Erstellt am 05.09.2013 um 16:01 Uhr von gironimo
Da gilt der § 87 BetrVG - technische Einrichtungen ....
Der AG muss sich mit Euch einigen, wo die Kamera aufgehängt wird und was abgebildet wird. Ihr könnt also z.B. fordern: Schrottecker ja - aber ohne Raucherecke; oder: Die Kamera läuft nur außerhalb der Betriebszeit; oder wie auch immer.
Auch die Frage, wie oder ob überhaupt aufgezeichnet wird und wenn ja - wie lange und wer hat Zugriff, unterliegt der Mitbestimmung. Fordert am Besten eine BV zu diesem Thema.
Erstellt am 05.09.2013 um 17:27 Uhr von Charlys
Auch regeln, was wird wann wie und von wem ausgewertet, wer sichtet die Aufzeichnungen? Raucher dürfen nicht gewertet wrrden. Daten dienen ausschließlich zu Ahndung von Dienstählen. Ggf andere Raucherecke
Erstellt am 05.09.2013 um 20:36 Uhr von Watschenbaum
"was können wir dagegen machen"
ohne eure Zustimmung geht da gar nichts
und hängt er trotzdem die Kamera auf, zwingt man ihn gerichtlich, sie wieder abzuhängen,
da genügt ein Anruf beim Anwalt, er wird euch sagen, wie ihr vorgehen müsst
solange, bis ihr gemeinsam eine Lösung gefunden habt
Erstellt am 05.09.2013 um 21:24 Uhr von Snooker
Wiederspreche Watsche mal ebend.
Der AG muss das Gerät nicht wieder abhängen. Es kann bis ins 22. Jahrhundert da hängen bleiben, er darf es nur nicht in Betrieb nehmen.
Sorry Watsche
Erstellt am 05.09.2013 um 21:57 Uhr von Watschenbaum
kein Problem -,)
sind AN weniger schutzwürdig als Nachbarn ?
Die Beseitigung einer auf das Nachbargrundstück gerichteten Kamera kann auch dann verlangt werden, wenn damit keine Videoaufnahmen gefertigt werden bzw. gefertigt werden können, da der beim Nachbarn erzeugte „Überwachungsdruck“ einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet.
LG Bonn
Aktenzeichen:
8 S 139/04
Datum:
16. November 2004
bei dem Thema hat mich Hoppel auch schonmal angesprungen;-)
http://www.betriebsrat.com/includes/forum.php?qid=46060&Mode=print
Erstellt am 05.09.2013 um 22:17 Uhr von blackjack
Erfolgt nach rechtskräftiger Verurteilung # zum Abbau # von Videokameras im Arbeitsbereich eines Arbeitnehmers weiterhin eine Videoüberwachung mit Aufzeichnung, so kann darin ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers liegen, der zu einem Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung führt.
Erstellt am 05.09.2013 um 22:17 Uhr von Snooker
Mit dem Rest haste ja recht. Kenne eine Firma, da stehen die Dinger schon seit 10 Jahren. Nur laufen dürfen sie nicht. grins
Erstellt am 06.09.2013 um 17:45 Uhr von Hoppel
... angesprungen ... das war noch nicht einmal ein Tätscheln. ;-))
Erstellt am 06.09.2013 um 20:21 Uhr von Hartmut
blackjack, ich finde deine Urteilsrecherche wie immer genial, aber bist du bitte so lieb und nennst immer noch das Aktenzeichen dazu? Denn bestimmt möchten viele Forumsbesucher das ganze Urteil nachlesen, wenn möglich. Ich danke dir schon mal im Voraus. :)