Erstellt am 10.09.2013 um 15:48 Uhr von gironimo
Eine Betriebsänderung definiert sich aus dem § 111 BetrVG. Die Folgen stehen im § 112 BetrVG.
Ob eine Betriebsänderung vorliegt, richtet sich nach der Bedeutung der Änderung. Im Gesetzestext ist von "wesentlichen" Betriebsteilen die Rede.
Du müsstest also etwas genauer werden.
Erstellt am 10.09.2013 um 19:43 Uhr von Hoppel
@ Trabayo
Wenn eine Abteilung ausgegliedert werden soll, ist das erst einmal eine Betriebsänderung, die erhebliche/wesentliche Nachteile für Eure KollegInnen haben KANN. Die Informationspflicht des AG setzt also nicht voraus, dass erhebliche Nachteile tatsächlich zu erwarten sind. Also MUSS Euch der AG gem. § 111 BetrVG rechtzeitig informieren. Weiteres Aktionspotential kann sich nur ergeben, wenn Einzelheiten bekannt sind.
Von einer Mitbestimmung seid Ihr allerdings meilenweit entfernt! Der AG darf noch immer frei entscheiden, wie er seinen Betrieb strukturieren will.
Was aber viel interessanter ist ... als BR sollte man hier auch den § 613a BGB im Hinterkopf haben. Denkbar wäre ja, dass AN dieser Abteilung von der Fremdfirma übernommen werden sollen.