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Auslands Dienstreise

T
Tilauni
Nov 2016 bearbeitet

Ein Kollege fliegt 12 Tage nach Süd Korea, es ist ein Wochenende zwischen. Wird das bezahlt, auch wenn in Korea nicht gearbeitet wird ? Oder zählt es als Wochenende wie zu Hause. Danke schon mal.

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Community-Antworten (5)

A
AlterHase

19.08.2013 um 22:18 Uhr

@Tilauni

Das kann Dir hier so bestimmt keiner sagen. Dazu fehlen zu viele Basics.

Was sagt der Arbeitsvertrag? Was, wenn einer greift, der Tarif? Welche Stellung im Betrieb hat er inne? Leitender Angestellter oder nicht? Wie ist die betriebliche Übung…und….und….und……

F
Friwil

19.08.2013 um 22:25 Uhr

Er fliegt 12 Tage nach Süd Korea?? Da stimmt doch was nicht mit dem Flugzeug! Gruß, Dein Friwi

A
AlterHase

19.08.2013 um 22:42 Uhr

@Friwil

Ist doch ganz einfach…….

Das ist eines der ersten Flugzeuge, das bis ins All aufsteigt. Wenn es dann die Umlaufbahn erreicht hat, wartet es, da es nicht schnell genug ist, bis Süd Korea von hinten kommt, und taucht dann wieder in die Atmosphäre ein. Damnich……dann müsste man ja eigentlich auch Rückwärts landen können oder?

S
Snooker

19.08.2013 um 22:48 Uhr

Anwendbares Recht Rechtswahl durch die Parteien Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit das auf das Arbeitsver-hältnis anwendbare Recht vereinbaren (Art. 3 Rom I-VO). Dieser Grundsatz unterliegt jedoch Ein-schränkungen. Insbesondere darf die Rechtswahl der Parteien nicht arbeitnehmerschützende zwingende Vorschriften des Rechts ausschalten, welches ohne die Wahl anwendbar wäre (vgl. dazu unten). Mangels einer Rechtswahl anwendbares Recht Fehlt eine derartige Vereinbarung, richtet sich das anwendbare Recht in erster Linie nach dem gewöhnlichen Arbeitsort gemäß Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO. Der gewöhnliche Arbeitsort ist bei vo-rübergehenden Entsendungen ins Ausland der inländische Arbeitsort. In der Regel bleibt somit das deutsche Recht anwendbar, wenn es sich nur um eine vorübergehende Entsendung handelt. Ver-richtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, ist grundsätz-lich das Recht des Landes maßgebend, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeit-nehmer eingestellt hat. In beiden Fällen ist eine Ausnahme vorgesehen, wenn das Arbeitsverhält-nis nach den Gesamtumständen eine engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist. Dann gilt das Recht dieses Staates.

G
gironimo

20.08.2013 um 10:04 Uhr

Ich würde davon ausgehen, dass er am arbeitsfreien Wochenende kein Gehalt erhält (wie zu Hause). Er erhält natürlich die Tagesspesensätze für diese Tage.

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