyword=wiedereingliederung&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
den link kopieren und siehe da.
MFG
Erstellt am 11.09.2013 um 21:19 Uhr von nicoline
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217654/publicationFile/58881/G0832.pdf
letzter Absatz Seite 1.
Erstellt am 11.09.2013 um 22:28 Uhr von Charlys
Nicoline, dein Link und der dort erwähnte letzte Satz Seite 1 betrifft die oben gestellte Frage nicht. Denn es geht nicht um Urlaub während der Wiedereingliederung. Der AG behauptet, der AN muss erst einmal voll gearbeitet haben um dann in Urlaub gehen zu können. Also nicht Urlaub gleich nach Ende der Wiedereingliederung.
........... übrigens der verdi link geht nicht mehr. Habe auch beide Gewerkschaften, die IGM hat ja die gleivhe Brodchüre, wegen dieser Aussage angeschrieben. Die IGM wollte mir dieses mitteilen, es kam aber nichts. Von verdi keine Reaktion, aber der Link geht nicht mehr. Ist auch eine Reaktion. ............. @Maria, verlangt vom AG die Rechtsgrundlage für seine Aussage und erklärt ihm ihr würdet sie rechtlich prüfen lassen und weiter alle Mittel des BetrVG nutzen bei Verweigerung des Urlaubs.Es gibt keibe Rechtsgrundlage für die Aussage des AG.
Erstellt am 11.09.2013 um 22:45 Uhr von Charlys
Diese Aussage ist zutreffender und rechtlich stimmig. .............. PS: Bitte beachten, wir können und dürfen keine Privatpersonen hier rechtlich beraten. Daher ist dieses Forum ausschließlich für Mandatsträger. Diesen dürfen wir Hilfestellung geben.Es ist verständlich, dass ein Arbeitnehmer gerade nach einer längerfristigen Krankheit geneigt ist, aufgelaufenen (Rest-)Urlaub in Anspruch zu nehmen, sobald seine volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist. Diesen Anspruch kann und will niemand einem Arbeitnehmer verwehren. Allerdings kann sich ein solcher Urlaub geradezu kontraproduktiv auf den über die stufenweise Wiedereingliederung erreichten Trainingseffekt auswirken. Aus diesem Grunde sollte der behandelnde Arzt im vertrauensvollen Gespräch auf seinen Patienten einwirken, auch nach Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit zunächst einige Wochen berufstätig zu sein, um sich erst dann, nach Stabilisierung des therapeutischen Erfolges der stufenweisen Wiedereingliederung, in den Urlaub zu begeben. ............Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Walter-Kolb-Straße 9?11, 60594 Frankfurt am Main
Erstellt am 12.09.2013 um 07:26 Uhr von Maria
@all
Zunächst schon mal herzlichen Dank für eure Antworten.
Die Kollegin arbeitet in der Notaufnahme und hatte eine Sehnen-OP am Sprunggelenk.
In dieser Abteilung gibt es praktisch keine Ruhephase, so dass sich die Wiedereingliederung länger hinzieht.
Was spricht dagegen jetzt zwei Wochen bereits genehmigten (!) Urlaub zu nehmen.
Vielleicht erholt sich der Fuß da schneller als bei der täglichen Belastung.
Die Kollegin hat sich für diese Zeit für eine private Fortbildung bereits angemeldet und bezahlt. Dann müsste der AG eigentlich für die Kosten aufkommen oder ist es ihr Risiko?
Erstellt am 12.09.2013 um 09:33 Uhr von gironimo
Bereits genehmigter Urlaub ist bereits genehmigter Urlaub. Alle Diskussionen warum der AG dies hätte ablehnen können sind müßig. Er hat genehmigt.
Ihr solltet in diesem Sinne mit dem AG (nicht der PDL) diskutieren und notfalls auf die Mitbestimmung bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen hinweisen.
In erster Linie solltet Ihr aber auf Eure Mitbestimmung in Urlaubsfragen "auch im strittigen Einzelfall" hinweisen - und diese nutzen.
Erstellt am 12.09.2013 um 13:25 Uhr von Watschenbaum
"Was spricht dagegen jetzt zwei Wochen bereits genehmigten (!) Urlaub zu nehmen."
lediglich der Umstand, daß die Wiedereingliederung als gescheitert gilt, falls sie unterbrochen wird
und anscheinend ist sie noch nicht erfolgreich abgeschlossen ?
während der Wiedereingliederung ist man noch arbeitsunfähig, weil es arbeitsrechtlich eine "Teilarbeitsfähigkeit" nicht gibt (auch das Bundessozialgericht hat dahingehend entschieden), und es zahlt die Krankenkasse
Urlaub und ARbeitsunfähigkeit schließen sich aus (BUrlG)
also kann Urlaub nur dann genommen werden, wenn man wieder arbeitsfähig ist,
will man aber als arbeitsfähig gelten , ohne es tatsächlich wieder vollumfänglich zu sein ?
wie gestaltet sich das Ganze nach diesen zwei Wochen Urlaub , wenn der Fuß immer noch nicht mitspielt ?