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Betriebsbedingte Kündigung ohne Arbeitsrückgang möglich ?

T
TGrube
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir haben eine Kündigungsanhörung nach §102 BetrVG erhalten, der wir nicht widersprechen können, da keine der 5 Gründe aus Absatz 3 greifen, allerdings bezweifel ich dass die Kündigung nach §1(2) KSchG sozial gerechtfertigt ist.

Dies ist unsere Situation: Die GL hat am Anfang des Jahres eine gestaltende Unternehmensentscheidung getroffen, woduch die Anforderungen für einen Arbeitsplatz gestiegen sind. Nun kann der jetzige Mitarbeiter diesen Anforderungen nicht mehr genügen und soll betriebsbedingt gekündigt werden.

Mein Problem dabei ist, dass diese Arbeit nicht wegfällt, sondern neu an jemanden vergeben werden soll, der den neuen Ansprüchen gerecht wird.

Ist in diesem Fall eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt ? Und wie können wir auf die Kündigungsanhörung reagieren, denn mangelnde "dringende betriebliche Erfordernisse" laut §1(2) KSchG sind meines wissens nach kein Widerspruchsgrund nach §102 (3) BetrVG. Können wir nur Bedenken aussprechen, was natürlich keinerlei Auswirkungen haben wird ?

VieleN Dank für Eure Kommentare

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Community-Antworten (3)

U
Ulrik

07.10.2010 um 19:01 Uhr

Hi,

wenn die Arbeit bleibt, dann ist m.E. eine betriebsbedingte Kündigung nicht möglich. Wennd er MA die Eignung nicht hat, die jetzt an die Stelle geknüpft sind, dann muß0 es wenn schon eine Personenbedingte Kündigung sein.

Dann bleibt auch noch die Frage, warum der alte MA die Eignung nicht haben soll, immerhinhat er die Arbeit die ganze Zeit gemacht. Wurde eine Weiterbildung angeboten, die er evtl. abgelehnt hat?

Auf jeden Fall klare Bedenken äussern!!!

R
rainerw

07.10.2010 um 19:55 Uhr

Ich sehe es wie Ulrik. Hier hat der AG im Vorfeld gravierende Fehler gemacht und will diese nun auf den Rücken der MA austragen. Er hat komplette Arbeitsplätze in seiner Struktur und im Ablauf gändert, hat aber die MA außen vor gelassen. Aber auch der BR glänzt dann hier gerade nicht sonderlich, denn auch er hätte wegen Bildung un Weiterbildung auf den AG zu gehen können. Ein BR hat auch ein Initiativrecht. Hier wäre auch wichtig zu wissen ob ein TV besteht? Die Eingruppierung in einem Entgeldtarifvertrag ergibt sich aus den Tätigkeiten die man ausführen muß. Passen dies Tätigkeitsmerkmale nicht mehr ins Bild der Bewertungsgruppe, könnte der AG evtl. ein Problem auch mit der GEW bekommen wenn er plötzlich unter Tarif bezahlt. Also aufpassen, ein Baum hat mwehr Äste als man meint.

D
DonJohnson

08.10.2010 um 09:03 Uhr

Wo ist das Problem? wenn neue anforderungen auf den Inhaber der Stelle zukommen, könnt ihr widersprechen, da durch weiterbildung des AN die neuen Anforderungen erreicht/erfüllt werden können ;-)

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