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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaubsantritt nur nach erfolgreicher Wiedereingliederung möglich?

M
Maria
Jan 2018 bearbeitet

Eine Kollegin, Krankenschwester, 75%-Kraft hat bis zum 20.09. (dann vier Wochen) nach Krankheit ihre Wiedereingliederung, derzeit mit 4 Stunden. Eine Stundenerhöhung auf 6 Stunden musste sie abbrechen, so dass der Arzt ihr nochmals 2 Wochen zu 4 Stunden verordnete. Ab 21.09. hat sie zwei Wochen Urlaub. Dieser wurde vor drei Wochen vom AG genehmigt. Normalerweise arbeitet sie alle Schichten (4 Std.-7,7 Std.). Nun sagt die PDL, sie könne nicht direkt den Urlaub antreten, da sie zuerst eine volle Schicht arbeiten müsste. Die Krankenkasse teilte der MA mit, sie könne den Urlaub dennoch antreten, eine Vollbelastung muss nicht nachgewiesen werden. Wer hat nun Recht? Was sollte die Kollegin unternehmen?

14.19707

Community-Antworten (7)

R
Rattle

11.09.2013 um 22:45 Uhr

Hallo,

diese frage wurde hier schon öfters gestellt, deshalb gibt es die suchfunktion...............

http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=47202&keyword=wiedereingliederung&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show

den link kopieren und siehe da.

MFG

C
Charlys

12.09.2013 um 00:28 Uhr

Nicoline, dein Link und der dort erwähnte letzte Satz Seite 1 betrifft die oben gestellte Frage nicht. Denn es geht nicht um Urlaub während der Wiedereingliederung. Der AG behauptet, der AN muss erst einmal voll gearbeitet haben um dann in Urlaub gehen zu können. Also nicht Urlaub gleich nach Ende der Wiedereingliederung. ........... übrigens der verdi link geht nicht mehr. Habe auch beide Gewerkschaften, die IGM hat ja die gleivhe Brodchüre, wegen dieser Aussage angeschrieben. Die IGM wollte mir dieses mitteilen, es kam aber nichts. Von verdi keine Reaktion, aber der Link geht nicht mehr. Ist auch eine Reaktion. ............. @Maria, verlangt vom AG die Rechtsgrundlage für seine Aussage und erklärt ihm ihr würdet sie rechtlich prüfen lassen und weiter alle Mittel des BetrVG nutzen bei Verweigerung des Urlaubs.Es gibt keibe Rechtsgrundlage für die Aussage des AG.

C
Charlys

12.09.2013 um 00:45 Uhr

Diese Aussage ist zutreffender und rechtlich stimmig. .............. PS: Bitte beachten, wir können und dürfen keine Privatpersonen hier rechtlich beraten. Daher ist dieses Forum ausschließlich für Mandatsträger. Diesen dürfen wir Hilfestellung geben.Es ist verständlich, dass ein Arbeitnehmer gerade nach einer längerfristigen Krankheit geneigt ist, aufgelaufenen (Rest-)Urlaub in Anspruch zu nehmen, sobald seine volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist. Diesen Anspruch kann und will niemand einem Arbeitnehmer verwehren. Allerdings kann sich ein solcher Urlaub geradezu kontraproduktiv auf den über die stufenweise Wiedereingliederung erreichten Trainingseffekt auswirken. Aus diesem Grunde sollte der behandelnde Arzt im vertrauensvollen Gespräch auf seinen Patienten einwirken, auch nach Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit zunächst einige Wochen berufstätig zu sein, um sich erst dann, nach Stabilisierung des therapeutischen Erfolges der stufenweisen Wiedereingliederung, in den Urlaub zu begeben. ............Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Walter-Kolb-Straße 9?11, 60594 Frankfurt am Main

M
Maria

12.09.2013 um 09:26 Uhr

@all Zunächst schon mal herzlichen Dank für eure Antworten. Die Kollegin arbeitet in der Notaufnahme und hatte eine Sehnen-OP am Sprunggelenk. In dieser Abteilung gibt es praktisch keine Ruhephase, so dass sich die Wiedereingliederung länger hinzieht. Was spricht dagegen jetzt zwei Wochen bereits genehmigten (!) Urlaub zu nehmen. Vielleicht erholt sich der Fuß da schneller als bei der täglichen Belastung. Die Kollegin hat sich für diese Zeit für eine private Fortbildung bereits angemeldet und bezahlt. Dann müsste der AG eigentlich für die Kosten aufkommen oder ist es ihr Risiko?

G
gironimo

12.09.2013 um 11:33 Uhr

Bereits genehmigter Urlaub ist bereits genehmigter Urlaub. Alle Diskussionen warum der AG dies hätte ablehnen können sind müßig. Er hat genehmigt.

Ihr solltet in diesem Sinne mit dem AG (nicht der PDL) diskutieren und notfalls auf die Mitbestimmung bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen hinweisen.

In erster Linie solltet Ihr aber auf Eure Mitbestimmung in Urlaubsfragen "auch im strittigen Einzelfall" hinweisen - und diese nutzen.

W
Watschenbaum

12.09.2013 um 15:25 Uhr

"Was spricht dagegen jetzt zwei Wochen bereits genehmigten (!) Urlaub zu nehmen."

lediglich der Umstand, daß die Wiedereingliederung als gescheitert gilt, falls sie unterbrochen wird und anscheinend ist sie noch nicht erfolgreich abgeschlossen ?

während der Wiedereingliederung ist man noch arbeitsunfähig, weil es arbeitsrechtlich eine "Teilarbeitsfähigkeit" nicht gibt (auch das Bundessozialgericht hat dahingehend entschieden), und es zahlt die Krankenkasse

Urlaub und ARbeitsunfähigkeit schließen sich aus (BUrlG)

also kann Urlaub nur dann genommen werden, wenn man wieder arbeitsfähig ist, will man aber als arbeitsfähig gelten , ohne es tatsächlich wieder vollumfänglich zu sein ?

wie gestaltet sich das Ganze nach diesen zwei Wochen Urlaub , wenn der Fuß immer noch nicht mitspielt ?

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