W.A.F. LogoSeminare

Aufhebungsvertrag bei betriebsbedingter Kündigung - die zweite

A
AlterHase
Jan 2018 bearbeitet

Da im ursprünglichen Thread keine Antwort mehr möglich ist, der Fairness halber aber alle erwarten dürfen, dass auch teilweise fehlerhafte Antworten von erfahrenen, nicht unbeantwortet stehen bleiben, nehme ich mir hier die Freiheit, dieses auf diesem Wege zu tun.

95405

Community-Antworten (5)

A
AlterHase

31.08.2013 um 17:44 Uhr

"Der AG scheiterte an zwei Punkten: Er übersah die 3 Wochenfrist ..."

Wovon redest Du? Du hebst hoffentlich nicht auf die 3wöchige Klagefrist des KSchG ab!

Im rechtlichen Sinne völliger Quatsch ist, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar und deshalb die "Fristlose" legitimiert ist. Menschlich nachvollziehbar, aber sonst auch nichts.

Desweiteren schwebt ggf. noch ein viel schärferes Damoklesschwert über einem vertragsbrüchigen AN! Sollte ab 1.10.13 auch noch eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen beabsichtigt sein, könnte der AG diese Arbeitsaufnahme problemlos bis zum Ablauf der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist unterbinden lassen und zwar per einstweiliger Verfügung ...

Aber soweit scheint hier niemand zu denken! Antwort 17 Erstellt am 30.08.2013 um 17:49 Uhr von Hoppel

A
AlterHase

31.08.2013 um 17:46 Uhr

@Hoppel Jetzt ist es aber gut.

„Desweiteren schwebt ggf. noch ein viel schärferes Damoklesschwert über einem vertragsbrüchigen AN! Sollte ab 1.10.13 auch noch eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen beabsichtigt sein, könnte der AG diese Arbeitsaufnahme problemlos bis zum Ablauf der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist unterbinden lassen und zwar per einstweiliger Verfügung ...“

Das mach mir bitte einmal vor. Dieses mag bei einem weiter bestehenden Betrieb ja der Fall sein, nicht aber bei einem sich in der Abwicklung befindlichen.

Wie bitte will ein Unternehmer der seinen Betrieb dichtmacht, gegenüber einem Gericht begründen, warum hier ein Wettbewerbsverbot besteht und dieser auch für den Betrieb, trotz Schließung, weiter von existenzieller Bedeutung ist.

Der Arbeitsvertrag gibt dieses jedenfalls nicht mehr her, da er ihn ja bereits selbst gekündigt hat.

Ein Wettbewerbsverbot kann immer nur dort greifen, wo auch noch einer besteht und einem Betrieb in der Zukunft Schaden kann. Wo bitte ist hier die Zukunft eines sich in der Abwicklung befindenden Betriebs?

Und wie bitte will ich eine einstweilige Verfügung durchkriegen, wenn bereits vorher feststeht, dass aufgrund eines zeitlichen Ablaufs, gar kein Hauptverfahren in der Sache mehr möglich sein wird?

Was für personenbedingte Verfahren gilt, ist nicht gleichzusetzen mit Verfahren in der Sache.

„Aber soweit scheint hier niemand zu denken!“

Vielleicht wahr, aber darüber hinaus……..

F
Friwil

31.08.2013 um 18:22 Uhr

der Fährnis halber

Hahaha. Bist du ein Fährmann? Tut-Tuuuut! Hahahaaaaa .....

Danke, Euer Friwi

A
AlterHase

31.08.2013 um 18:43 Uhr

@ Friwil

Damnich, jetzt hast Du mich aber erwischt.

Siehste, kaum passte einmal nicht auf und machst einen Fehler: „Fährnis anstatt Fairneß oder neu Fairness“, verrät man gleich seinen Tätigkeitsbereich.

Du hättest es besser für dich behalten. Jetzt kennt hier jeder meine Herkunft…….

Man kann Fährnis aber nicht nur dem guten Fährmann zuordnen. Auch eine Bedrohung, Gefahr, Risiko oder gar Stolperfalle würden hierzu passen.

Nachtrag: Habe es natürlich korrigiert. Lasse aber alles andere stehen, da ja auch jeder Wissen darf, dass auch ein AlterHase nicht fehlerfrei ist.

W
waf-admin

31.08.2013 um 18:59 Uhr

Bitte bei der Frage: "Aufhebungsvertrag, Nachtrag zur Frage von gestern" vom 30.8. weiterdiskutieren, wenn es etwas zur Klärung der Frage beiträgt.

Ihre Antwort