Freistellung zur Betriebsratsarbeit und weiterer Schulungsanspruch
Hallo,
bin seit 01.07.2013 als ordentliches Betriebsratsmitglied nachgerückt und war nun zur ersten Schulung Betr.Verf.Gesetz I .
Vorgesetzter macht grundsätzlich Probleme wegen Freistellung zur Betriebratsarbeit, betriebliche Belange gingen erstmal vor und weitere Schulungsmaßnahmen wären wohl auch nicht nötig, da im März nächsten Jahres sowieso neugewählt würde.
Mein Hinweis auf rechtlichen Anspruch durch das Betr.Verf.Ges. wurde ignoriert mit den Worten ich solle nicht auf den Paragraphen rumreiten.
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.
Community-Antworten (9)
25.08.2013 um 20:27 Uhr
@donkilo Zunächst einmal, Was dieser Vorgesetzte will kann dir als BR in dieser Angelegenheit erst einmal vollkommen wurscht sein. Fehlt ihm Personal, kann er sich gerne vertrauensvoll an den AG wenden. Dies kannst Du ihm gerne ausrichten. Es gibt da das sogenannte Informationsblatt für Vorgesetzte, dies kannst Du ihm gleich mit in die Hand geben. Ich kopiere es aus einem alten Post mal hier mit rein. Dann wendest Du dich an die Person die einzigst und alleine Dein Ansprechpartner ist; deinem Chef. Dem drückst Du das selbe schreiben auch in die Hand und bittest ihn um Abhilfe zu schaffen. Denke das Problem wird dann anschliessend keines mehr sein.
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Quelle:WAF, gefunden bei: IGM, 6. nicoline
- das:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 37 BetrVG BetrVG Allgemeines RN 13 Der Anspruch des BR-Mitglieds auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, lediglich die zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderliche Freizeit zu erhalten. Der AG ist vielmehr verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme durch BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht zu nehmen. Daraus folgt, dass ein BR-Mitglied nicht mit dem Arbeitspensum eines Vollzeitbeschäftigten belastet werden darf (vgl. BAG 27. 6. 90, BB 91, 739 = PersR 92, 76; Fitting Rn. 21; SWS, Rn. 9; v. Hoyningen-Huene, S. 168 f.; DKKWF-Wedde, § 37 Rn. 8, 37). Bei der Festlegung des individuellen Arbeitspensums ist insbesondere auch der Zeitaufwand zu berücksichtigen, der für Vorbereitungen der turnusmäßigen BR-Sitzungen anfällt (hierzu BAG 17. 1. 79, DB 79, 1136, dass für Ersatzmitglieder einen durchschnittlichen Vorbereitungsaufwand von drei Tagen veranschlagt hat).
Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung RN 28 Auch in Betrieben mit nach § 38 völlig freigestellten BR-Mitgliedern ist eine zeitweise Arbeitsbefreiung anderer Mitglieder generell zulässig (so auch Fitting, Rn. 45; Weber, AiB 99, 71 f.; zu eng GK-Weber, Rn. 37; Richardi, a. a. O.). Eine Übertragung von Aufgaben auf einzelne BR-Mitglieder könnte allenfalls dann als nicht erforderlich angesehen werden, wenn für die Erledigung der konkreten Aufgabe geeignete freigestellte BR-Mitglieder nicht ausgelastet wären (BAG 19. 9. 85, AP Nr. 1 zu 42 LPVG Rheinland-Pfalz; ErfK-Eisemann, a. a. O.; Fitting, a. a. O.; vgl. auch GK-Weber, a. a. O.; zu eng LAG Hamm 24. 8. 79, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 66; HSWGN-Glock, Rn. 30, die es für nicht vertretbar halten, wichtige und Zeit raubende Tätigkeiten einem nicht freigestellten BR-Mitglied zuzuweisen; SWS, Rn. 7 a).
Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung RN 30 Jedes BR-Mitglied führt unabhängig von der Geschäftsverteilung innerhalb des BR sein Amt eigenverantwortlich, so dass in einer konkreten Situation das Tätigwerden eines BR-Mitglieds auch ohne BR-Beschluss erforderlich sein kann (BAG 6. 8. 81, AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Köln 14. 9. 92 – 11/2 Sa 246/92; Schlömp, a. a. O.). Da die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet,
ist es unzulässig, sog. Richtwerte in Anlehnung an die Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 für die Arbeitsbefreiung nach Abs. 2 festzulegen (BAG 21. 11. 78, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, a. a. O.; HSWGN-Glock, Rn. 26).
Der AG hat Vorkehrungen zu treffen, damit das BR-Mitglied seine Amtspflichten während seiner Arbeitszeit ausüben kann (BAG 27. 8. 82, AP Nr. 25 zu § 102 BetrVG 1972; 27. 6. 90, BB 91, 759; GK-Weber, Rn. 67; Schubert, AiB 94, 652). Dementsprechend kann z. B. ein Anspruch auf Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung bei Lehrern (LAG Berlin 25. 11. 85, BB 86, 324; a. A. offenbar LAG Düsseldorf 30. 3. 89, NZA 89, 650; vgl. Rn. 11 ff.) oder auf Reduzierung des Arbeitspensums bestehen (vgl. hierzu Rn. 13).
Meinst du, das könnte helfen?
und hier der thread, aus dem es stammt:
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=37489&keyword=merkblatt%20f%FCr%20&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show Antwort 6 Erstellt am 11.07.2013 um 19:47 Uhr von Snooker 215154
25.08.2013 um 20:04 Uhr
Antwort gerne, donkilo, aber möchtest du nicht zuerst eine Frage stellen?
25.08.2013 um 20:23 Uhr
Du solltest Dich in dieser Frage nicht mit Deinem Vorgesetzten auseinander setzen, sondern mit dem Arbeitgeber. Bei Deinem Vorgesetzten meldest Du Dich nur ab (und an) und diskutierst nicht über die Notwendigkeiten.
Wenn der Arbeitgeber das Seminar oder die BR-Arbeit akzeptiert, ist das doch o.k.
Möge Dein Vorgesetzter sich mit dem Arbeitgeber auseinandersetzen.
25.08.2013 um 20:25 Uhr
Der BRV ist kein Chef des BR, er ist auch nur ein BRM nur halt mit einer bestimmten Funktion. Über Schulungsmaßnahmen entscheidet dsd Gremium im Mehrheitsbeschluß. Welche Seminare für nachgerückte BRM nun für die verbleibenden Monate noch notwrndig sind, darüber kann man durchaus schon mal nachdenken. Seminsrtourismus muss nicht sein. Also wenn man nun erst nachgerückt ist und das erste Grundseminar hat, muss wirklich nicht sofort dad nächste sein. Erst mal dad erlernte umsetzen.
25.08.2013 um 20:29 Uhr
donkilo, ich gebe dir mal zwei Antworten auch ohne konkrete Frage. (ich denke mir mal deine Fragen.
- du kannst dich für die Betriebsratsarbeit jederzeit beim Vorgesetzten abmelden. Du allein entscheidest allein, wann BR-Arbeit erforderlich ist - aber immer ab -und zurückmelden.
- Aussage vom AG/Vorgesetzten: keine Schulung, da nächsten Jahr Neuwahlen - ist nicht relevant. An den Grundseminare sollte jedes BRM teilnehmen: I und natürlich II personelle Maßnahmen ganz wichtig, damit Du überhaupt im Betrieb BR-Arbeit durch- führen kannst. - AG kann zwar mit"betriebliche Belange" ablehnen - ist aber sehr eng gestrickt: z.B.: Hochwasser, Brand ... - also mach zumindest noch II lass dich nicht ins Boxhorn jagen.
25.08.2013 um 20:39 Uhr
@ donkilo
Zunächst einmal ist das BR-Gremium gefragt. Der § 37 Abs.6 BetrVG behandelt nicht den Schulungsanspruch eines einzelnen BRM sondern den des Gremiums.
Ohne entsprechende Beschlussfassung hättest Du zunächst mal schlechte Karten. Wie sieht es also diesbezüglich aus? Wie geht Euer Gremium mit dem Thema Schulungen um?
Unabhängig davon sollte Deinem Vorgesetzten freundlich aber bestimmt mitgeteilt werden, was nunmehr Deine PFLICHTEN und Rechte sind. Zu diesem Zweck kann Du z.B. eine entsprechende Information aus dem Netz beziehen > einfach mal "Informationen für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern" googlen. Text ggf. etwas anpassen, ausdrucken und ihm in die Hand drücken.
25.08.2013 um 20:46 Uhr
@hoppel Könntest du deine Antwort hinsichtlich der Angabe des § korrigieren? Danke!
25.08.2013 um 20:52 Uhr
@donkilo Lass Dir hier keine Baustellen auf machen die wahrscheinlich so gar nicht vorhanden sind. Bleib kurz und knapp und überlass das Hauptsächliche dem Gremium. Dies gilt übrigens auch hier für das Forum. Man mag keine Baustellen wo man etwas fiktives rein bringt. ;-)
25.08.2013 um 21:31 Uhr
@ Kölner
Der Paragraph war schon richtig ... ;-)
Danke für den Hinweis, Tippfehler ist korrigiert.
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