Betriebsbedingte Kündigung ohne Arbeitsrückgang möglich ?
Hallo,
wir haben eine Kündigungsanhörung nach §102 BetrVG erhalten, der wir nicht widersprechen können, da keine der 5 Gründe aus Absatz 3 greifen, allerdings bezweifel ich dass die Kündigung nach §1(2) KSchG sozial gerechtfertigt ist.
Dies ist unsere Situation: Die GL hat am Anfang des Jahres eine gestaltende Unternehmensentscheidung getroffen, woduch die Anforderungen für einen Arbeitsplatz gestiegen sind. Nun kann der jetzige Mitarbeiter diesen Anforderungen nicht mehr genügen und soll betriebsbedingt gekündigt werden.
Mein Problem dabei ist, dass diese Arbeit nicht wegfällt, sondern neu an jemanden vergeben werden soll, der den neuen Ansprüchen gerecht wird.
Ist in diesem Fall eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt ? Und wie können wir auf die Kündigungsanhörung reagieren, denn mangelnde "dringende betriebliche Erfordernisse" laut §1(2) KSchG sind meines wissens nach kein Widerspruchsgrund nach §102 (3) BetrVG. Können wir nur Bedenken aussprechen, was natürlich keinerlei Auswirkungen haben wird ?
VieleN Dank für Eure Kommentare
Community-Antworten (3)
07.10.2010 um 19:01 Uhr
Hi,
wenn die Arbeit bleibt, dann ist m.E. eine betriebsbedingte Kündigung nicht möglich. Wennd er MA die Eignung nicht hat, die jetzt an die Stelle geknüpft sind, dann muß0 es wenn schon eine Personenbedingte Kündigung sein.
Dann bleibt auch noch die Frage, warum der alte MA die Eignung nicht haben soll, immerhinhat er die Arbeit die ganze Zeit gemacht. Wurde eine Weiterbildung angeboten, die er evtl. abgelehnt hat?
Auf jeden Fall klare Bedenken äussern!!!
07.10.2010 um 19:55 Uhr
Ich sehe es wie Ulrik. Hier hat der AG im Vorfeld gravierende Fehler gemacht und will diese nun auf den Rücken der MA austragen. Er hat komplette Arbeitsplätze in seiner Struktur und im Ablauf gändert, hat aber die MA außen vor gelassen. Aber auch der BR glänzt dann hier gerade nicht sonderlich, denn auch er hätte wegen Bildung un Weiterbildung auf den AG zu gehen können. Ein BR hat auch ein Initiativrecht. Hier wäre auch wichtig zu wissen ob ein TV besteht? Die Eingruppierung in einem Entgeldtarifvertrag ergibt sich aus den Tätigkeiten die man ausführen muß. Passen dies Tätigkeitsmerkmale nicht mehr ins Bild der Bewertungsgruppe, könnte der AG evtl. ein Problem auch mit der GEW bekommen wenn er plötzlich unter Tarif bezahlt. Also aufpassen, ein Baum hat mwehr Äste als man meint.
08.10.2010 um 09:03 Uhr
Wo ist das Problem? wenn neue anforderungen auf den Inhaber der Stelle zukommen, könnt ihr widersprechen, da durch weiterbildung des AN die neuen Anforderungen erreicht/erfüllt werden können ;-)
Verwandte Themen
Anhörung nach §102 mit fehlerhaftem Inhalt
Hallo, wir (BR) haben eine Anhörung nach §102 erhalten, die nach unserer Ansicht erhebliche Mängel aufweist. Ich fasse mal kurz zusammen, was uns aufgefallen ist. Ich würde gerne wissen, wie wir da
betriebsbedingte Kündigung
Hallo zusammen, wenn ein MA - betriebsbedingt gekündigt werden soll und wir als Betriebsrat dazu eine Anhörung erhalten wo nichts außer das Austrittdatum und das es sich um eine betriebsbedingt Kü
Betriebsbedingte Kündigung ohne Notwendigkeit - wie reagiert man?
Hallo Dem relativ neuen Betriebsrat liegt das erste mal eine Kündigung vor. Ein Arbeitnehmer hat einen Konflikt mit seinem Vorgesetzten und ist nach einem "Schlichtungsgespräch" von Seiten des Manage
Betriebsbedingte Kündigung
Hallo zusammen, folgendes Situation: der seitherige Leiter einer Abteilung hat freiwillig die Leiterfunktion aufgegeben. Daraufhin wurde ein neuer externer Leiter eingestellt. Der seitherige Le
KüSchu für Ersatzmitglied?
Hallo zusammen und wieder mal eine Bitte um Aufklärung: Bin seit Mai 2006 BR-Ersatzmitglied und nehme auch hin und wieder ganz offiziell an BR-Sitzungen teil. Nun wurde mir hier bestätigt, daß der K