Hartmut, der Ergometer als Grund wurde nicht zuetkannt. Aber: der "Fahrstil und ggf bekannte Unfälle" schon. Im Urteil durch "Gefahr" grundsätzlich beschrieben. Bedeutet, man muss nicht zu klein "Schumi" ins Auto. ...............Rn 21b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß bei Anwendung dieser Grundsätze Kosten, deren Vermeidung dem Betriebsrat bzw. dem einzelnen Betriebsratsmitglied zumutbar ist, nicht als "erforderlich" im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG angesehen werden können. Bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise, für die ein Betriebsratsmitglied seinen Pkw benutzt, ist es für andere Betriebsratsmitglieder grundsätzlich zumutbar, diese Mitfahrmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles es als nicht zumutbar erscheint, die Mitfahrmöglichkeit zu nutzen, so z.B. wenn die begründete Besorgnis besteht, daß der Mitfahrende sich dadurch in eine besondere Gefahr begibt (vgl. Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 20; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 21; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 40 Anm. 28; a.A.: Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 40 Rz 22; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 3. Aufl., § 40 Rz 26). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich für den Betriebsrat die Verpflichtung, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für verhältnismäßig und deshalb auch für den Arbeitgeber zumutbar halten darf. Er hat deshalb darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken (vgl. BAG Beschluß vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 124/74 - AP Nr. 26 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe). Aus dieser auch das einzelne Betriebsratsmitglied treffenden Verpflichtung folgt, daß für Fahrten von Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen ist.