Zuständiger Betriebsrat bei anderer Arbeitsstätte
Hallo, wir sind ein Unternehmen mit einer Firmenzentrale und vier weiteren Betriebsstätten. Nun haben wir Mitarbeiter, die zwar kosten- und aufgabenmäßig der Firmenzentrale zugeordnet sind, aber ihre regelmäßige (vertragliche) Arbeitsstätte an einem der vier anderen Standorte haben.
Welcher Betriebsrat ist für die Mitarbeiter zuständig? Welchen Betriebsrat wählen die Kollegen? Welche Betriebsvereinbarungen gelten für sie? Welche Zeitmodelle und Prämienregelungen?
Danke schon im Voraus! me
Community-Antworten (6)
21.08.2013 um 17:52 Uhr
Vom Grundsatz her ist der Betriebsrat zuständig, bei dem der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation, -abläufe eingegliedert ist; also der Standort des Arbeitsplatzes.
Im Detail müsste man da natürlich noch genau prüfen, wie der Arbeitsvertrag und damit die Aufteilung der Arbeit des AN gestaltet ist. Es macht aber wenig Sinn, z.B. nach einem Arbeitszeitmodell zu arbeiten, was am Arbeitsplatz gar nicht gilt.
21.08.2013 um 17:53 Uhr
Hallo meyd, zuständig ist der Betriebsrat am dem Standort, der vertraglich als Arbeitsplatz genannt ist und der betrefende MA wählt an diesem Standort. Wieso welche Betriebsvereinbarung? Habt ihr keinen GBR und eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die für alle gilt? Das gleiche gilt für Zeitmodell und Prämienregelung. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung könnt ihr doch dieses für alle regeln.
mfg alte lady
21.08.2013 um 18:18 Uhr
Doch, doch, wir haben einen GBR, wir haben aber auch BVs, die nur für einzelne Standorte gelten, so z.B. die Prämienregelung, die nur für die Betriebsstätten, nicht aber für die Zentrale gilt. Die Mitarbeiter der Zentrale an den Betriebsstätten haben diese Prämie bislang nicht erhalten, weil sie ja der Zentrale zugeordnet sind. Beim Arbeitszeitmodell gilt aber für die Kollegen das der Betriebsstätte, den BR haben sie bislang in der Zentrale gewählt - alles etwas verworren.
In den Arbeitsverträgen steht drin, dass es sich um "Mitarbeiter der Firmenzentrale mit Dienstsitz xyz" handelt. Mir geht es vor allem darum, welchen Betriebsrat die Kollegen wählen und wo sie sich ggf. als BR aufstellen lassen können.
21.08.2013 um 18:46 Uhr
vom Gefühl her würde ich sagen, dass es wenig Sinn machen würde, wenn AN seine Arbeit im Betrieb B verrichtet, sich im Betrieb C aufstellen zu lassen - dies wäre ein Widerspruch in sich selbst; denn er kann das Interesse der AN ja nur vor Ort wahrnehmen als BR. In Bezug auf die Prämie sollte ihr als BR mit der GL sprechen, da die AN ja in der Betriebs- stätte die gleiche Arbeit verrichten und dann auch Anspruch auf Prämie haben ansonsten sehe ich eine Benachteiligung der betreffenden MA.
21.08.2013 um 19:32 Uhr
es ist so wie gironimo erst mal sagt: wo ist der MA organisatorisch eingegliedert. ABER: das muss nicht der Betrieb sein in dem er tatsächlich vor Ort ist. Die organisatorische Eingliederung bestimmt sich auch ganz maßgeblich über die Führung.
Beispiel: bei uns im Unternehmen gibt es fünf Führungskräfte die ingesamt 40 Betriebe steuern. Diese sind auch zumeist an einem Standort. Sie sind aber führungstechnisch direkt unter dem leitenden Angestellten für diesen konkreten Bereich und steuern draußend ie örtlichen Leiter. Diese MA sind BR-technisch MA der Zentrale. Unsere dezentralen BRs wollten das nicht wahr haben und haben dagegen Prozesse geführt. 4 LAGs haben es so gesehen wie der AG (der letzte BR ist nur bis zum ArbG)
Es kommt bei diesem Thema nicht drauf an, was Sinn macht, was schön wäre etc. Betriebsstrukturen nach dem BetrVG sind wichtig
21.08.2013 um 19:35 Uhr
Also da würde ich klar darauf tippen, dass der Standort gilt. Der Arbeitgeber kann es sich auch nicht aussuchen; nach dem Motto: Bei Arbeitszeit lasse ich die BV vom Standort gelten und bei Prämien nicht.
Habt Ihr schon mal ein klärendes Gespräch geführt? Die Mitarbeiter sollten zudem Ihren Anspruch auf Prämien beim Arbeitgeber einfordern und den BR gleichzeitig um Hilfe bitten. Vielleicht geht es auch ohne den Rechtsweg.
Ansonsten ist es ja leider so, dass der AN selbst seinen Rechtsanspruch geltend machen muss. Hierzu sollten sie sich mit einem Fachanwalt in Verbindung setzen.
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