Erstellt am 05.09.2013 um 12:12 Uhr von Charlys
Dazu hat der AG kein Recht. Einzig drr WA entscheidet, analog der Rechte des BR, über seinen Schulungsbedarf. Hat der AG Probleme damit muss er den Rechtsweg nutzen.
https:www.verdi-bub.de/service/wahlen/bpersvg_wahl/seminare_zur_wahl/freistellungsanspruch_fuer_wahlvorstandsmitglieder/
Nutze einmal google mit "Freistellungsanspruch für Wahlvorstandsmitglieder" dann findest Du eine gut PDdF File von verdi
Erstellt am 05.09.2013 um 12:31 Uhr von blackjack
....und aus wievielen Leuten setzt sich der Wahlvorstand zusammen?
Erstellt am 05.09.2013 um 12:44 Uhr von Charlys
Auszug aus der verdi Broschüre ........ Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, wie sie für Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich ist. Daher hat der Arbeitgeber nicht nur das Entgelt fortzuzahlen. Er hat auch die Schulungskosten und sonstigen Aufwendungen zu übernehmen, die dem Wahlvorstandsmitglied entstehen. Anzuwenden ist grundsätzlich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder. In einer grundlegenden Entscheidung vom 7.6.1984 (AP Nr. 10 zu § 20 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht hervorgehoben, dass bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern nach entsprechender Beschlussfassung gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG regelmäßig die Erforderlichkeit von Schulungen zum Wahlrecht zu bejahen ist. Bei Wahlvorstandsmitgliedern, die bereits Betriebsratswahlen durchgeführt haben, stellt das Bundesarbeitsgericht darauf ab, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind. Diese Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist zuletzt durch das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 14.03.2012 (ArbuR 2012, 325) bestätigt worden. In diesem Urteil wird noch einmal klargestellt, dass jedes Wahlvorstandsmitglied unabhängig vom Wissensstand der anderen Wahlvorstandsmitglieder einen eigenen Schulungsanspruch hat. Aufgrund der Komplexität des Wahlverfahrens und der umfassenden neuen Rechtsprechung wird man regelmäßig von einem Schulungsanspruch von ein bis zwei Tagen ausgehen dürfen. Sollten Arbeitgeber Schwierigkeiten bereiten, sollte ihnen deutlich gemacht werden, dass eine erfolgreich angefochtene Betriebsratswahl eine nochmalige Wahl mit allen damit verbundenen Kosten nach sich zieht
Erstellt am 05.09.2013 um 13:11 Uhr von blackjack
Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus # ? # aktiv Wahlberechtigten, unabhängig von der Größe des Betriebs.
Erstellt am 05.09.2013 um 15:05 Uhr von Hartmut
Zunächst einmal besteht ja der WV in aller Regel aus drei Mitgliedern. Dazu kann -und sollte- für jedes WV-Mitglied ein Ersatzmitglied benannt werden, macht insgesamt 6. Wenn man bedenkt, dass es ja Ersatzmitglieder überhaupt nur gibt, DAMIT sie bei Ausfall eines WVM einspringen können, und zwar ohne "Qualitätsverlust" für die Wahl, so liegt es für mich auf der Hand, dass auch die "Ersatzer" zu schulen sind. Und zwar genau so gut, und nicht etwa aus "zweiter Hand", wie die regulären WV-Mitglieder.
Erstellt am 05.09.2013 um 15:48 Uhr von gironimo
Alles ein wenig spät, wenn morgen das Ganze stattfinden soll. Wenn der Wahlvorstand bei Euch ordnungsgemäß mit 5 Personen bestellt ist, gibt es für die auch den Anspruch.
Streitpunkt dürfte die +1 Person sein, da es ja auch bei Ersatzmitgliedern für den BR immer wieder Reibereien gibt.
Du schreibst >Jetzt will die GF drei Teilnehmer wieder streichen< das klingt so, als wäre er schon einmal damit einverstanden gewesen. Hüh und hott geht natürlich nicht. Das eigentliche Problem dürfte sein, dass der AG einfach die Kosten nicht übernimmt und Ihr dann erst den Rechtsweg bemühen müsst. Sprecht doch einmal kurz mit dem Seminaranbieter. Vielleicht lässt sich etwas auf dem kleinen (Telefon-)Dienstweg regeln.