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schwerbehinderte Bewerber um Arbeitsplatz

S
sarmale
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Leute, ich bin Schwerbehindertenvertreter. Meine Frage. Zwei Menschen bewerben sich um einen Arbeitsplatz. Einer schwerbehindert, der andere nicht. Aber gleiche Kenntnisse und Fähigkeiten. Doch der Schwerbehinderte wird abgelehnt. 1 ) hat dieser Anspruch in einem persönlichen Gespräch den Grund der Ablehnung zu erfahren, oder unterliege ich hier einem Irrtum?

  1. spielt die Quote, also die Anzahl der Schwerbehinderten im Betrieb eine Rolle?

Viele Grüße und Dankeschön für die Antworten.

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Community-Antworten (5)

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Rattle

10.09.2013 um 21:47 Uhr

Hallo, kenne eure situation im betrieb nicht, aber als schwerbehindert gelten jene mit einem GdB von 50. Vielleicht hilft dir der § 71 SGB IX, dort sind die bedingungen beschrieben.......was aber mit dem § 77 SGB IX wieder umgangen werden kann.......

Ich empfehle dir auch ein seminar, weil das thema einfach zu komplex ist.

MFG

C
Charlys

10.09.2013 um 22:21 Uhr

Als SBV solltest Du das SGB IX eigentlich kennen oder sonst dringend mal nachlesen. Hier zB § 81, 1....... Dort findest du dann fast am Ende des Abs 1 folgendes. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. ....... wie vertritts Du nur deine Koll. wenn nicht mal was ganz klar nachzulesen ist nicht bekannt ist?

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ickederdicke

11.09.2013 um 09:59 Uhr

Moinsen, Bei Bewerbungen ist der § 81 SGB IX ist das Gesetz auch ganz klar und eindeutig.

Hier sollte man als SchwbV auch darauf achten, dass es hier nicht nur den § 81 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gibt sondern auch den Satz 6 Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an.

Dieser Satz 6 besagt, dass der AG die SchwbV und auch den BR/PR bereits vorher, also bei der Prüfung ob ein freier zu besetzender Arbeitsplatz zur Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet ist zu beteiligen. Also vor einer Ausschreibung. Dieses auch jedesmal bei einer geplanten erneuten Ausschreibung, also bei gleichen Ap ggf mehrfach. Denn es könnten sich ja zwischenzeitlich Änderungen am Arbeitsplatz/ Arbeitsumfeld oder möglichen Hilfsmitteln ergeben haben können.

Weiter mit dem Satz 4 Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten

Sofern Bewerbungen Schwerbehinderter vorliegen MUSS der AG der SchwbV die Möglichkeit der Teilnahme an ALLEN Vorstellungsgesprächen ermöglichen. Ziel ist es, die SchwbV muss vergleichen können, dass hier ALLE Bewerber gleich behandelt werden, also nicht gegen das SGB IX und ggf AGG § 1 verstoßen wird.

Die Info hab ich mal im Zeitalter von copy and paste bei Schwbde gemopst... Bei gleicher Qualifikation sollte der SB Bewerber eigentlich bevorzugt werden, grade auch dann, wenn ihr die Quote noch nicht erfüllt - spart der Ag ja bei der Ausgleichsabgabe Kohle.

G
gironimo

11.09.2013 um 11:39 Uhr

Es liegt natürlich auch den dem BR, der einer Einstellung eines anderen die Zustimmung verweigern müsste, wenn die gesetzlichen Auflagen aus dem SGB IX nicht erfüllt sind. Dazu müsstest Du als SBV natürlich mit dem BR eng zusammenarbeiten (tust Du ja wahrscheinlich).

W
wwschilla

11.09.2013 um 11:56 Uhr

Hallo,

ich finde die Sache nicht so klar und eindeutig!

Ich bin selbst seit ca 1 Jahr als SBV im unseren Unternehmen tätig, aber das Thema ist so umfangreich, das selbst Fachanwälte und Gerichte sich über vieles nicht einig sind, was im SGB 9 niedergeschrieben steht.

Tatsächlich, steht wie Charlys schon angeführt, der §81 zur Verfügung.

Doch ein Wort macht mir zu schaffen.

"Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht "und" ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden,..."

Das Wort UND

Man könnte jetzt auslegen, das wenn der AG die Quote erfüllt, besteht kein Unterrichtungspflicht.

Wenn jemand Urteile etc. hat, der explizit darauf eingeht, bitte posten.

zur zweiten Frage: Nein, die Quote ist nur entscheident für die Berechnung der Ausgleichsabgabe.

mfg wwschilla

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