Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
Wir gehören einem taiwanesischen Mutterkonzern an, der seine Filiale in Süddeutschland schließen wird. Die Arbeitnehmer haben die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erhalten, jedoch ohne den Verweis auf Abfindungszahlungen ... In § 1a KSchG steht, die Kündigung müsse den Verweis auf Abfindung enthalten, damit der AN Anspruch auf Abfindung hätte ....
Mit Verweis auf §23 KSchG: Zwar sind wir am Standort weniger als 10 AN, der Stammsitz der Firma ist jedoch, wie gesagt, in Taiwan. Ausserdem sind wir darüberhinaus noch Tochterfirma eines florierenden Mutterkonzerns aus Taiwan. Unsere Geschäftsführerin am Standort sagt mit Verweis auf die wenigen Mitarbeiter in Deutschland, es gebe keine Abfindung ...
Ist das einfach nur dreist, Unwissenheit oder hat sie gar recht ?
Community-Antworten (6)
16.04.2013 um 15:47 Uhr
@Solveigh Dann sollte sich - sofern vorhanden - der BR scheunigst tummeln und aktiv werden.
...und die AN eine entsprechende Klage einreichen.
Nochwas: Dem Grund nach MUSS man keine Abfindung erhalten.
16.04.2013 um 16:21 Uhr
Also: Erstmal vollkommen korrekt, einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Abfindung gibt es NUR, wenn der AG diese gegen den Verzicht des AN auf Kündigungsschutzklage AUSDRÜCKLICH anbietet.
Hat er das nicht getan, dann hat aber auch der AN eben nicht auf seinen Anspruch auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Die meisten Abfindungen werden eben im Rahmen einer solchen Klage gezahlt. Rechtsgrundlage: §9 KSchG bzw. Verhandlung im Rahmen der Gütetermine.
Ist das einfach nur dreist, Unwissenheit oder hat sie gar recht ?
Ob sie Recht hat, hängt davon ab, ob a) das Kündigungsschutzgesetz überhaupt gilt b) die Kündigungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderem Grund unwirksam sein könnten.
zu a) Ob das KschG (insb. §1) für die AN gilt, hängt von §23 KSchG ab. So weit mindestens 5 AN vor dem 01. Januar 2004 bei der Firma beschäftigt waren, gilt es definitiv (Grenze von 5 AN aus §23 KSchG), sonst leider wahrscheinlich nicht. Wie viele AN im Inland oder Ausland im Unternehmen/Konzern beschäftigt werden ist leider auch irrelevant, da §23 KSchG den BETRIEB als Maßstab kennt. Insofern wäre das nur interessant, wenn man konstruieren könnte, dass ihr mit anderen Filialen zusammen einen Betrieb bildet.
zu b) Falls das KschG nicht gilt, gibt es wahrscheinlich überhaupt kein Anrecht auf einen Kündigungsschutzprozess (außer ihr habt AN die irgendeinen besonderen Kündigungsschutz genießen, z.B. Schwangere, oder einen BR der nicht angehört wurde). Es besteht also Null Chance, dass da im Prozess Abfindungen fließen.
Sollte das KSchG gelten, dann wäre zu klären, ob es andere Betriebe im DEUTSCHEN Unternehmen gibt, deren AN dann in die Sozialauswahl einzubeziehen wären. Dann gäbe es eine Chance auf den §9 KSchG. Ansonsten sind die Kündigungen wahrscheinlich unanfechtbar, da eine Sozialauswahl nicht erfolgen muss. Theoretisch gäbe es noch die Variante, dass es Inidizien geben könnte, dass die unternehmerische Entscheidung den Betrieb zu schließen nicht wirklich ernst gemeint wäre, z.B. wenn bereits neue AN gesucht würden oder Räume an einem anderen Ort angemietet werden. Dann wäre der Kündigungsgrund nur vorgeschoben, da die Firma ja weiterhin AN beschäftigen würde. DAS wäre dann natürlich eine Chance. Das heißt nicht, dass man einen solchen Prozess nicht einleiten könnte, evtl. würde sich die Firma dann durch Abfindungen "freikaufen", selbst wenn sie Recht hätten; kostet ein solcher Prozess der Firma doch auch Geld und so ist ein schneller "Freikauf" u.U. billiger als langwierige Verfahren.
Insofern: Kann sein - bzw. es ist wahrscheinlich - dass sie Recht hat. Die Chance auf Abfindung ist IMHO recht gering.
16.04.2013 um 16:33 Uhr
... es gibt in NRW noch einen ebenfalls kleinen Standort. Von dort aus möchte die Firma nun ausschließlich agieren. Die AN im Süden würden den Standort nicht wechseln wollen, es ist ihnen aber auch nicht angeboten worden. Welchen Sinn würde eine Kündigungsschutzklage machen ?
16.04.2013 um 17:02 Uhr
Das wäre potentiell ein klassischer Fall von §9 KSchG. Der AG müsste nach §1 KSchG die Sozialauswahl auf alle AN im Unternehmen ausweiten (rein rechtlich, was er i.d.R. selbst nicht will), es gäbe also (vorbehaltlich dass das KSchG überhaupt gilt!) einen Anspruch auf einen Prozess, das ArbG würde das Arbeitsverhältnis wegen falscher Sozialauswahl möglicherweise für unwirksam erklären und das Arbeitsverhältnis dann doch gegen Abfindung auflösen. Allein wegen des Riskos, dass das so kommt würden viele AG eine Abfindung in der Güteverhandlung anbieten.
Natürlich ist der Ausgang immer noch sehr unsicher, die Chancen, dass der AG aber eine Abfindung anbietet sind IMHO größer als Null... Insofern hängt alles davon ab, ob der AN eine gute Rechtsschutzversicherung besitzt, die die Anwaltskosten übernimmt, sonst wird das eher eine Nullnummer weil die Anwaltskosten die Abfindung auffressen, bzw. gar ein Minusgeschäft wenn der Anwalt keine Abfindung rausschlagen kann.
16.04.2013 um 17:21 Uhr
in solchen Fällen empfiehlt sich immer, den Rat eines guten FACHanwalts für Arbeitsrecht einzuholen, der unter Berücksichtigung aller Umstände sich seine Meinung bildet
da ist eine pauschale Schilderung des Falles in einem Forum wenig zielführend, da es auf so viele Einzelheiten ankommt, die die Sachlage wieder in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen können
17.04.2013 um 11:50 Uhr
Watschenbaum - ich bin mit Deiner Antwort ganz bei Dir.
Ob ein Prozeß - den man aus meiner Sicht führen sollte - erfolgreich verläuft, kommt ganz entscheident darauf an, was die einzelnen Parteien vor Gericht vortragen und wie gut oder schlecht Argumente und Beweise sind. Da dürfte das Pendel mal in die eine oder andere Richtung ausschlagen.
Also: Fachanwalt mit allen Unterlagen aufsuchen und im Detail prüfen.
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