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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Videoüberwachung

C
Christax
Jan 2018 bearbeitet

unsere Gl möchte die schrottecke Vidio überwachen,auf grund von diebstelen.da bei wird auch die Raucherecke mit überwacht.was können wir dagegen machen.Die Raucher haben einen offenen Unterstand der von beiden Seiten von Altmetallbehältern umgeben ist,werden diese überwacht ist auch immer der unterstannd der Raucher da bei.Der Raucherunterstand und das Altmetall ist nicht im Gebäude sondern aussen auf dem Betriebsgelände

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Community-Antworten (9)

G
gironimo

05.09.2013 um 18:01 Uhr

Da gilt der § 87 BetrVG - technische Einrichtungen .... Der AG muss sich mit Euch einigen, wo die Kamera aufgehängt wird und was abgebildet wird. Ihr könnt also z.B. fordern: Schrottecker ja - aber ohne Raucherecke; oder: Die Kamera läuft nur außerhalb der Betriebszeit; oder wie auch immer.

Auch die Frage, wie oder ob überhaupt aufgezeichnet wird und wenn ja - wie lange und wer hat Zugriff, unterliegt der Mitbestimmung. Fordert am Besten eine BV zu diesem Thema.

C
Charlys

05.09.2013 um 19:27 Uhr

Auch regeln, was wird wann wie und von wem ausgewertet, wer sichtet die Aufzeichnungen? Raucher dürfen nicht gewertet wrrden. Daten dienen ausschließlich zu Ahndung von Dienstählen. Ggf andere Raucherecke

W
Watschenbaum

05.09.2013 um 22:36 Uhr

"was können wir dagegen machen"

ohne eure Zustimmung geht da gar nichts und hängt er trotzdem die Kamera auf, zwingt man ihn gerichtlich, sie wieder abzuhängen, da genügt ein Anruf beim Anwalt, er wird euch sagen, wie ihr vorgehen müsst

solange, bis ihr gemeinsam eine Lösung gefunden habt

S
Snooker

05.09.2013 um 23:24 Uhr

Wiederspreche Watsche mal ebend. Der AG muss das Gerät nicht wieder abhängen. Es kann bis ins 22. Jahrhundert da hängen bleiben, er darf es nur nicht in Betrieb nehmen. Sorry Watsche

W
Watschenbaum

05.09.2013 um 23:57 Uhr

kein Problem -,)

sind AN weniger schutzwürdig als Nachbarn ?

Die Beseitigung einer auf das Nachbargrundstück gerichteten Kamera kann auch dann verlangt werden, wenn damit keine Videoaufnahmen gefertigt werden bzw. gefertigt werden können, da der beim Nachbarn erzeugte „Überwachungsdruck“ einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet. LG Bonn Aktenzeichen: 8 S 139/04 Datum: 16. November 2004

bei dem Thema hat mich Hoppel auch schonmal angesprungen;-)

http://www.betriebsrat.com/includes/forum.php?qid=46060&Mode=print

B
blackjack

06.09.2013 um 00:17 Uhr

Erfolgt nach rechtskräftiger Verurteilung # zum Abbau # von Videokameras im Arbeitsbereich eines Arbeitnehmers weiterhin eine Videoüberwachung mit Aufzeichnung, so kann darin ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers liegen, der zu einem Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung führt.

S
Snooker

06.09.2013 um 00:17 Uhr

Mit dem Rest haste ja recht. Kenne eine Firma, da stehen die Dinger schon seit 10 Jahren. Nur laufen dürfen sie nicht. grins

H
Hoppel

06.09.2013 um 19:45 Uhr

... angesprungen ... das war noch nicht einmal ein Tätscheln. ;-))

H
Hartmut

06.09.2013 um 22:21 Uhr

blackjack, ich finde deine Urteilsrecherche wie immer genial, aber bist du bitte so lieb und nennst immer noch das Aktenzeichen dazu? Denn bestimmt möchten viele Forumsbesucher das ganze Urteil nachlesen, wenn möglich. Ich danke dir schon mal im Voraus. :)

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