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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zustimmungsverweigerung zur Versetzung

M
Macksie
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Ihr Lieben! Der AG hat dem BR eine geplante Versetzung gegen den Willen der betroffenen Kollegin vorgelegt. Im Rahmen des §99 BetrVG forderte der BR umfassende Informationen über zu versetzende Person und über die Gründe der Massnahme. Letzteres verweigerte der AG dem Gremium. Da es sich zudem augenscheinlich um eine Versetzung handelt, die verhaltensbedingten Ursprungs ist, verweigerte der BR die Zustimmung unter Berufung auf §99 Abs.2 Satz 4. Nun beginnt die Kollegin nach Krankschreibung kommenden Freitag wieder zu arbeiten und hat vor, ihren alten Arbeitsplatz aufzusuchen. Der AG will dieses nicht billigen und sie des Arbeitsplatzes verweisen. Über ein Zustimmungsersetzungsverfahren hat der BR keine Kenntnis. Im Interesse der AN hält es der BR für angebracht, sollte der AG ein Zustimmungsersetzungsverfahren anstrengen, der Kollegin vorübergehend einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, um nicht im laufenden Verfahren weitere Vorlagen für den AG zu liefern. Dieses möchte die AN unter keinen Umständen hinnehmen und weiterhin an diesem Arbeitsplatz beschäftigt werden. Parallel möchte die AN gegen die Versetzung klagen. Die Versetzung jedoch besteht momentan nicht, da die Zustimmung verweigert wurde. Fragen: Da der AG den BR nicht ausreichend informiert hat, besteht die Möglichkeit, dass das Arbeitsgericht den Antrag auf Zustimmungsersetzung ablehnt? Laut AG ist das Verhältnis innerhalb des Arbeitsbereiches, den die Kollegin vorher bekleidet hat und weiter bekleiden will, zerrüttet und würde dem Unternehmen nachhaltig schaden. Nähere Gründe sind unbekannt. Muss er, im Falle einer Klage, die Gründe darlegen? Der AG will die Kollegin unter allen Umständen versetzen und sie möglichst daran hindern, ihren alten Arbeitsplatz wieder zu betreten,- wie soll sich die Kollegin verhalten, sollte der AG am Freitag vor der Tür stehen und ihr den Zutritt verwehren? Können wir als BR eine vorübergehende Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes veranlassen? Frist für den Antrag auf Zustimmungsersetzung: 3 Tage, oder?

Danke.

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Community-Antworten (4)

S
Snooker

28.08.2013 um 17:27 Uhr

Der AG hat wohl erst einmal hiervon Gebrauch gemacht.

§ 100 Vorläufige personelle Maßnahmen.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

Nun seit ihr wieder dran ihm mit zu teilen das die Gründe nicht ausreichend sind. Dabei könnt ihr ihn darauf hinweisen das es ihm obliegt innerhalb von 3 Tagen den Antrag beim Arbeitsgericht auf Zustimmungsersetzung ein zu reichen.

Was ihr in jedem Fall nicht dürft, der An raten den derzeit zugewiesenen Arbeitsplatz nicht an zu treten. Damit überschreitet ihr eure Kompotenzen. Klärt sie über das ganze Prozedere auf. Dann kann sie alleine entscheiden ob sie ihren alten Arbeitsplatz wieder aufsucht und dem AG eindeutig zu verstehen gibt dass sie sich für diesen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Dann nämlich wäre der AG in Annahmeverzug. Würde aber in jedem Fall beim Anwalt Rechtssicherheit einholen. Wichtig ist auch das das Prozedere aus §100 BetrVG eingehalten wird. Hmm, hoffe ich hab jetzt nix vergessen :-(

M
Macksie

28.08.2013 um 19:57 Uhr

Der Hinweis an den AG über die Möglichkeit eines Zustimmungsersetzungsverfahrens ist zeitgleich mit der Zustimmungsverweigerung an den AG raus. Für uns gilt vorerst, dass wir, was die Versetzung betrifft, aus der Nummer raus sind und der AG Weiteres in die Wege zu leiten hat. Das Gremium hat der AN geraten, vorerst den Übergangsarbeitsplatz aufzusuchen. Nach mehreren Gesprächen scheint es nicht so, dass der AG einen Antrag auf Ersetzung beim ArbG stellt. Die Verweigerung ging heute raus, rein theoretisch hätte er dann nur heute, morgen und Freitag Zeit, den Antrag zu stellen, oder? Hier ständen wir , falls er den Antrag nicht stellen sollte, in der Position, dann nach § 101 BetrVG das Arbeitsgericht anzurufen, um die vorgesehene Massnahme evtl aufheben zu lassen? Wäre Premiere, hatten wir so auch noch nicht. juhu. ;)

M
Macksie

28.08.2013 um 20:08 Uhr

Ach, zum Annahmeverzug, schon klar. Wenn der AG nach §100 BetrVG dem AN , mit Zustimmung, bzw. ohne Widerspruch des BR, einen vorübergehenden,ausweichenden Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und dieser sich weigert, diesen aufzusuchen, inwiefern kann da von Annahmeverzug die Rede sein? Die AN stellt sicherlich ihre Arbeitsbereitschaft klar, der AG in dem Fall schlägt diese an sich ja nicht aus, nur den Ort, an dem die Arbeit zu verrichten ist. Meine Herrschaften, ist das ein Hick-Hack, mir brummt der Kopf :)

W
Watschenbaum

28.08.2013 um 21:19 Uhr

die Kollegin möchte ja klagen

dann wird sie auch einen Anwalt hinzuziehen

dessen Aufgabe ist es nun, der Kollegin zu raten, denn der haftet auch für evtl. falsche Ratschläge

der BR sollte sich in diesem Stadium zurückhalten und sich nur auf seine Mitbestimmungsrechte und die daraus abzuleitenden Maßnahmen laut BetrVG beschränken

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