Eingliederungsmaßnahme / Urlaub
Hallo; eine MA unseres Unternehmens war längere Zeit krank. Nun hat sie einschließlich dieser Woche ihre Eingliederungsmaßnahme von 5 Wochen hinter sich gebracht. Sie möchte nun ab kommende Woche 3 Wochen Urlaub, da hierfür noch 41 Tage zu Buche stehen. Der AG genehmigt ihr diese nicht mit der Begründung: "sie muß erst die kommende Woche arbeiten damit ersichtlich wird,dass sie die Arbeitsaufgaben auch wieder vollständig erfülle "!!! Meine Frage nun ist: gibt es so ein Gesetz oder ist es nur reine Willkür gegenüber der AN? Bitte um eine schnelle Rückantwort. DANKE
Community-Antworten (15)
21.08.2013 um 10:47 Uhr
Im Bundesurlaubsgesetz ist ein derartiger Grund jedenfalls nicht genannt. Aber wenn der AG glaubt, es gäbe einen gesetzlichen Anspruch für sein handeln, kann er ihn Euch ja nennen.
Ansonsten ist ja auch im strittigen Einzelfall der BR in der Mitbestimmung (theoretisch bis hin zu Einigungsstelle). Also könnt Ihr Euch für die Kollegin stark machen.
21.08.2013 um 10:54 Uhr
@gironimo Da wir hier von einem Einzelfall - also Individualrecht - reden, bin ich ziemlich sicher, dass die Einigungsstelle die Zuständigkeit verneinen wird. Aber die ANin kann vor ArbG ziehen, wenn Sie den Verweigerungsgrund für nicht schlüssig hält.
Ganz das Gegenteil ist hier aber der Fall. Es gibt kein Gesetz resp. Paragraf, der dem AG recht gibt, wohl aber der ANin. In §7 Abs1 BUrlG heißt es: "...Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt."
Und genau das hat sie getan.
21.08.2013 um 11:02 Uhr
@gironimo § 7 Abs. 1 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz
21.08.2013 um 12:45 Uhr
die igmetall sagt : 2 wochen vollzeit, dann erst urlaub
http://www.fh-dortmund.de/de/hs/persvertr/schwBehindVertr/Wiedereingliederung_Verdi.pdf
verdi sieht es genauso
21.08.2013 um 13:57 Uhr
Schön das GEW auch mal was sehen, auch wenn es nicht immer nach dem Gesetz geht. § 7 Abs 1 Satz 2 BUrlG Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. d) Rn 6 Der AG ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, dem AN im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation auf dessen verlangen Urlaub zu gewähren. Weder dringende betriebl. Gründe noch die Wünsche anderer AN können dem Urlaubsbegehren des betreffenden AN entgegen stehen, so das § 7 Abs1 Satz 2 dem Satz 1 stets vor geht. Dem AN soll dadurch die Möglichkeit geschaffen werden, sich im Anschluss an eine solche Maßnahme weitestgehend auszukurieren. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des §7 Abs. 1 Satz 2 ist, das der AN einen ausreichenden (Rest-) Urlaubsanspruch besitzt.
Nun soll mir mal irgend eine GEW sagen wie sie das Gesetz brechen will. Selbst mit einer BV kommt man da nicht drum rum, da hier von verpflichtet und ist zu gewähren und nicht von kann gesprochen wird.
21.08.2013 um 13:59 Uhr
Hmm, identische Texte, da hat mindestens einer nur kopiert. Auch wird nicht wirklich ersichtlich wo die zwei Wochen her kommen. Der Link bzw entsprechend ja beide, beziehen sich auf §28 SGB IX, einschlägig hier aber §74 SGB V - aber auch hier, kein Wort von erst zwei Wochen voll arbeiten. Ich würde mich eher an den Wortlaut des §7 Abs.1 BUrlG halten. Evtl Gibts noch eine Richtlinie nach §92 Abs.1 Satz 2 Ziff.7 SGB V, gefunden hab ich da aber nichts
21.08.2013 um 14:00 Uhr
@Kulum Warum sagen die Kommentatoren des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hinsichtlich der Einigungsstelle etwas anderes?
21.08.2013 um 14:08 Uhr
Müsste ich grad mal nachschauen, was sie denn da gesagt haben und in welchem Zusammenhang, im Zweifel aber evtl einfach weil ich den Fall falsch eingeschätzt habe. Ich gebe hier nur meine Sicht wieder und kann auch mal daneben liegen. Intuitiv würde ich sagen der BR kann nicht vor die Einigungsstelle, wenn es um diesen konkreten Fall geht, wohl aber wenn es um den Grundsatz geht ob und im Zweifel wann nach einer Wiedereingliederung Urlaub nach BUrlG genommen werden kann. Auch hier aber IMHO keine Mitsprache des BR da das BUrlG für diesen Fall relativ eindeutig ist. Bleibt nur der Gang des einzelnen vor das ArbG, wenn der AG dem AN dessen Rechte verwehrt. Soweit meine Einschätzung. Und nu lese ich mal ne Runde ;)
nach dem lesen ok, daneben. Und zwar ordentlich. Also Einigungsstelle möglich - sehr wahrscheinlich aber wegen der kurzen Frist für diesen Fall der falsche Weg. Dennoch bleibt §7 Abs 1 BUrlG - der gibt nicht dem AG recht sondern eben der ANin.
21.08.2013 um 14:11 Uhr
Ernsthaft, Kulum: Sogar im Einzelfall (und das im § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) ist das denkbar.
21.08.2013 um 14:17 Uhr
Sinn kan es aber machen. Denn Urlaub direkt nach der Maßnahme, kann diese verpuffen lassen. Denn dann geht der AN ja wieder von 0 auf 100, was ja die stufenweise verhindern soll. Denn im Urlaub erfolgt ja nicht die stufenweise Anpassung an den Arbeitsstress.
21.08.2013 um 14:22 Uhr
ich würde hier mal überlegen, ob diese Vorgehensweise vielleicht sogar im Sinne des MA (und dessen Wiedereingliederung) ist. Das kann aber nur im Einzelfall beurteilt werden.
Also mal drauf schauen und dann ggf. Schlachtplan als BR ausarbeiten. Ja und dazu gehört natürlich die Überlegung der Einigungsstelle. Denn gerade dafür ist sie ja da
21.08.2013 um 14:30 Uhr
Ich sehe hier nicht unbedingt einen Widerspruch: Der AN hätte nach der Heilbehandlung/Reha Urlaub beanspruchen können. Jetzt ist er in der Wiedereingliederung, die andere, durchaus sinnvolle Regeln vorsieht. Frage: Als der AN dieser Wiedereingliederung zugestimmt hat, hat er diese Regeln gekannt oder kennen müssen? Hat er durch seine Zustimmung auf sein Recht ausdrücklich verzichtet? Wenn nicht, kann meine Meinung nach der AG argumentieren, wie er will. Der Anspruch steht im Gesetz.
21.08.2013 um 14:38 Uhr
Ich als Krebspatient kann nur sagen das es bei mir Sinn gemacht hat. OP, Chemo, Bestrahlung dann Wiedereingliederung. Ich war platt wie ne Flunder und Froh das ich erst mal meinen Resturlaub nehmen konnte, auch wenn ich sogar während der stundenweise Wiedereingliederung erleichterte Tätigkeiten bekam und ihr Pause machen konnte wie ich es für richtig hielt. Deshalb meine Erfahrungswerte, jeder BR sollte dies Unterstützen. Du da wo der BR nicht mit dem MA an einem Strang zieht sollte der MA Leistungsklage beim Arbeitsgericht einreichen, auf Urlaubsgewährung zu einem bestimmten Zeitpunkt.
21.08.2013 um 14:59 Uhr
Aber nichts desto trotz hat der BR wenn er eine BV erstellt diese zu berüksichtigen Der AG ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, dem AN im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation auf dessen verlangen Urlaub zu gewähren. Weder dringende betriebl. Gründe noch die Wünsche anderer AN können dem Urlaubsbegehren des betreffenden AN entgegen stehen, so das § 7 Abs1 Satz 2 dem Satz 1 stets vor geht. Tut e es nicht, hat er und der AG eine Fehlerhafte BV erstellt. Dies kann nicht zu Lasten einzelner AN gehen, das sie sich im Zweifelsfalle auf auf § 7 Abs 1 Satz 2 berufen können.
21.08.2013 um 15:17 Uhr
AlterMann deine Argumentation hinkt etwas. Während der Wiedereingliederung, ist man noch arbeitsunfähig. Urlaub vor Beendigung der AU, die eben bis zum Abschluss der Wiedereingliederung nicht gegeben ist, geht wegen §9 BUrlG nicht. Da ist also nichts, was die ANin hätte wissen können oder müssen.
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