Bestimmung der Urlaubsdauer durch AG
Es ist geplant, allen Mitarbeitern unserer Firma max. 3 Wochen Urlaub am Stück zu gewähren, keine 4 Wochen mehr. Kann der AG dies einfach so festsetzen? Unsere BV Urlaubsplanung ist fast fertig, dort haben wir uns an die gesetzlichen Vorgaben gehalten, dass mindestens 3 Wochen zu gewähren sind.
Community-Antworten (4)
13.08.2013 um 12:38 Uhr
Wenn der AG diese BV so unterschreibt, seid ihr doch gut tran. Denn "mindestens" 3 Wochen behinhaltet ja auch mehr also 4 Wochen. Dann kann jeder AN und der BR auf Einhaltung klagen, wenn der AG ohne belegbare Gründe oder grundsätzlich 4 Wochen nicht zustimmt. Weiter, wenn es Urlaubslisten gibt und dort dann die Koll 4 wochen eintragen und der AG sich sperrt, seid ihr ja gem § 87, 1 Satz 5 in der MB. Dieses dann ggf bis zur Einigungsstelle. Da bwkommt man dann den AG schnell zum einleken. Also versuchen due BV genau mit diesem Text so zur Unterschrift mit dem AG bekommen. ............ Übrigens auch das Gesetz besagt, mit dieser Aussage, dass es auch mehr wie 3 Wochen am Stück geben muss. Denn §7 regelt es ja auch entsprechend. Er hat nur Mindest nicht max. Aussagen.
13.08.2013 um 13:17 Uhr
Ich habe mich vertan, wir haben 24 Werktage, also 2 Wochen als Mindesturlaub am Stück. §7 Abs. 2BUrlG. Gilt hier dann die gleiche Vorgehensweise? Wenn Mitarbeiter aus Krankheitsgründen fehlen, sind dies dann dringende betriebliche Gründe? Oder muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass ausreichend Personal eingestellt ist?
13.08.2013 um 13:27 Uhr
Wenn MA aus Krankheitsgründen fehlen, dann sind das betrbl. Belange, aber keine betrbl. Gründe. Betrbl. Gründe sind in etwa wenn ein Werk unter Wasser steht, eine Ware zu verderben droht, oder ähnliches, alles auf dem man nicht mittelbar Einfluss nehmen kann. Soweit dies nicht schon durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt ist, solltet ihr festlegen was ist wenn ein MA mal seinen Urlaub ab- oder unterbricht. Versucht was für die MA beim AG raus zu kitzeln. Im übrigen hält sich der AG ja mit den mindestens 14 Tagen an das Gesetz.
13.08.2013 um 16:52 Uhr
wer hilft euch denn bei der Verhandlung und Ausarbeitung zu dieser BV ?
man sollte mal ganz grundsätzlich bedenken, daß das BUrlG davon ausgeht, daß der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist
Urlaub zu teilen wird als Ausnahme betrachtet und diesen Tenor sollte auch eine BV berücksichtigen
gerade in Bezug auf Urlaub ist dem AG soviel Macht gegeben, alleine durch den Umstand, daß er Urlaubsanträge ausdrücklich genehmigen muß, daß eine BV zu dem Thema wesentlich mehr beinhalten sollte, als ein Recht auf Umstände, die im Gesetz als Minimum angeführt werden, hoffe mal, ihr habt das berücksichtigt
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