Erstellt am 08.09.2013 um 23:57 Uhr von Watschenbaum
erstmal müsste man schauen, um welche Art der Befristung es geht
"dürfen" tut er immer, die Frage wäre nur, ob "wirksam" oder nicht
eine sachgrundlose Befristung wäre schonmal aufgrund der zeitnahen Vorbeschäftigung
unwirksam, somit hätte eine Entfristungsklage (falls der AG auf dem Auslaufen des Vertrages besteht), gute Chancen
anders sähe es mit einer Sachgrundbefristung aus. Das ginge ohne weiteres, und der AG wäre auch nicht verpflichtet, nochmals explizit auf das Auslaufen der Befristung hinzuweisen, denn das steht ja schon so im Vertrag, wann er enden soll
Sie müsste sich selbstständig rechtzeitig "arbeitssuchend" melden, sonst riskiert sie eine zweiwöchige Sperre beim ALG
Erstellt am 09.09.2013 um 08:31 Uhr von gironimo
Wie gesagt, es kommt darauf an, ob es eine Sachgrundbefristung ist oder nur eine kalendermäßige Befristung.
Das solltest Du klären und dann überlegen, wie es am sinnvollsten ist zu reagieren, wenn tatsächlich ein Fehler des AG vorliegt. Wenn sie über 2014 weiterbeschäftigt werden soll, wäre es doch am Besten, die Befristung (egal ob so oder so), auf jeden Fall erst einmal hinzunehmen und erst später zu hinterfragen.
Erstellt am 09.09.2013 um 11:49 Uhr von Püppi
Eine Befristung ist auch dann unzulässig wen der AN schon in der Firma msl ein Praktikum gemacht hat , gilt dss den nun auch für die Ausbildung von 3 Jahren ?
Dann wäre sie ja ohnehin schon unbefristet drin und der Termin im Februar hinfallig.andernfalls bliebe hier nur die Entfristungsklage oder ????:-((
Erstellt am 09.09.2013 um 12:34 Uhr von Watschenbaum
wie bereits erwähnt, gibt es unterschiedliche Arten der Befristung
die eine wäre wirksam , die andere nicht
welche Art der Befristung liegt vor ? was steht dazu im Arbeitsvertrag?
ohne diese Frage geklärt zu haben, braucht man gar nicht weiterspekulieren
Erstellt am 09.09.2013 um 13:15 Uhr von Püppi
Danke Watschenbaum ...ich mach mich schlau
Erstellt am 11.09.2013 um 23:07 Uhr von Püppi
Watschenbaum ..der erste AV war unbefristet also der nach der dreijährigen Ausbildung .
Der zweite AV befristet nach § 14 Abs.2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit. ( bis 5.2.204 )
zwischendurch ein Jahr Pause also anderer AG.
Hätte der zweite AV nicht auch unbefristet sein müssen ???? Hat hier der BR etwas übersehen ?
Insgesamt mit Pause 7 Jahre der selbe AG ....( mit Ausbildung )
Danke Püppi
Erstellt am 11.09.2013 um 23:34 Uhr von Watschenbaum
also :
Ausbildung plus nahtlos Übernahme bis Apr. 2010 - dann anderer AG
5.2.2012 erneut eingestellt, und befristet bis 5.2.2014
wirksam wäre sie, wenn sie nach § 14 Abs. 1 erfolgt
unwirksam wäre sie, wenn sie nach § 14 Abs. 2 erfolgt , wie auch dort nachzulesen wäre :
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. ----- Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat --------
der BR hat hier nichts übersehen bzw. wenn doch, war es gut so, hätte er insistiert, daß eine sachgrundlose Befristung nicht möglich wäre, hätte es vermutlich gar keine Einstellung gegeben-
Erstellt am 12.09.2013 um 18:29 Uhr von AlterHase
@Püppi
„Insgesamt mit Pause 7 Jahre der selbe AG ....( mit Ausbildung )“
Die Zeit der Ausbildung zählt hier nicht, da halt ein Ausbildungsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis.
Aber ihr habt hier dennoch Glück.
Die Kollegen haben hier zwar schon das Richtige gesagt, leider einwenig zu generell.
Entgegen den hier getätigten Angaben, dass vorher generell keine Vorbeschäftigung, sei es unbefristet oder eine nach § 14 Abs. 2 TzBfG erfolgt sein darf, besteht hier neben den im Gesetz aufgeführten, eine weitere Einschränkung.
Diese greift dann, wenn der Zeitraum der letzten Beschäftigung länger als drei Jahre zurückliegt. Ist dies der Fall, kann auch erneut eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG erfolgen.
Dies ist hier aber noch nicht der Fall und sie wäre letztlich als unbefristet eingestellt zu werten.
Allerdings sollte sie diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber bereits jetzt geltend machen, um gegebenenfalls frühzeitig eine Klage auf Feststellung der unbefristeten Beschäftigung einreichen zu können.
Da ihr ja Fachkräfte braucht, könnte ich mir vorstellen, dass auch euer AG es hier nicht auf eine Klage, die er ja voraussichtlich auch verlieren würde, in Kauf nimmt und sie dann ohne wenn und aber weiter beschäftigt.
Nachtrag:
Aufgrund der Angabe von @Watschi : „aufgrund der zeitnahen Vorbeschäftigung“, glaube ich zwar, dass er weiß, dass es hier noch eine Einschränkung gibt, vermisse aber den entsprechenden Hinweis.
Erstellt am 12.09.2013 um 18:40 Uhr von Watschenbaum
Alter Hase, die Rechtsprechung des BAG zu dem Thema ist bekannt, aber hier nicht einschlägig, von daher auch keine Not, erwähnt zu werden
außerdem spielt der Status einer Ausbildung bei diesem Problem ebenfalls keine Rolle (könnten wir jetzt auch wieder diskutieren, was du dazu sagst), genausowenig wie die Dauer einer Vorbeschäftigung. also darauf einzugehen, macht es nur unnötig kompliziert
Fakt ist, es bestand bis zum Apr. 2010 eine Beschäftigung,
von daher wär es unwirksam, eine erneute Einstellung zum 5.2.2012 sachgrundlos (und das sagt der §14 Abs. 2 aus) zu befristen
Aus die Maus
entweder AG sieht ein, daß die Befristung unwirksam ist und lässt normal weiterarbeiten oder es muß eine Entfristungsklage angestrengt werden ( bis spätestens 3 Wochen nach Ende der Befristung)
ich würde auch frühzeitig das Gespräch mit dem AG suchen, um Klarheit zu gewinnen.
Vielleicht gibt es ja gar kein Problem bei dieser Sache
Erstellt am 12.09.2013 um 19:08 Uhr von AlterHase
@ Watschenbaum
Sorry, ich widerspreche dir hier ja auch gar nicht.
Auch wollen wir hier bitte keine neue Baustelle aufmachen.
Allerdings spielt der Status einer Ausbildung hier insofern eine Rolle, dass sie ihn hier auch erfragt hat.
Außerdem wollen wir doch wohl alle, dass die Fragenden etwas für ihre Arbeit mitnehmen und nicht von falschen Voraussetzungen ausgehen, nur weil etwas nicht ganz unwichtiges nicht gesagt wurde, dafür anderes aber wieder als generell gültig angesehen wird. Was es dann vielleicht im Fall X nicht ist.
Die Dauer einer Vorbeschäftigung ist natürlich, zumindest meistens, uninteressant. Wichtiger ist hier die Dauer zwischen dem Vertragsende und einem neuen Vertragsbeginn.
Auch mag dir die Rechtsprechung des BAG bekannt sein, wovon ich auch ausgehe. Mit Sicherheit ist sie der Fragestellerin nicht bekannt. Wäre dies der Fall, hätte sie hier auch bestimmt nicht nachgefragt.
Ich meine aber, wenn ich hier schon Antworten gebe, sollten sie schon so genau wie möglich sein. Gefährlich wird es, wenn sie einen generellen Anstrich haben und von den Fragenden auch als abschließende interpretiert werden können.
Und da hier nur der reine Gesetzestext wiedergegeben wurde, ist hier die Gefahr groß, es als gottgewollt so hinzunehmen. Wenn ich es schon mit dem Gesetzestext begründe, sollte wenigstens auch ein Hinweis auf noch weitere Möglichkeiten dabei sein. Ansonsten kann ich mir auch die Nennung des Textes sparen und nur auf die Paragrafen verweisen.
Aber nichts für ungut. Inhaltlich sind wir auf einer Ebene.
Erstellt am 12.09.2013 um 19:39 Uhr von AlterHase
@Püppi
Damit auch Du weißt, wovon hier die Rede ist.
BAG, 06.04.2011, 7 AZR 716/09
Hier ist auch sehr gut erklärt, warum gerade das TzBfG nicht immer so ausgelegt werden sollte, wie es einem der reine Gesetzestext suggeriert.
Es gibt auch noch neuere Urteile zu diesem Thema, aber alle beziehen sich letztlich auf die hier aufgestellten Grundsätze.
Erstellt am 12.09.2013 um 20:29 Uhr von Püppi
Wir bedanken uns ganz lieb bei allen .wir warten noch etwas ab und werden dsnn mit dem AG das Gespräch suchen. Schon mal gut zu wissen dss wir dann im Gespräch wissen um was es geht. Wir halten euch auf drm laufenden. Fakt ust auch das unser AG Stellen abbauen will obwohl dringend gebraucht.
Mfg Püppi