Erstellt am 23.01.2008 um 11:51 Uhr von Angi1
Hallo Neo30880,
da der AG dieser "Wiedereingliederung" zustimmen muss, muss er auch bezahlen, wenn er sie genehmigt hat.
MfG
Angi1
Erstellt am 23.01.2008 um 12:14 Uhr von betriebsrat
Hallo neo
ich kenne eine Wiedereingliederung nur in den Fällen, das sich die KK und der AG hier einigen eine solche Maßnahme durchzuführen.
Wenn der AG hier mit dem AN eine Wiedereingliederung wärend der Lohnfortzahlung vereinbahrt, hat er dem AN auch nur die Lohnfortzahlung zu zahlen. Der AN würde wenn man dadurch ja Stunden Gutschreiben könnte doppelt bezahlt werden. Wenn das so ginge, würden das wohl viele machen.
Meiner Meinung nach geht es vom Gesetz her nicht.
Wenn der AG sich aber auf so etwas einlässt, dann geht es natürlich. Sozial eingestellte AGs gibt es, aber so dolle wohl nicht.
mfg
Erstellt am 23.01.2008 um 12:40 Uhr von spartacus
Moin,
der AN hat keinen Anspruch auf Lohnzahlung ,da er ja nicht die volle Leistung erbringt und außerdem weiterhin Krankengeld bekommt. Es sei den-AG und AN vereinbaren etwas anderes z.B. im Rahmen des Eingliederungsmanagements gem.§ 84Abs.2 SGB IX Vielleicht wissen es andere aus dem Forum ja genauer!?
Erstellt am 23.01.2008 um 17:12 Uhr von Grinsi
Hallo all
Währnd einer Wiedereingliederung besteht weiter Arbeitsunfähigkeit. Der AG muß erst dann wieder Entgelt zahlen, wenn "volle" Arbeitsfähigkeit vorliegt. Da der Kollege also Arbeitsunfähig ist bekommt er Entgeltfortzahlung, mehr nicht. Er wäre ja auch sonst besser gestellt. Siehe oben.
Im übrigen kann der AG bei einer Wiedereingliederung auch die entsprechende Zeit vergüten, dann wird jedoch das Krankengeld gekürzt.
MfG
Grinsi