Erstellt am 30.01.2015 um 13:04 Uhr von rolfo
Ich gehe mal davon aus dass du im Anschluss an die Lehre einen für 6 Monate befristeten Arbeitsvertrag bekommen hast, das ist rechtens. Einer Kündigungsfrist bedarf es dabei gar nicht, der Vertrag läuft nach 6 Monaten aus ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Erstellt am 30.01.2015 um 13:16 Uhr von Hoppel
Selbst wenn der befristete AV die Möglichkeit der Kündigung beinhaltet ...
Da die Ausbildung auf das AV angerechnet werden muss, ist eine Kü´frist von nur ZWEI Tagen mit Sicherheit NICHT möglich!!! Da sieht selbst ein MTV Zeitarbeit keine Ausnahme vor ...
Erstellt am 30.01.2015 um 13:44 Uhr von rolfo
@ Hoppel
der Kollege hat im Anschluss an seine Ausbildungszeit einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, und der läuft nach 6 Monaten aus, wie jeder andere befr. AV ohne Kündigung.
Was hat das mit dem MTV Zeitarbeit zu tun?
Erstellt am 30.01.2015 um 14:28 Uhr von Hoppel
@ rolfo
1. Geschrieben steht, dass im befristeten AV eine Kündigungsfrist von 2 Tagen aufgeführt ist.
2. Kann man eine Kündigungsmöglichkeit auch bei befristeten AV vereinbaren ...
3. Ist zumindest mir eine Kü´frist von nur 2 Tagen nur im Rahmen eines MTV Zeitarbeit bekannt ...
4. War dieser Verweis lediglich beispielhaft gemeint und sollte unterstreichen, dass in angefragtem Fall eine Kü´frist von 2 Tagen mit Sicherheit unzulässig ist.
Erstellt am 30.01.2015 um 15:31 Uhr von gironimo
Sehe ich auch so - aber ist doch zunächst einmal egal. Will der AG kündigen, muss er ja erst einmal den BR anhören, der dann im Widerspruch auf diesen Punkt hinweisen könnte. Will der AN kündigen, tut er es eben mit einer Frist von 2 Tagen.
Vielleicht ist es auch ein Schreibfehler ....