Erstellt am 30.08.2013 um 13:24 Uhr von azrael
so ist das mit nem kuhhandel.. wenn einer nicht mehr will sieht es schlecht aus für den anderen. dafür gibt es stellenausschreibungen.. auch interne. oder liegt euch diese kollegin mehr am herzen als andere die auch interesse an einer versetzung haben?
Erstellt am 30.08.2013 um 13:36 Uhr von takkus
@azrael
Was für ein Kuhhandel. Warum liegt sie uns mehr am Herzen als alle Anderen? Bis jetz hatt der BR nichts damit zu tun! Die Frage kam heute von unserer Kollegin per Telfon an uns. Sie möchte nur wissen, hat Sie ein Recht auf den AP wenn der ArbG sagt: ja du kannst die nächste freie Stelle haben. und nun aber doch länger als lieb krank ist. Sie hat um die Versetzung gebeten.
Erstellt am 30.08.2013 um 13:53 Uhr von pillepalleTR
"hat Sie ein Recht auf den AP wenn der ArbG sagt: ja du kannst die nächste freie Stelle haben"
Nein.
Erstellt am 30.08.2013 um 14:11 Uhr von azrael
warum die meisten BR darauf bestehen, dass es zu jeder neu zu besetzenden stelle eine ausschreibung gibt, wird vielleicht jetzt deutlich.
ein "versprechen" welches der AG dem AN gegenüber abgibt, ist irrellevant solange nicht irgendwo die regeln dafür festgehalten werden. ihr habt also nur von dem "kuhhandel" erfahren weil die mitarbeiterin jetzt krank ist. stell dir vor, sie wäre nicht krank und hätte die stelle bekommen.. anschließend kommt aber eine andere mitarbeiterin auf euch zu und berichtet von einem "versprechen" ihr gegenüber von seiten des AG. was nun?!
Erstellt am 30.08.2013 um 15:26 Uhr von gironimo
Schöne Worte zählen wenig. So lange es nichts schriftliches gibt.......
Vielleicht ratet Ihr der Kollegin, sich einfach einmal schriftlich auf diese Stelle zu bewerben (egal ob sie nun ausgeschrieben ist oder nicht). Sonst ist die Stelle besetzt, bevor sie aus der Krankheit zurück ist.
Dann ist wenigstens etwas da, über das man reden kann.
Erstellt am 30.08.2013 um 17:17 Uhr von Hartmut
Ich finde auch, takkus, dass dieser Job vergeben werden kann. Sowohl Ihr als Gremium, als auch der AG haben bisher in der Sache vertrauensvoll zusammengearbeitet, mehr kann man nicht verlangen. Rest siehe gironimo's Rat.
Erstellt am 30.08.2013 um 18:33 Uhr von Charlys
Eine mündliche Zusage ist bindend. BGB, mündlicher Vertrag. Man muss sie nur beweisen können. Gilt sogar bei Einstellungen. Der AG bekommt Probleme, wenn der BR rechtsgültig die Zustimmung verweigert und das ArbG sie nicht ersetzt. Dann entsteht ggf ein Schadenersatzanspruch.