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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Was ist ein Vorratsbeschluss?

S
seesee
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir wollen einen Beschluss fassen, wonach wir einer Einstellung zustimmen, sofern Bedingung X (tritt in der Zukunft ein oder auch nicht) eintritt.

Konkreter Fall: Cheffe will sich von MA A trennen. Dieser ist einverstanden, wenn "seine" Bedingungen per Auflösungsvereinbarung akzeptiert werden. Wir haben eine Anhörung bekommen für die Besetzung der Stelle (die jetzt ja noch nicht frei ist) mit Bewerber B. Wir wollen aber die Zustimmung vom Ausgang des "Trennungsprozesses" von MA A abhängig machen, und zwar wegen § 99 Abs. II Ziff. 3 (erheblicher Nachteil für AN...). Wir wollen hier also einen Beschluss fassen mit Tenor: Wir stimmen zu, wenn uns nachgewiesen wird, dass eine einvernehmliche Einigung mit MA A getroffen werden konnte.

Ist das ein Vorratsbeschluss? Wie ist die Definition für einen Vorratsbeschluss? Oder gibt es einen Vor-behalts-beschluss? (einige von uns waren kürzlich auf einer WAF Schulung BetrVG Teil III und trotzdem kennt keiner die Definition, was ein Vorratsbeschluss ist). Im Web findet man auch nicht viel darüber...

22.90709

Community-Antworten (9)

N
nicoline

10.09.2013 um 01:02 Uhr

Im Web findet man auch nicht viel darüber... genau, hier deswegen das mir bekannte Verfahren: der formale Anhörungsvorgang des BR ist noch nicht eingleitet (noch nicht alle Unterlagen im Personalbüro vorhanden, Anhörungsformular konnte noch nicht erstellt werden) man weiß aber, dass der Betroffene z.B. bei seiner jetzigen Arbeitsstelle kündigen muss und bis zur nächsten regulären Sitzung mit dann erfolgender, korrekter Anhörung dauert es zu lange. Dann bittet der AG um einen Vorratsbeschluss und holt die offizielle, korrekte Anhörung nach. Sollte es eigentlich nicht geben, wird aber doch hin und wieder praktiziert.

Es gibt ein Urteil, welches besagt, dass eine an Bedingungen geknüpfte Zustimmung nur dann zulässig ist, wenn diese Bedingung in direktem Zusammenhang mit dem Vorgang steht. Ich finde es jetzt nicht und weiß auch nicht mehr, ob es rechtskräftig ist. Eigentlich ist es aber so, dass das BetrVG nur eine Zustimmung oder Ablehnung unter den im Gesetz angegebenen Gründen kennt und keine Zustimmung mit Bedingung oder unter Vorbehalt.

B
betriebsratten

10.09.2013 um 10:05 Uhr

@nicoline also ich kenns andersrum: Der BR darf z.B. die Zustimmung zu Ü-Stunden verweigern um was ganz anderes zu erreichen-die Sachen brauchen explizit nichts miteinander zu tun zu haben. http://www.business-best-practice.de/beitraege.php?beitrag_id=1682

Gruss von den Betriebsratten

G
gironimo

10.09.2013 um 11:52 Uhr

Ihr ward bei einer WAF-Schulung. Da habt Ihr doch die Kontaktadresse (E-Mail oder Rufnummer) von dem Referenten, der es Euch noch einmal erklären kann.

Man findet darüber im Netz wenig, weil es den Begriff ja eigentlich so richtig nicht gibt. Hier und da verwendet man ihn natürlich.

nicoline trifft es eigentlich ganz gut.

So wie Du den Fall schilderst, handelt es sich nicht um einen Vorratsbeschluss, sondern um eine Zustimmung, sofern bestimmte (angekündigte) Voraussetzungen bestehen.

Ich würde es aber nicht tun. Ich würde sagen: Nein, wir können nicht zustimmen, weil die Probleme mit dem Kollegen noch nicht geklärt sind und daher Nachteile zu befürchten sind. Ich würde dann im gleichen Schreiben den AG ermuntern, die Hemmnisse für eine Zustimmung aus der Welt zu schaffen.

P
pillepalleTR

10.09.2013 um 16:33 Uhr

Meint ihr sog. "Koppelgeschäfte"?

N
nicoline

10.09.2013 um 20:10 Uhr

Hallo Betriebsratten, bei Überstunden handelt es ich ja um den § 87, der keine vorgeschriebenen Ablehnungsgründe aufweist und deswegen kann man da sog. Koppelungsgeschäfte machen. Beim § 99 gibt es aber festgelegte Ablehnungsgründe, die man eben wohl nicht an Bedingungen knüpfen darf und worauf der AG auch nicht eingehen muss.

W
Watschenbaum

10.09.2013 um 20:20 Uhr

so schauts aus 99 - Zustimmungsverweigerung oder nicht Zustimmung unter Bedingung ist keine Zustimmungsverweigerung und daher unbeachtlich

P
polybär

10.09.2013 um 20:44 Uhr

@seesee, ich kenne das aus der Praxis auch so, Voratsbeschluss heisst bei uns. Wenn die Gestellten Bedinungen erfühlt sind ist es eine Zustimmung, ansonsten ist es eine Ablehnung. Im Prinzip ist es eine Weiche, OK das hat Natürlich was mit Vertrauen zu tun. Bis Dato wurden wir aber dies Bezüglich vom AG noch nicht "hinter das Licht geführt" das würde dann ja auch heissen das es diese Absprache bzw Option (die ja einen Bestimmten zweck hat) nicht mehr geben würde. Bei uns hat es den Zweck unnötige Ausserordnendlich Sitzungen für eine Abstimmung einzuberufen. Im Prinzip Klingt das erstmal bestimmt für einige AG freundlich, hat aber mehr den Zeck unsre BRMs zu schützen . Aber wie gesagt, es ist eine Vertrauens Sache. Ein "Vertrauens Beweis vom BR an den AG ".

N
nicoline

10.09.2013 um 21:05 Uhr

Bei uns hat es den Zweck unnötige Ausserordnendlich Sitzungen für eine Abstimmung einzuberufen. Im Prinzip Klingt das erstmal bestimmt für einige AG freundlich, hat aber mehr den Zeck unsre BRMs zu schützen . Aber wie gesagt, es ist eine Vertrauens Sache. Ein "Vertrauens Beweis vom BR an den AG ". Genau so bei uns! ;-))

W
Watschenbaum

10.09.2013 um 21:37 Uhr

"Bei uns hat es den Zweck unnötige Ausserordnendlich Sitzungen für eine Abstimmung einzuberufen."

mann, mann, mann wie wärs denn, wenn du endlich mal dein Zeugs nochmal überliest, bevor du es einfach wegschickst ?

hat auch etwas mit Respekt vor den anderen Forumteilnehmern zu tun, denen nicht zuzumuten, zu entschlüsseln, was wohl gemeint sein könnte............

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