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Interne Stellenausschreibung

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Guenerb
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

Wir haben folgende Situation. Eine Stelle ist als Teamleiter in der aentertainment Abteilung frei geworden. Es wird in der Stellenausschreibung explizit als Profil gewuenscht, dass man ueber alle Produkte Kenntnisse hat. Der chef schlaegt nun vor eine andere Person dort hinzuversetzen, die aber keinerlei Produktkenntnisse hat.

Die andere Sache ist die, dass ein Mitarbeiter, der diese Produkte kennt in Kur ist und nicht von der internen Stellenausschreibung weiss. Die Geschaeftsleitung sagt, dass er sowieso nicht in Frage kaeme. Die Mehrheit des Betriebsrates steht dem Chef sehr nahe und wird diesem Vorschlag des Chefs zustimmen. Gibt es irgendeine Morglichtkeit rechtlich dieses anzugehen . Stichpunkt Gleichbehandlung ?

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Community-Antworten (10)

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Charlys

28.08.2013 um 22:55 Uhr

Wer am Ende in den Augen des AG der Geeigneteste ist entscheidet der AG. Er darf nur nicht gegen Gesetze verstoßen. Das hier ein AN wegen Urlaub keine Kenntnis der Ausschreibung hat, ist sein Problem. Er hätte ja einen beauftragen können ihn zu informieren. Gegen welche Gleichbehandlung soll der AG verstoßen haben? Der AG muss seine Entscheidung auch nicht begründen, er sagt einfach der/ die ist nach meiner Sichtbder/ die Beste.

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Guenerb

28.08.2013 um 23:06 Uhr

Das sehe ich anders wenn der Betriebsrat dem nicht zustimmt.

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AlterMann

28.08.2013 um 23:26 Uhr

@ Günerb: Was soll der BR denn bitte schön für einen Ablehnungsgrund angeben. Nein, Charlys Antwort ist korrekt.

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Guenerb

28.08.2013 um 23:42 Uhr

Die fehlenden Produktkenntnisse. Es wird explizit hingewiesen, dass man alles ueber diese Produkte wissen muss, dabei ist alles unterstrichen. Jeder Auszubildende in der Abteilung hat mehr Kenntnisse.

C
Charlys

28.08.2013 um 23:57 Uhr

Der AG könnte sich auch für einen Branchenfremden ohne jede Kenntnis entscheiden und ihn als in seinen Augen besten ansehen. Nennt man unternehmerische Freiheit

S
Snooker

29.08.2013 um 00:04 Uhr

@Guenerb

Bloß wer entscheidet letztendlich wer am geeignetsten ist. Das ist letztendlich der AG der im Rahmen der Vertragsfreiheit mit demjenigen einen Vertrag abschließt den er am geeignetsten hält. Will er AN a einstellen, der BR aber hält Bewerber b dafür als eher geeignet, könnt ihr der Einstellung nach §99 Wiedersprechen. Damit muss der AG aber noch immer nicht einen Vertrag mit Person B abschließen. Haltet euch da raus, denn es ist nicht eure Aufgabe in betriebl Geschehnisse oder Abläufe ein zu greifen. Ihr habt vielleicht den Rahmen mit geschaffen was die Kriterien einer Stellenausschreibung betrifft. Da ist dann aber auch Punkt und Ende. Ihr bekommt die Anhörung und habt dann alleine über diese zu entscheiden, und nicht über ein wenn , hätte und aber. Charlys Antwort ist daher immer noch korrekt. Sorry wenn ich so direkt bin, aber es ist nun mal so. Ein BR ist immer nur der Werkzeugkasten in dem der AG was rein packt.

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Guenerb

29.08.2013 um 02:15 Uhr

Die Stellensusschreibung haben nicht wir gemacht sondern der Chef

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Guenerb

29.08.2013 um 02:33 Uhr

Ausserdem ensteht den mitarbeitern dann ein Nachteil, da die Person die den Posten ubernimmt aus einer anderen Abteilung kommt und dort ein Mann fehlt und nicht klar ist wer den anderen Posten ubernimmt.

Paragraph 99 BetrVG Absatz 3

H
Hoppel

29.08.2013 um 08:45 Uhr

@ Guenerb

Es ist nicht der Abs.3 sondern Abs.2 Nr.3 ...

Das Argument kann man als Zustimmungsverweigerungsgrund knicken, da es mit absoluter Sicherheit keinen Nachteil der KollegInnen darstellt, wenn ein Kollege aus eigenen Reihen auf eine andere Position versetzt wird. Ich empfehle, sich einmal eine Kommentierung zu Gemüte zu führen. Dann sollte klar werden, was unter einem Nachteil zu verstehen ist.

Da aber eine interne Stellenausschreibung gemacht wurde, wäre es interessant zu wissen, welche Bewerbungsfrist eingeräumt wurde. Das BAG hält zwei Wochen für angemessen ... Wenn diese zwei Wochen eingehalten und KollegInnen aufgrund Krankheit/Urlaub/Kur etc. verhindert sind, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen, haben sie schlicht weg und einfach Pech!

Weicht der AG bei der Stellenbesetzung von seinen vormals geforderten Anforderungen ab, sollte er das sachlich begründen können. Aber ohne Kenntnis des konkreten Anforderungsprofils ist keine Beurteilung möglich, ob die Kenntniss aller Produkte wirklich zwingend ist. Trotzdem ... wer beurteilt denn, ob die Kenntnisse vorhanden sind oder nicht?

G
gironimo

29.08.2013 um 11:55 Uhr

Ich gehe mal davon aus, dass der Chef auch die Kollegin in der Kur kennt und er auch seine eigenen Anforderungen kennt - also ganz bewusst sich für den vorgeschlagenen Kandidaten entschieden hat - oder?

Natürlich könntet Ihr versuchen die Kollegin in der Kur zu erreichen. Sie könnte dann wenigstens eine Kurzbewerbung auf die Stelle schreiben (notfalls per E-Mail).

Aber macht es Sinn? Ich würde hier gar nicht erst warten, bis der Chef den BR nach § 99 BetrVG offiziell fragt oder dieser einen Beschluss fassen muss, sondern vorab ein Gespräch mit ihm suchen, warum er es so will. Jemanden auf dem Rechtsweg auf eine Stelle zu schieben, wo diese Person gar nicht willkommen ist, macht es dem Betroffenen auch nicht gerade leicht. Also ist hier Diplomatie hilfreicher, um Wege zu finden, wie die Interessen aller Beteiligter gewahrt werden können.

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