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Wie ist § 15 KSchG (4) aus zu legen?

A
aragorn
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich bin seit 1. September nachgerückt, weil zwei BR Mitglieder zum ende August gekündigt haben. Bei uns geht es drunter und drüber da es ein offenes Geheimniss ist, das der betrieb zum Jahresende geschlossen werden soll und die Geschäftsleitung (es läuft noch ein großer Auftrag bis November zzgl, nacharbeiten) bis jetzt nur mit ausflüchten kommt und auch offensichtlich gelogen wird. dadurch suchen nun viele schon einen neuen Job.

Ich habe ebend in den § 15 KSchG (4) geschaut und frage mich, wie dieser zu verstehen ist: (4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

Bedeutet dies, das ich meine Kündigung frühstens am tage der Betriebsschliessung erhalten kann, oder das ich frühstens zu dem Tage jetzt schon meine Kündigung erhalten kann.

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Community-Antworten (10)

C
Charlys

10.09.2013 um 20:08 Uhr

Es ist so auszulegen und zu beachten, wie es im Gesetz steht. Dort sind die Aussagen ja auch klar.

H
Hartmut

10.09.2013 um 20:19 Uhr

Hallo aragorn, es ist für Außenstehende nicht zu beurteilen, ob eventuell noch "zwingende Gründe" vor der Schließung eintreten werden oder nicht. Nach deiner Beschreibung, dass nämlich noch ein großer Auftrag bearbeitet wird, würde ich eher nicht davon ausgehen. Das heißt, du kannst wirksam erst zur Betriebsschließung gekündigt werden.

W
Watschenbaum

10.09.2013 um 20:28 Uhr

sagen wir es mal so : die Chancen, daß du zu denjenigen gehörst, die letztendlich das Licht ausmachen, stehen gut

was den AG aber auch nicht hindern könnte, dir vorher zu kündigen, ob berechtigt oder auch nicht, dann muß man klagen oder auch nicht, und wird sehen

G
gironimo

10.09.2013 um 21:04 Uhr

frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig<

"Frühestens z u m" kann nur heißen: Sie kann zwar früher ausgesprochen werden, darf aber nicht vor dem Zeitpunkt wirken.

Ansonsten müsste es z.B. heißen: die Kündigung (...) darf nicht vor dem Zeitpunkt (...) erfolgen.

Wenn der eigentliche Schleißungszeitpunkt nicht genau bekannt ist, bleibt ggf. tatsächlich nur der Rechtsweg, wenn man die Kündigung erhält - wer weiß, nachher geht es doch noch weiter .....

Aber es wird der BR ja kaum einer Wackelkündigung eines BR zustimmen (§ 103 BetrVG)

H
Hartmut

11.09.2013 um 00:48 Uhr

@Watschenbaum, ich glaube du irrst dich. Es kann nicht wie du schreibst der AG erst mal kündigen und dann muss man klagen. Das Verfahren nach §103 BetrVG läuft ganz anders. (Die Betriebsschließung ändert daran nichts, denn noch ist sie nur ein "offenes Geheimnis".)

W
Watschenbaum

11.09.2013 um 00:57 Uhr

natürlich könnte er einfach kündigen

wenn man länger als 3 wochen nach Zugang abwartet, ohne Klage einzureichen, wird sie wirksam

§ 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam;

H
Hoppel

11.09.2013 um 07:55 Uhr

@ Hartmut

Auch Du hättest Dich besser belesen sollen ...

Der §103 BetrVG spielt im Falle des §15 Abs.4 KSchG überhaupt keine Rolle. Im Falle einer Betriebsstilllegung ist der BR lediglich gem. §102 BetrVG anzuhören ...

Einem BRM darf in diesem Fall ordentlich gekündigt werden. Der § 103 BetrVG ist NUR bei der außerordentlichen Kündigung eines BRM zu zücken!

H
Hartmut

11.09.2013 um 10:55 Uhr

@Hoppel: Ich hielt die Betriebsstillegung noch für ein Gerücht, aber es sieht doch stark danach aus, dass sie kommt. Und du hast selbstverständlich recht, dann ist das kein 103er. (@aragorn: Das ist wichtig für dich zu wissen.)

@Watschenbaum: Auch du hast natürlich recht. Allerdings - ein BRM, das eine ordentliche Kündigung erhält und gar nichts unternimmt - also den Fall hatte ich ausgeklammert... :)

A
aragorn

11.09.2013 um 13:09 Uhr

Danke für die vielen Tips.

bis jetzt ist die schliessung nicht offiziell. aber vieles deutet darauf hin, da die Stellen der Leute die wech gegangen sind nicht neu besetzt werden und nun sogar überstunden drohen und die Lagerbestände massiv am Limit sind, reparaturen nur noch für die dinge genehmigt werden um den Auftrag noch fertig zu bekommen.

Heute sind sogar erste Geräte (geleaste Drucker und PC's) abgeholt worden...

Auch die grundschulungen für mich und den anderen (ehemaliges Ersatzmitglied) will er nicht bezahlen... Brachte sogar den Spruch "Das lohnt sich nicht mehr! Ich schmeisse doch kein Geld für etwas raus das bald nicht mehr gebraucht wird!")

Auf Fragen geht er dann aber nicht mehr ein, auch nicht wenn wir direkt sind. kommen immer ausflüchte

Ich nehme also mit: Solange die Schlissung nicht offiziell ist (wie ich inzwischen weiss muss er uns rechtzeitig informieren und mit uns Verhandeln...?) gegen jede kündigung klagen.

DANKE

W
Watschenbaum

11.09.2013 um 13:42 Uhr

die Thematik Interessenausgleich/Sozialplan wird auf euch zukommen, da könnte man sich mal die §§ 111 BetrVG durchlesen, einen guten Sachverständigen (Fachanwalt Arbeitsrecht) ausgucken und umgehend ein entsprechendes Seminar beschließen ( warum nicht "inhouse", um auf eure speziellen Probleme eingehen zu können) zumeist bieten dies ausgewiesene Arbeitnehmeranwälte ebenfalls an, die helfen auch, das ganze ordentlich zu beschließen und gfs. auch durchzusetzen, falls sich der AG sträubt

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