Erstellt am 22.08.2013 um 10:52 Uhr von Snooker
Im eigentlichen liegt eine Versetzung erst ab 4 Wochen vor. Ausnahme, ihr schaut ob § 94 BetrVG bei euch passt.
Erstellt am 22.08.2013 um 10:59 Uhr von Watschenbaum
§ 95 BetrVG
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, ODER die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
es heißt : ODER
Erstellt am 22.08.2013 um 11:01 Uhr von Snooker
uuuuuuuuuupppps
§95 BetrVG . Sorry
Erstellt am 22.08.2013 um 16:06 Uhr von gironimo
>die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist< das ist der Punkt, den man hier bei der Versetzung unter die Lupe nehmen muss.
Immerhin im gleichen Gebäude - das also eher nicht.
Andere Aufgaben - wenn die aber voll ins Tätigkeitsfald passen - also ja/nein
Andere Arbeitszeiten - da schon eher ja, wenn es nicht nur geringfügige Verschiebungen sind.