Erstellt am 13.08.2013 um 17:59 Uhr von gironimo
Ich würde da mal bei der Post nachfragen.
Ich selbst kenne dort Menschen, die regelmäßig Post hierher schicken. Die Schwankungen der Laufzeit sind gewaltig.
Erstellt am 13.08.2013 um 18:10 Uhr von Snooker
Anfang des Jahres war ich schneller aus Ägypten wieder hier in der Heimat wie die Postkarte von dort. Die kam 3 Wochen nach meinem 10tägigem Aufenthalt hier an.
Erstellt am 13.08.2013 um 18:12 Uhr von Hoppel
@ xumuimhxer
Die Postlaufzeiten müssen den BR doch überhaupt nicht interessieren.
Für den Fall, dass die entsprechenden KollegInnen tatsächlich wahlberechtigt sein sollten, schickt Ihr die schriftlichen Wahlunterlagen zu und wartet auf deren Rücklauf. Entweder kommen die Antworten fristgerecht zurück oder eben nicht.
Ich hoffe jedoch, dass Ihr die Wahlberechtigung dieser KollegInnen auch korrekt geprüft habt. Prinzipiell ist das nämlich nicht gegeben!
Erstellt am 13.08.2013 um 19:15 Uhr von Kölner
@all
Die einzig hilfreiche Antwort ist die von Hoppel. Was stört es den WV, wann die Briefe zurückkommen oder eintrudeln?
Erstellt am 14.08.2013 um 09:38 Uhr von gironimo
Naja - also ich denke schon, dass der Wahlvorstand den Umstand berücksichtigen muss, dass die Postlaufzeit aus dem Ausland etwas länger dauern kann. Sicherlich, wenn man ein paar Tage länger eingeplant hat aber die Post es nicht packt, ist die Rückantwort eben nicht fristgerecht erfolgt. Aber zu sagen Briefwahl ist Briefwahl, finde ich nicht korrekt.
Erstellt am 14.08.2013 um 09:52 Uhr von Snooker
all
Die einzig hilfreiche Antwort ist die von Hoppel. Was stört es den WV, wann die Briefe zurückkommen oder eintrudeln?
Kann man so auch wohl nur sagen wenn man in noch keinem Wahlvorstand war der sich mühe gibt allen gerecht zu werden. Ich habe diese Aufgabe auch immer als ganz spannend betrachtet, bis hin zur Auszählung. Bei uns war die Hütte immer voll.
Was wäre eigentlich wenn die Frage jetzt gelautet hätte: Ich war während der BR Wahl im Ausland und die Wahlunterlagen wurden mir zu spät zu geschickt. Kann ich die Wahl anfechten? Hmmm interessante Frage.
Erstellt am 14.08.2013 um 11:58 Uhr von Kölner
@snooker
Diese Frage ist NICHT interessant, da sie sich NIEMALS stellt.
Also bitte bei der Sache bleiben.
Erstellt am 14.08.2013 um 16:01 Uhr von xumuimhxer
Mmmh, dann machen wir es doch ganz einfach. Die Briefahlunterlagen gehen für alle am Vortag der Wahl, so gegen 19:00 Uhr, zur Post. Dann bekommt sie niemand rechtzeitig und die einzigen, die wählen können, sind die 5 Hansel im Innendienst sowie Wahlvorstand und Wahlhelfer, die natürlich keine bekommen, da sie zur Wahl anwesend sind.
Ok so?
Oder hat vielleicht noch jemand eine konstruktive Antwort auf meine Originalfrage? Vor allem das Problem mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Freiumschlag würde mich interessieren. Der internationale Antwortschein bringt's da nicht wirklich, ausser wir lassen Wahlzettel, Wahlumschlag und persönliche Erklärung (für alle) aus Seidenpapier fertigen...
Erstellt am 14.08.2013 um 16:09 Uhr von Kölner
Wenn Du Dich an die Wahlordnung hältst, ist diese Frage längst beantwortet. Es gibt bei sowas keine Bringschuld des WV - sondern eine Holschuld.
Erstellt am 14.08.2013 um 16:59 Uhr von xumuimhxer
@Kölner: Mal sehen:
§ 24 Voraussetzungen
(1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen
das Wahlausschreiben,
die Vorschlagslisten,
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
(3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.
===
Also, da sehe ich schon, dass der Wahlvorstand diversen Personen einen Freiumschlag zusenden MUSS.
Erstellt am 14.08.2013 um 17:11 Uhr von Kölner
...dann liess Dir mal entsprechende Kommentierungen durch!
Sei es drum. Du kannst Dich ja auf eigene Kosten auch auf den Weg machen und die Leute im Ausland besuchen.
Erstellt am 14.08.2013 um 18:50 Uhr von Snooker
Schauen wir doch einmal was uns die Kommentierung dazu sagt. Bei welchem § wir nun sind brauchen wir ja wohl jetzt nicht zigmal erwähnen.
Da kommt in Rn 3 auch die von Kölner benannte Stelle:
+ Die Wahlunterlagen sind im Falle der Rn 2 nur auf verlangen eines Wählers auszuhändigen oder zu übersenden, nicht von Amts wegen.+
Schauen wir doch mal wer gemeint ist in Rn2.
Es können betrbl.Gründe sein (z.B: Geschäftsreise, Montage) oder persönliche Gründe sein (Urlaub, Arbeitsbefreiung, Krankheit)
Ich denke so weit hätten wir das dann doch geklärt.....
oder.......
wenn da nicht in Rn3 nicht noch in Klammern stehen würde
+(anders im Fall des Abs.2; vgl Rn 10)+
flitzundgugg in Rn 10
Bei Abs. 2 handelt es sich um Arbeitnehmer die dem Betrieb versfassungsrechtlich angehören, die aber nach der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses ihre Arbeit ganz oder teilweise nicht im Betrieb selbst verrichten und deshalb im Zeitpunkt der Stimmabgabe voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sind. Diese Voraussetzungen erfüllen zum Beispiel Arbeitnehmer die als Reisende, Montagearbeiter im Außendienst, oder als Telearbeiter außerhalb des Betriebes tätig oder die zum Wehr und Zivildienst einberufen sind, aber auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit Nullstunden. (dazu ArbG Halberstadt AuA 94, 57):
Kölner und das sagst Du einfach:Sei es drum. Du kannst Dich ja auf eigene Kosten auch auf den Weg machen und die Leute im Ausland besuchen.
Wenn das nämlich der letzte Satz ist hoffe ich nur das xumuimhxer und sein Wahlvorstand nicht von Abs. 6 an Dich heran treten.
Nach diesem sind auch die Übersendungen durch Boten erlaubt: ;-)