Erstellt am 19.08.2013 um 20:11 Uhr von AlterHase
@simajuki
Ganz schnell unterschreiben.
Die Unterschrift zählt hier dann sowieso nicht und er ist unbefristet beschäftigt.
Sollte es sich aber um eine durchaus mögliche Sachbefristung handeln, sieht das Ganze einwenig anders aus.
Es gibt zwar nicht viele Sachgründe, die fortlaufende Zeitverträge über mehrere Jahre ermöglichen, unmöglich ist es aber nicht.
Daher, erst einmal klären, um was für einen Zeitvertrag es sich hier handelt.
Sind sie ohne Sachgrund, wäre er unbefristet beschäftigt.
Erstellt am 19.08.2013 um 20:14 Uhr von Nubbel
der betriebsrat sollte wissen ob mit oder ohne sachgrund, sollte in der anhörung stehen
Erstellt am 19.08.2013 um 21:09 Uhr von Charlys
Klar kann es 3 solcher Sachgrund-Jahresverträge geben, Erziehungsurlaub, Projekte, ............. http://www.befristeter-arbeitsvertrag.info/befristungen_mit_sachgrund.html .......B) Befristungen mit Sachgrund I) Benannte Sachgründe 1. Nur vorübergehender betrieblicher Bedarf 2. Anschluss an Ausbildung oder Studium 3. Sachgrund der Vertretung 4. Eigenart der Arbeitsleistung 5. Befristung zur Erprobung 6. Person des Arbeitnehmers 7. Haushaltsrechtliche Gründe 8. Gerichtlicher Vergleich 9. Sogenannte unbenannte Sachgründe II) Sogenannte unbenannte Sachgründe
Erstellt am 19.08.2013 um 21:20 Uhr von Charlys
Übrigens, gilt der befristete Vertrag erst einmal als solcher. Der AN muss dann ggf auf Entfristung klagen. Dann entscheidet das ArbG wie es und ob es weitergeht.
Erstellt am 19.08.2013 um 21:25 Uhr von Snooker
Ist die Firma neu gegründet worden, gehen sogar in den ersten vier Jahren jeweils Befristungen auch ohne Sachgrund auf einer Gesamtlänge von bis zu vier Jahren.
Erstellt am 19.08.2013 um 21:39 Uhr von Nubbel
ach charly, du raffst es nicht. das das mit sachgrund geht ist allen klar! ob das eine befristung mit sachgrund ist weiß man nicht
Erstellt am 19.08.2013 um 22:00 Uhr von nicoline
http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/node/1812
BAG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 7 ABR 86/09
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber bei der befristeten Einstellung von Mitarbeitern mitteilt, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund erfolgt und ggf. mit welchem.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Problempunkt: Ein Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber, dass dieser ihm bei jeder befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers nach § 99 BetrVG mitteilt, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund und ggf. mit welchem Sachgrund erfolgt. Die ersten beiden Instanzen wiesen einen entsprechenden Feststellungsantrag des Betriebsrats zurück.
Erstellt am 19.08.2013 um 23:22 Uhr von Nubbel
das heißt: ein arbeitgeber muss in der anhörung nicht mitteilen auf welcher gesetzlichen grundlage er einen Menschen einstellt?
nicolinsche, wie war das noch mal mit stiftungen, tendenzbetrieben und der anhörung?
du solltest dieses urteil noch mal lesen!
Erstellt am 20.08.2013 um 07:42 Uhr von nicoline
*das heißt: ein arbeitgeber muss in der anhörung nicht mitteilen auf welcher gesetzlichen grundlage er einen Menschen einstellt?*
So ist es.
Vielleicht solltest Du das Urteil noch mal lesen. Es stützt sich in seiner Begründung mit keinem Buchstaben auf den Tendenzschutz,
Erstellt am 20.08.2013 um 08:11 Uhr von gironimo
Wenn er nicht unterschreibt, hat er keinen Arbeitsvertrag mehr.
Also würde ich auch unterschreiben, mich dann an den BR wenden und ihn bitten, mit dem Arbeitgeber diesen Punkt zu klären. Dann wird es sich zeigen, wie die Sachlage ist und ob der spätere Rechtsweg lohnt.
Erstellt am 20.08.2013 um 08:22 Uhr von Kulum
Gilt evtl ein Tarifvertrag der das hergibt? Und ob der BR da etwas für den AN klären kann, würde ich mal bezweifeln. So viel Hintern muss der Kollege schon selbst in der Hose haben.
Erstellt am 20.08.2013 um 10:08 Uhr von Nubbel
bei allem wenn und aber, der kollege soll unterschreiben und dann kann er ja mit dem betriebsrat undoder einem anwalt schauen, ob die dritte befristung haltbar ist.