Erstellt am 28.08.2013 um 15:32 Uhr von Snooker
Ihr seit der Gastgeber und geniesst in dem Fall das Hausrecht.
Ihr legt Datum, Ort und Uhrzeit fest.
Schickt dem AG diesen Termin und dieser hat ihn zu akzeptieren. Passte er ihm nicht, kann er gerne die Gerichte bemühen.
Erstellt am 28.08.2013 um 16:13 Uhr von Watschenbaum
§ 42 BetrVg
Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
Unter Eigenart des Betriebs ist in erster Linie die organisatorisch-technische Besonderheit des konkreten
Einzelbetriebes zu verstehen (vgl. BAG vom 09.März 1976 - 1 ABR 74/74 - .). Bei der Frage, ob eine
zur Abhaltung von Teilversammlungen verpflichtende Eigenart des Betriebs vorliegt, ist in erster Linie auf
organisatorisch-technische Besonderheiten abzustellen.
Die zu Teilversammlungen zwingende Eigenart des Betriebs dürfte meist durch dessen
Größe bedingt sein, weil eine übergroße Arbeitnehmerzahl erfahrungsgemäß eine angemessene Durchführung der Betriebsversammlung, insbesondere auch eine sachliche Aussprache, nicht zulässt (vgl.Fitting/Engels/Schmitt/Trebinger/Linsenmeier, BetrVG, 25. Aufl. § 42 Rz. 54:
Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG 12. Aufl. § 44 Rz. 18 f.).
Auch die Tatsache, dass in mehreren
Schichten gearbeitet wird, kann zu Teilversammlungen zwingen, insbesondere dann, wenn der Betrieb
vollkontinuierlich arbeitet (
vgl. LAG Baden-Württemberg vom 10. Mai 2002 - 14
TaBV 1/02 )
Ist die Durchführung einer Vollversammlung innerhalb der Arbeitszeit nicht möglich, kommen alternativ
sowohl die Durchführung von Teilversammlungen während der Arbeitszeit gemäß § 42 Abs. 1 S. 3 BetrVG
als auch die Verlegung der Betriebsversammlung in einen Zeitraum außerhalb der Arbeitszeit gemäß
§ 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG in Betracht, wobei die Abweichung vom Regelfall in beiden Fällen durch die
Eigenart des Betriebs bedingt sein muss.
Diesbezüglich hat der Betriebsrat einen Ermessensspielraum (vgl.HaKo-BetrVGTautphäus2. Aufl. § 44 Rz. 12 f.).
Das ArbG Essen hat im untenstehenden Einzelfall eine einstweilige Verfügung des AG abgewiesen,
der eine Teilversammlung erzwingen wollte
ob der Fall für euch zutrifft , weiß ich nicht,
er bietet jedenfalls eine interessante Betrachtung des Problems
http://www.eza-schnelldienst.de/media/landingpages/eza_schnelldienst/Heft%2013_2011/_2-bvga-3-11_.pdf
Erstellt am 29.08.2013 um 09:44 Uhr von Teufel
Wir habe das selbe Problem.
AG will das die Versammlungen in zwei Schichten geteilt werden da unsere Arbeitszeit von acht bis acht ist.
B R ist sich auch nicht einig.
Das Ende vom Lied ist das wir zwei Versammlungen haben und das hier dann nur jeweils 10 Kollegen erscheinen da unser Chef dann die Schichten so plant das die Kollegen nicht kommen können.wir sind knapp 100 Leute.
So bekommen. Nur wenige Kollegen mit was wichtig ist.
Viele würden gerne kommen haben aber Angst den Arbeitsplatz zu verlassen und auf die Versammlung zu gehen.
Meiner Meinung ist ein Termin besser. Was bei uns zur folge hätte das der Laden dicht bleibt.
So behält die Firmenleitung dann immer die Oberhand.
Erstellt am 29.08.2013 um 10:00 Uhr von Snooker
@Teufel
Dann liegt es an euch als BR das ihr euch gerade macht.