Jahresvertrag aus Solidarität oder §78a in Anspruch nehmen?
Hi@all!
Ich bin in der JAV zusammen mit zwei weiteren azubis.
ich habe die möglichkeit, ende juni nach der ausbildung einen jahresvertrag zu bekommen. alternativ könnte ich die übernahme auch nach § 78a abs. 2 beantragen, und hätte damit einen unbefristeten vertrag.
ein weiterer azubi (nicht in der jav) soll auch einen jahresvertrag bekommen. von der geschäftsführung hieß es erst "einstellungsstop", nach längeren hin- und her hieß es dann doch es gibt jahresverträge.
ich habe jetzt bedenken, wenn ich die unbefristete übernahme beantrage, dass die GF verärgert ist und den azubi-kollegen nicht übernimmt. vorstellen könnte ich es mir, da es auch jedes jahr 6 neue azubis gab, dieses jahr nur noch 3 (um kosten einzusparen...die firma macht aber immernoch gewinn im hohen einstelligem bereich!)
habe den BR gefragt, ob ich bei annahme des jahresvertrag, diesen nach dem jahr verlängert bekomme (wegen dem sonderkündigungsschutz). der BR sagte, dass die Firma dann evtl. vor gericht gehen kann, in letzter zeit hätte es auch schon entscheidungen FÜR den arbeitgeber gegeben...
was würdet ihr machen? soll ich die übernahme trotzdem beantragen? oder kann ich drauf spekulieren dass ich zwei jahresverträge und anschließend einen unbefristeten vertrag bekomme?
help please!
Community-Antworten (6)
24.05.2007 um 16:32 Uhr
Hallo javmitglied, bist Du von deiner GF spätestens drei Monate vor Deinem Ausbildungsende darüber schriftlich informiert worden, dass Du nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wirst? Ich empfehle Dir die Übernahme zu beantragen. Wenn die anderen Azubis nicht übernommen werden, hat der BR immer noch Möglichkeiten bei Einstellungen (z.B. Leiharbeiter) auf die Benachteiligungen der Azubis hinzuweisen und den Einstellungen zu widersprechen.
24.05.2007 um 18:43 Uhr
Hallo javmitglied,
die Entscheidung kann ich dir auch nicht abnehmen. Aber könntest du damit leben, unter Umständen auf Kosten deines Azubi Kollegen eine unbefristete Stelle bekommen zu haben ? Solltest du diese Frage mit ja beantworten, stellt sich die Frage wie sehen das deine Kollegen und wie wird sich dein Arbeitgeber verhalten, wenn du die Anstellung erzwingst ?
Ein Jahresvertrag finde ich ist eine gute Möglichkeit durch Leistung den AG zu Überzeugen den Vertrag zu verlängern. Beziehungsweise hast du ein Jahr Zeit dir eine Stelle zu suchen in der du erwünscht bist.
Bei uns hat das JAV- Mitglied Anfangs einen Zweijahres- Vertrag bekommen und dieser wurde jetzt in einen unbefristeten Umgewandelt. In diesem Sinne wünsche ich dir alles Gute, wie deine Entscheidung auch ausgehen mag.
24.05.2007 um 18:56 Uhr
Finefinger, findest Du wirklich gut, was Du da schreibst?
javmitglied, Fakt ist doch: Eure Firma macht Gewinne! Wenn der andere seinen Jahresvertrag nicht bekommt, dann liegt das nicht an Dir sondern am AG!!!! Du bist sicher JAV geworden, weil Du findest, dass man sich für seine Rechte einsetzen sollte. Dann mach es und steh dazu!
25.05.2007 um 11:33 Uhr
@Javmitglied,
ich sehe es wie Lotte.
Du hast dich engagiert und daher einen Anspruch erworben.
Alles andere ist Sache des AG, wie dieser mit anderen tatsächlich umgeht hängt in keiner Weise von deinem Verhalten ab, auch wenn es so dargestellt wird.
LG
25.05.2007 um 11:42 Uhr
Hallo JAV Mitglied
im Fitting steht unter § 78a RN 15 " Werden dem Azubi lediglich ein befristetes oder Teilzeitarbeitsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis mit schlechteren Bedingungen angeboten, ist er nicht gehindert, sein Weiterbeschäftigungsverlangen nach Abs. 2 in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis geltend zu machen. Auc kann er in erster Linie seine Weiterbschäftigung nach Abs. 2 verlangen und ein Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnis unter dem Vorbehalt annehmen, dass das Arbeitsgericht eine Weiterbeschäftigung in einem unberisteten Vollzeitarbeitsverhätnisses als nicht zumutbar ansieht. ( vergl. BAG 16.8.95 AP Nr, 25 zu § 78a BetrVG 1972)."
MfG Angi1
25.05.2007 um 11:43 Uhr
Hallo JAV Mitglied
im Fitting steht unter § 78a RN 15 " Werden dem Azubi lediglich ein befristetes oder Teilzeitarbeitsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis mit schlechteren Bedingungen angeboten, ist er nicht gehindert, sein Weiterbeschäftigungsverlangen nach Abs. 2 in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis geltend zu machen. Auch kann er in erster Linie seine Weiterbschäftigung nach Abs. 2 verlangen und ein Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnis unter dem Vorbehalt annehmen, dass das Arbeitsgericht eine Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhätnisses als nicht zumutbar ansieht. ( vergl. BAG 16.8.95 AP Nr, 25 zu § 78a BetrVG 1972)."
MfG Angi1
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