Erstellt am 03.09.2013 um 11:33 Uhr von Erdenbürger
Ich sehe das leider auch so, dass ihr keinen Anspruch habt. Aber es gibt ja noch den § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis im BetrVG........
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist........
Das heist ihr müsst Euch einfach jedesmal einfach nur abmelden bei Euren Chef bzw. Abteilungsleiter, wenn BR Arbeit anliegt und wieder anmelden wenn ihr damit wieder fertig seit. Was ihr aber macht in dieser Zeit, müsst ihr nicht erklären.
Erstellt am 03.09.2013 um 15:26 Uhr von gironimo
Zweckmäßiger Weise sollte der BRV ein klärendes Gespräch mit dem AG führen. Hier muss er deutlich machen, dass er - wenn er das Amt ordnungsgemäß ausfüllen will - vom Freistellungsanspruch nach § 37 BetrVG in einem relativ hohem Maße gebrauch machen wird.
Er sollte dem AG deutlich machen, dass dadurch in der 3-Personenabteilung ganz zwangsläufig Engpässe entstehen, die der AG planerisch auffangen muss, damit er das Amt ungehindert ausüben kann.
Wenn der AG kein Interesse an den Vorschlägen zeigt, eine Teilfreistellung zu gewähren (wozu er ja gesetzlich nicht verpflichtet ist), um so eine bessere Planbarkeit zu realisieren, sollte sich der BRV nicht von seinem Amt abhalten lassen und sich für BR-Arbeiten an- und abmelden. Er trägst nicht die Verantwortung für die Situation sondern der AG.