Erstellt am 02.09.2013 um 13:19 Uhr von ickederdicke
Zitat:"Will der schwerbehinderte Arbeitnehmer sich allerdings wirksam auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, so muss er im Fall einer Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn innerhalb der Frist von 3 Wochen – dies entspricht der Frist der Kündigungsschutzklage – diese Schwerbehinderung offenbaren.
Beachtet er allerdings diese Frist nicht, kann er keinen Schutz mehr in Anspruch nehmen"
Da er sich als SB mit GdB 50 geoutet hat sollte der AG nun SBV und IA mit ins Boot nehmen müssen.
Besser wäre es für alle Beteilgen gewesen, die Info wäre nach der Probezeit schon gekommen, da danach der besondere Kündigungsschutz greift UND der AG für ihn die ganze Zeit Geld für die Ausgleichsabgabe gespart hätte...
Erstellt am 02.09.2013 um 14:48 Uhr von gironimo
ickederdicke
wie kommst Du auf Probezeit?
Und hast Du noch eine Quelle für Dein Zitat?
Erstellt am 02.09.2013 um 15:36 Uhr von ickederdicke
gironimo,
hier hatte sich der AN erst nach der Kündigung als SB geoutet, nach neuesten Gerichtsurteilen - es ging dabei um eine Sozialauswahl, wo sich ein AN zu spät outete - wird es z.Zt. so gesehen: ich kann eine SB zwar weiterhin verschweigen wie eine Schwangerschaft, nur muss ich auf direkte Nachfrage des AG´s, der ein berechtigtes Interesse hat seine SB Qoute zu erfüllen und die Ausgleichszahlung ans IA zu minmieren dazu bekennen und eine SB offenlegen.
Und gerade wenn ich absehen kann, das es ums Ganze geht, dann sollte ein SB MA sich schon aus Eigenschutz rechtzeitig outen..
In der generellen Probezeit bei Neueinstellung hat auch ein SB MA keinen besonderen KDg.Schutz, danach aber den des SBG IX und d.h. KD nur mit Beteiligung SBV und Integrationsamt.
Themen der SB und SBV könnt ihr auf schwbv.de lesen, dies ist ein Forum explizit für Schwerbehindertenvertretungen.
Erstellt am 02.09.2013 um 15:37 Uhr von Hoppel
@ Fuzzi
Hier steht alles Wichtige drin: BAG, Urteil vom 16. 2. 2012 - 6 AZR 553/10
Erstellt am 03.09.2013 um 06:40 Uhr von Fuzzi
super Danke, war eine grosse Hilfe.