@Hoppel
Hoppel… Hoppel, Du machst einem das Leben auch nicht gerade einfacher………:-))
„Ich bin ja lernfähig. :-)“
Ich habe auch nichts anderes erwartet.
Das sollten wir schließlich alle sein. Denn selbst wenn einer mehr weiß als andere, so weiß er noch lange nicht alles und lernt hoffentlich täglich dazu.
>“Sorry, aber so ganz leuchtet mir das nicht ein. Wie definierst Du denn in diesem Zusammenhang "Zukunft"? „<
Die dürfte hier nicht schwerfallen.
Normalerweise würde die Definition, was Zukunft eigentlich ist oder bedeutet, eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Einige haben hierüber ja sogar Bücher geschrieben.
Der Unterschied ist hier aber ganz einfach. Der schließende Betrieb hat keine Zukunft mehr.
Mit kurzen Worten: „Wenn das Ende sichtbar ist, ist es mit der Zukunft vorbei“
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>“Es kann doch nicht sein, dass sich ein AG unzulässige Wettbewerbstätigkeit gefallen lassen muss, nur weil er seinen Betrieb in drei Monaten schließt.Meine Überzeugung ist, dass in geschildertem Fall kein Grund vorliegt, der AN zur Kündigung gem. § 626 BGB berechtigt. Greift der AG diese Kündigung an, muss er auch die Möglichkeit haben, bis zur Klärung einen einstweiligen Rechtsschutz erwirken zu können, so ein AN eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen aufnehmen würde.“<
Natürlich muss er es sich nicht gefallen lassen und kann versuchen, dieses zu unterbinden. Es wird ihm hier aber schwerfallen, ganz einfach schon deswegen, weil es sich durch Zeitablauf von selbst erledigt.
Zum Wettbewerb:
Ein Betrieb, der sich dem Wettbewerb stellt, hat natürlich auch ein Anrecht darauf, dass seine Produkte, Patente oder sonstige Produktionsvorteile (rechtlich, die Sache) gegenüber den Mitbewerbern auch zukünftig nicht durch Spionage oder anderweitige Handlungen ausscheidender Mitarbeiter, anderen bekannt gemacht wird.
Schließt ein Betrieb, nimmt er an diesem Wettbewerb nicht mehr teil und verliert dadurch zwangsläufig diesen Anspruch. Erst recht, wenn die Schließung unmittelbar bevorsteht.
Steht schon fest, was ja durchaus möglich ist, dass der Betrieb mit anderem Namen irgendwann weitermacht und div. Patente übernommen werden, oder diese anderweitig verkauft wurden, entsteht dieser Anspruch aufs Neue.
Sind sie veräußert worden, hat der Erwerber diesen Anspruch. Da er aber nicht der Arbeitgeber des Ausscheidenden ist, kann er ihn diesem gegenüber auch nicht geltend machen und dadurch einen Wechsel in ein Konkurrenzunternehmen verhindern.
Hier müssen wir jetzt aber zwei Sachen, die bisher in einen Topf geworfen wurden, voneinander Trennen.
Wir Reden hier von einem Wechsel der Arbeitsstelle, die nach Art. 12 Grundgesetz jederzeit frei wählbar und nur unter sehr engen Einschränkungen, von Dritten beeinflussbar ist.
Wir Reden weiter über ein Wettbewerbsverbot, dass allein den Grundsätzen des BGB und HGB unterliegt. Dieses muss auch nach § 74 ff. HGB extra vereinbart werden. Dieses gilt auch für alle Arbeitnehmergruppen.
Da ein Wettbewerb durch eine Tätigkeit, sowie durch Handlungen, Weitergabe von Wissen, entstehen kann, muss ich erst mal prüfen, welche Möglichkeiten hier bestehen und auch umsetzbar sind.
Die Untersagung einer Tätigkeit im ausgeübten Beruf in einem anderen Betrieb aus Wettbewerbsgründen kommt einem Berufsverbot gleich. Erst recht, wenn sie über dass Ableben des ursprünglichen Betriebs hinaus wirken soll.
Was bleibt, ist die vertragliche Absicherung im Arbeitsvertrag. Hier ist die Gestaltung fast frei und kann auch noch über das Ableben des Betriebs hinaus eine Wirkung entfalten, was gerade in diesem Fall auch sinnvoller wäre.
Jetzt sind wir auch schon bei dem Kündigungsgrund nach BGB § 626 und der dort geforderten Interessensabwägung.
Welche Interessen hier höherwertiger einzustufen sind und warum die Unzumutbarkeit hier gegeben ist, habe ich ja bereits an anderer Stelle angegeben.
Aber dennoch, hier ein dieses ergänzender Gesichtspunkt.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist immer die letzte und härteste Entscheidung. Bevor er diese ausspricht, hat er vorher alle milderen Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls auch anzuwenden.
In diesem Fall hätte er die Möglichkeit gehabt, seine Ansprüche auch auf vertraglicher Basis zu sichern. Selbst dann, wenn ein Wettbewerb bereits durch die reine Tätigkeit entstehen würde, währen vertragliche Regelungen möglich und auch zwingend vorgeschrieben, die auch über ein Ableben eines Betriebes hinaus bestand haben sollen.
Da er diese mildere Möglichkeit nicht angewendet hat und die auch anderweitig regelbaren Interessen auf Wettbewerbssicherung mit einer Untersagung erreichen will, ist hier für mich der Tatbestand der Unzumutbarkeit mehr als erfüllt.
Demgegenüber, wie an anderer stelle schon betont, steht das Recht auf freier Arbeitsplatzwahl und Zukunftssicherung des Arbeitnehmers.
Da hier ja auch eine Abwägung für die Zukunft getroffen werden muss, die des Wettbewerbs ist ja auch anders regelbar, ist die Entscheidung eigentlich recht einfach.
Der Betrieb hat keine mehr. Der Arbeitnehmer hat eine und muss diese jetzt neu Planen.
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>“ Nach meinem Verständnis kann es deshalb keine Rolle spielen, dass ein Hauptsacheverfahren in 2013 vermutlich nicht mehr möglich sein wird.“<
Sie wird es aber sein, denn: „wo kein Kläger mehr, da auch kein Richter……
Ich glaube, dass ich dir nicht erzählen muss, wie solche Verfahren ablaufen.
Bei einem einstweiligen Verfahren mit diesem Hintergrund, wird kein Richter eine Verfügung ohne vorherige Anhörung der Parteien aussprechen. Worauf sollte er diese auch begründen?
Das BAG hat bereits 1998 hierzu einige Punkte klargestellt.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer seinem früheren Arbeitgeber grundsätzlich Konkurrenz machen. Er kann sowohl ein eigenes Gewerbe in der gleichen Branche betreiben als auch zu einem anderen Arbeitgeber des gleichen Geschäftszweiges wechseln. Dabei ist er lediglich an die guten Sitten gebunden. Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht sowie eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber regelmäßig gegenüber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung.
Denn ohne nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung kann der Arbeitnehmer wie jeder Dritte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten.
Näheres hierzu ist dem BAG-Urteil von 1998 – 9 AZR 394/97 zu entnehmen.
Ich hoffe, dass dieses jetzt ausreicht. Wenn nicht, dann halt weiterfragen. Bedenke aber, dass ich in der Woche nicht oft Zeit habe, hier ellenlange Erklärungen abzugeben.