Also: Erstmal vollkommen korrekt, einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Abfindung gibt es NUR, wenn der AG diese gegen den Verzicht des AN auf Kündigungsschutzklage AUSDRÜCKLICH anbietet.
Hat er das nicht getan, dann hat aber auch der AN eben nicht auf seinen Anspruch auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Die meisten Abfindungen werden eben im Rahmen einer solchen Klage gezahlt. Rechtsgrundlage: §9 KSchG bzw. Verhandlung im Rahmen der Gütetermine.
> Ist das einfach nur dreist, Unwissenheit oder hat sie gar recht ?
Ob sie Recht hat, hängt davon ab, ob
a) das Kündigungsschutzgesetz überhaupt gilt
b) die Kündigungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderem Grund unwirksam sein könnten.
zu a)
Ob das KschG (insb. §1) für die AN gilt, hängt von §23 KSchG ab. So weit mindestens 5 AN vor dem 01. Januar 2004 bei der Firma beschäftigt waren, gilt es definitiv (Grenze von 5 AN aus §23 KSchG), sonst leider wahrscheinlich nicht. Wie viele AN im Inland oder Ausland im Unternehmen/Konzern beschäftigt werden ist leider auch irrelevant, da §23 KSchG den BETRIEB als Maßstab kennt. Insofern wäre das nur interessant, wenn man konstruieren könnte, dass ihr mit anderen Filialen zusammen einen Betrieb bildet.
zu b)
Falls das KschG nicht gilt, gibt es wahrscheinlich überhaupt kein Anrecht auf einen Kündigungsschutzprozess (außer ihr habt AN die irgendeinen besonderen Kündigungsschutz genießen, z.B. Schwangere, oder einen BR der nicht angehört wurde). Es besteht also Null Chance, dass da im Prozess Abfindungen fließen.
Sollte das KSchG gelten, dann wäre zu klären, ob es andere Betriebe im DEUTSCHEN Unternehmen gibt, deren AN dann in die Sozialauswahl einzubeziehen wären. Dann gäbe es eine Chance auf den §9 KSchG. Ansonsten sind die Kündigungen wahrscheinlich unanfechtbar, da eine Sozialauswahl nicht erfolgen muss. Theoretisch gäbe es noch die Variante, dass es Inidizien geben könnte, dass die unternehmerische Entscheidung den Betrieb zu schließen nicht wirklich ernst gemeint wäre, z.B. wenn bereits neue AN gesucht würden oder Räume an einem anderen Ort angemietet werden. Dann wäre der Kündigungsgrund nur vorgeschoben, da die Firma ja weiterhin AN beschäftigen würde. DAS wäre dann natürlich eine Chance.
Das heißt nicht, dass man einen solchen Prozess nicht einleiten könnte, evtl. würde sich die Firma dann durch Abfindungen "freikaufen", selbst wenn sie Recht hätten; kostet ein solcher Prozess der Firma doch auch Geld und so ist ein schneller "Freikauf" u.U. billiger als langwierige Verfahren.
Insofern: Kann sein - bzw. es ist wahrscheinlich - dass sie Recht hat. Die Chance auf Abfindung ist IMHO recht gering.