Erstellt am 20.08.2013 um 11:23 Uhr von Kölner
@Franze
Nicht schlecht die §§ 96-98 BetrVG anzuwenden. Ich würde auch über §§ 95, 99 BetrVG reden wollen.
Ggf. ist da auch § 87 Abs. 1 Nr. 2,3, 5 anzuwenden...
Erstellt am 20.08.2013 um 12:48 Uhr von gironimo
Es gibt Ansatzpunkte ohne Ende. Klar, wenn der AG sagt, das sei Schulung - nun ja, dann kann er sich mit Euch gerne über eine BV "Qualifizierung" auseinandersetzen (natürlich braucht der BR dann erst einmal Schulung und einen Sachverständigen .....Kosten des BR....).
Andererseits wäre es ja eine Versetzung (für alle), da ja die Umstände, unter der die Arbeit zu leisten ist, ganz erheblich abweicht (also hier AG auffordern den § 99 BetrVG anzuwenden und den § 101 BetrVG nicht aus dem Auge zu verlieren).
Schließlich wären ja da noch die Soll-Zahlen und die damit verbundenen Entgeltbestandteile (Prämien), die durch diese Woche ins wanken geraten und eine Regelung mit dem BR bedürfen. (§ 87 Abs. 1 Nr. 10+11 BetrVG).
Ich würde also erst einmal dem AG mitteilen, dass er hier nicht einfach irgendwas anordnen kann. Je nachdem, wie Ihr mit dem AG auskommt (im AD-Bereich herrschen ja oft andere Verhältnisse), müsst Ihr ggf. auch Rechtsmittel zur Durchsetzung der Mitbestimmung androhen.
In diesem Fall wäre auch eine umfassende Mitarbeiterinformation angezeigt. Wie wäre es mit einer Abteilungsversammlung? Im Außendienst kommt so etwas oft gut an und zeigt Wirkung auf die Außendienstleitung.