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Leihwagen für die Fahrt zu Seminare

F
fernsehherzchen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo wir sind ein fünfer Gremium. Steht uns für die Fahrt zu Seminaren ein Leihwagen zu?

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Community-Antworten (7)

A
AlterHase

25.08.2013 um 02:12 Uhr

Generell, nein.

Der AG braucht in der Regel nur die notwendigen Kosten zu tragen. In der Regel sind dieses eine Bahnfahrt zweiter Klasse und die Taxifahrt zum Ziel für die Hin- und Rückfahrt.

Aber wie so oft, so gibt es auch hier Ausnahmen von der Regel.

Hier kommt es auch immer auf den Einzelfall an.

Bei einer schlechten Bahnverbindung, oder auch anderen durchaus vorstellbaren Erschwernissen, kann auch ein Leihwagen infrage kommen.

S
Snooker

25.08.2013 um 03:05 Uhr

@fernsehherzchen

Erstattung der Fahrtkosten

Die Höhe der Fahrtkosten hängt davon ab, ob man das eigene Auto, einen Dienstwagen, die Bahn oder das Flugzeug nutzt. Welches Verkehrsmittel genutzt wird, entscheidet sich in der Regel nach Kostenhöhe, der Lage des Seminarortes und eigenen Reisemöglichkeiten. Für die Anreise zu einem Seminar in einer Großstadt können die Bahn oder das Flugzeug das günstigste Verkehrsmittel sein, während sich ein für einen Seminarort in ländlicher Umgebung am besten der PKW anbietet.

Bei der Wahl des Verkehrsmittels müssen BR-Mitglieder eine im Betrieb übliche und für alle Beschäftigten verbindliche Reisekostenordnung oder Dienstreiseverordnung anwenden.

BAG vom 17.09.1974 - 1 ABR 98/73 Besteht in einem Betrieb eine für alle Arbeitnehmer verbindliche betriebliche Reisekostenregelung, so ist diese grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn dort geregelte Kosten Betriebsratsmitgliedern bei einer Betriebsratstätigkeit entstehen. Ohne Bedeutung ist, ob die BR-Mitglieder vor ihrer fraglichen Betriebsratstätigkeit die Reisekostenregelung gekannt haben oder kennen mussten, wenn ausnahmslos nach ihr abgerechnet wird.

Wird in einer Reisekostenregelung z.B. grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgeschrieben oder die ausschließliche Nutzung der Bahn 2. Klasse, gilt dies ebenfalls für die BR-Mitglieder.

Vgl. BAG vom 29.04.1995 - 1 ABR 40/74 Es besteht für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ein Anspruch auf betriebsüblichen Ersatz der Fahrtkosten.

Nehmen andere Beschäftigte Bahnfahrten 1. Klasse in Anspruch, können BR-Mitglieder dies ebenfalls tun, da auch in dieser Hinsicht der Grundsatz des § 78 BetrVG gilt, dass Betriebsratsmitglieder weder benachteiligt noch bevorzugt werden dürfen (vgl. ArbG Bremen vom 07.08.1978 - 7 BV 145/77).

Wenn im Betrieb überhaupt keine Reisekostenregelung existiert, kommt es hinsichtlich der Verkehrsmittel auf die übliche Praxis an.

Was ist, wenn mehrere Betriebsratsmitglieder zu einem Seminar fahren?

Sind mehrere BR-Mitglieder zu einem Seminar entsandt worden, ist zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur gemeinsamen Fahrt besteht. Bei begründeter Besorgnis einer besonderen Gefahr (z.B. Fahrstil, Haftungsfragen) können die BR-Mitglieder nicht verpflichtet werden, die Fahrt in demselben Fahrzeug antreten zu müssen.

BAG vom 28.10.1992 - 7 ABR 10/92 … Bei einer von mehreren BR-Mitgliedern durchzuführenden Reise, für die ein BR-Mitglied seinen Pkw benutzt, ist es für andere BR-Mitglieder grundsätzlich zumutbar, diese Mitfahrmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles es als nicht zumutbar erscheint, die Mitfahrmöglichkeit zu nutzen, so z.B. wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der Mitfahrende sich dadurch in eine besondere Gefahr begibt…

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H
Hartmut

25.08.2013 um 09:23 Uhr

@Snooker, in dem von dir partiell zitierten Urteil (BAG vom 28.10.1992 - 7 ABR 10/92) ging es darum, dass ein BRM im Privat-PKW eines anderen BRM das Ergometer für seine Knieverletzung mitnehmen wollte, aber aus Platzgründen nicht konnte. Eine interessante Geschichte, die aber mit der Fragestellung nichts zu tun hat. Auch das Wort "Fahrstil" fällt nicht in dem Urteil, und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das ein wirksamer Ablehnungsgrund wäre. Leider.

@fernsehherzchen, sprich erstmal mit dem AG bitte. Wenn er zustimmt, nehmt den Leihwagen. Wenn nicht, dann liegt Ärger in der Luft, dann fahrt irgendwie anders. Manchmal muss man sich als BR mit dem AG streiten, aber ich meine, nicht wegen sowas. :)

G
gironimo

25.08.2013 um 10:01 Uhr

Ich denke, maßgeblich ist, ob es im Betrieb eine Dienstreiserichtlinie gibt. Diese ist anzuwenden.

Ansonsten würde auch ich den Rat geben, Euch vor der Fahrt mit dem Arbeitgeber zu verständigen.

C
Charlys

25.08.2013 um 11:23 Uhr

Hartmut, der Ergometer als Grund wurde nicht zuetkannt. Aber: der "Fahrstil und ggf bekannte Unfälle" schon. Im Urteil durch "Gefahr" grundsätzlich beschrieben. Bedeutet, man muss nicht zu klein "Schumi" ins Auto. ...............Rn 21b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß bei Anwendung dieser Grundsätze Kosten, deren Vermeidung dem Betriebsrat bzw. dem einzelnen Betriebsratsmitglied zumutbar ist, nicht als "erforderlich" im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG angesehen werden können. Bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise, für die ein Betriebsratsmitglied seinen Pkw benutzt, ist es für andere Betriebsratsmitglieder grundsätzlich zumutbar, diese Mitfahrmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles es als nicht zumutbar erscheint, die Mitfahrmöglichkeit zu nutzen, so z.B. wenn die begründete Besorgnis besteht, daß der Mitfahrende sich dadurch in eine besondere Gefahr begibt (vgl. Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 20; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 21; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 40 Anm. 28; a.A.: Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 40 Rz 22; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 3. Aufl., § 40 Rz 26). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich für den Betriebsrat die Verpflichtung, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für verhältnismäßig und deshalb auch für den Arbeitgeber zumutbar halten darf. Er hat deshalb darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken (vgl. BAG Beschluß vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 124/74 - AP Nr. 26 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe). Aus dieser auch das einzelne Betriebsratsmitglied treffenden Verpflichtung folgt, daß für Fahrten von Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen ist.

X
Xantippe

25.08.2013 um 11:42 Uhr

Hallo Fernsehherzchen, wenn Euer Seminar bei der WAF durchgeführt wird dann besteht durchasu die Möglichkeit für 99 Euro pro Person zum Seminarort zu gelangen in ganz Deutschland. Viel Spaß beim Seminar.

N
Nubbel

25.08.2013 um 12:07 Uhr

warum fragst du nicht den chef wie ihr zum seminar kommt? woher soll hier einer wissen welche gepflogenheiten bei euch in bezug auf dienstreisen gegeben sind? vll nimmst du den haken bei der 7 er begrenzung raus

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