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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wie wird Betriebszugehörigkeit i. S. d. BetrVG definiert?

L
linus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich schlage mich mit der Frage herum, wie ich 2 MA in unserer Firma i S d. BetrVG behandeln soll.

Die Struktur ist so:

Es gibt eine GmbH mit 3 Kliniken und 1 Verwaltungssitz (=Geschäftsführung). Der Verwaltungssitz ist in Stuttgart. Dort arbeiten 3 angestellte AN, d.h. ihre Arbeitsstätte=Büro ist in Stuttgart. Hier gibt es keinen BR. Die 3 Kliniken sind im Bundesgebiet verteilt, je mehrere 100 km vom Verwaltungssitz entfernt. In den Kliniken gibt es je 1 örtlichen BR. Darüber hinaus gibt es einen GBR.

In einer der Kliniken sitzen 2 angestellte AN, die durch Umstrukturierungsmaßnahmen nun nicht mehr dem örtlichen Verwaltungsdirektor unterstehen, sondern fachlich und disziplinarisch dem Verwaltungssitz in Stuttgart, sprich dem Geschäftsführer, unterstellt wurden. Die Arbeitsstätte ist aber weiterhin die 100e km entfernte Klinik.

Meine Frage: Zu welchem Betriebsrat gehören diese 2 MA? Bzw.: Müßte, wenn diese MA betriebsverfassungsrechtlich dem Verwaltungssitz in Stuttgart zugeordnet werden müßten, im Verwaltungssitz Stuttgart ein örtlicher BR gegründet werden? Dort wären dann ja 5 AN angestellt. Oder richtet sich das Ganze nach der örtlichen Zugehörigkeit, also der Arbeitsstätte?

Bin hier für jede Hilfe dankbar!! Vielen Dank.

Grüße Linus

5.13003

Community-Antworten (3)

P
packer

15.02.2008 um 16:35 Uhr

moin linus,

ausschlaggebend ist die zahl der örtlich beschäftigten AN eines betriebsteiles bzw. betriebes/Arbeitsstätte. wem die zwei kollegen direkt unterstellt sind ist dabei m.e. nicht ausschlaggebend. Sie erbringen ja die arbeitsleistung in dem betrieb wo sie faktisch arbeiten.

sind die zwei kollegen mit anhörung versetzt worden nach stuttgart?

gruß, packer

Nachtrag:

§ 4 BetrVG Betriebsteile, Kleinstbetriebe (1) 1Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und 1.räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 2.durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. 2Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. 4Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. 5Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

P
paula

15.02.2008 um 22:29 Uhr

@packer

da wäre ich mir jetzt aber nicht so sicher. Der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff richtet sich ganz maßgeblich nach der Führungsstruktur. Der äußerlich wahrnehmbare Betrieb kann sich sehr häufig von der betriebsverfassungsrechtlichen (aber auch der kündigungsrechtlichen) Struktur erheblich unterscheiden.

Ich würde mich hier eher mal fragen, in welcher Art und Weise arbeiten diese Kollegen mit dem Rest der Mannschaft zusammen. Wo und durch wen werden die maßgeblichen Entscheidungen in personellen und sozialen Fragen getroffen?

Ihr solltet mal hierzu einen guten RA befragen. So über ein Forum wird man kaum eine rechtssichere Antwort geben können

P
packer

18.02.2008 um 11:53 Uhr

@ paula

da gebe ich dir recht. ich denke aber mal ganz wertfrei, daß der AG nicht noch einen BR etablieren möchte und dann so argumentieren wird, daß es auch passt bzw. die Struktur formal ändern wird. ich wollte allgemein auch eher ausdrücken, daß ein BR mit solch einem hintergrund (fünf MA) eher auf sehr sehr tönernen füßen steht... und nebenbei, bis sich so etwas dann auch rechtssicher bestätigt, wird so viel zeit ins land gehen mit einem doch eher unsicherem status quo...

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