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Frage zu §98

Z
zenotornado
Jul 2022 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich beschäftige mich aktuell mit dem §98 BetrVG. Mir ist noch nicht ganz klar, in welchen Bereichen es greift. Greift es nur bei der Bereitstellung von Bildungsangeboten und der Auswahl der geeigneten MA oder greift es auch bei individuellen Vereinbarungen. Aktuell gibt es in unserem Unternehmen drei Beispiele:

  1. Greift es, wenn ein allgemein zugängliches Englisch Training eingerichtet wird.
  2. Greift es, wenn eine Führungskraft mit dem Arbeitgeber eine Fortbildung im Bereich Arbeitsrecht erhält?
  3. Ein Mitarbeiter ist Rettungsassistent und er würde gerne die Qualifikation um Notfallsanitäter machen. Er würde dafür den Bildungsurlaub einsetzten und der AG einen Teil der Kosten übernehmen.

Für mich ist noch nicht klar, ob der BR bei diesen individuellen Vereinbarungen zustimmen muss. Im Abs. 3 klingt es so, als müsste auch jede individuelle Fortbidlungsmaßnahme dem BR vorgelegt werden. Vielleicht könntet ihr mir einen Tip oder gar eine gute Quelle geben geben.

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Community-Antworten (1)

T
Thammy

02.07.2022 um 18:21 Uhr

Meines Wissens gilt es immer den BR mit einzubeziehen. Ihr sprecht mit wie eine Fortbildung stattfindet und wer die Fortbildung durchführt. Wer eine Fortbildung erhält muss genauso mit euch besprochen werden. Zumindest wenn der AG die Kosten ganz oder teilweise trägt. Es soll sicher gestellt werden, dass nicht der Nasenfaktor entscheidet, sondern die Notwendigkeit. Man kann auch eine BV abschließen, die das Procedere genau regelt. Für die Führungskräfte seid ihr genauso zuständig, sofern es keine leitende Angestellte sind.

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