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Bestimmung der Größe des Betriebsrats (Leiharbeitnehmer)

P
puschel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich hätte eine Frage bezüglich Bestimmung der Größe des Betriebsrats. Nach neustem Stand zählen Leiharbeitnemer zur Bestimmung der Größe des Betriebsrats hinzu. Frage: Wen versteht man unter dem Begriff Leiharbeitnehmer? Zählen auch Arbeitnehmer mit Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag dazu, oder nur Arbeitnehmer mit Arbeitsüberlassungsvertrag (AÜG)?

Bei uns im BR gibt es verschiedene Meinugen dazu!

Da ich nun im Wahlvorstand gewählt worden bin, ist diese Frage nicht unrelevant für uns um die Größe des Betriebsrats zu bestimmen.

Würde mich über Antworten freuen.

Gruß H.Weres

2.19403

Community-Antworten (3)

N
nicoline

13.10.2013 um 18:57 Uhr

Beschäftigte mit Werk- oder Dienstleistungsvertrag sindkeine Leiharbeitnehmer.

"oder nur Arbeitnehmer mit Arbeitsüberlassungsvertrag (AÜG)?" Ja!

PS: Ihr werdet doch sicher eine Schulung gemacht haben. In der Regel bieten die ReferentInnen solcher Schulungen an, dass man sie bei Fragen anrufen kann; das würde ich an Eurer Stelle mal machen, damit auch alle wirklich überzeugt werden können.

Die Frage ist, ob es sich lohnen würde, zu überprüfen, ob es nicht Scheinwerksverträge sind, dann könnte sich der Status dieser Beschäftigten evtl. noch mal ändern.

C
Charlys

13.10.2013 um 19:07 Uhr

Man kann und sollte aber ggf prüfen ob es bei den Werks-AN sich wirklich um solche handelt! Denn da gibt es ja dazu aktuelle Urteile. Bei angeblich vielen Werks-AN handelt es sich nicht um solche.

A
AlterHase

13.10.2013 um 19:18 Uhr

@puschel

Da hast Du aber ein starkes Paket geschnürt.

Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich ein externer Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolges gegen eine vereinbarte oder übliche Vergütung. Auf Werkverträge findet Arbeitsrecht daher keine Anwendung.

Ein BR hat hier also kein Mitbestimmungs-, sondern lediglich ein Informationsrecht.

Eine Mitbestimmung kann hier nur vorab durch Verhandlungen oder besser noch, in einer BV geregelt werden. Diese BV ist allerdings nicht erzwingbar und müsste dann mit entsprechendem Druck an anderer Stelle durchgesetzt werden.

Schwierig kann in der Praxis die Abgrenzung des Werkvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung sein. Werden die Arbeitnehmer nicht wesentlich auf Weisung des Unternehmers, der den Werkvertrag erfüllt, tätig, sondern in den Betrieb des Bestellenden eingegliedert, so liegt in der Regel Arbeitnehmerüberlassung vor und der BR wäre mit im Boot.

Da diese dann als Leiharbeiter gelten, wären sie zur Berechnung einer BR-Größe mit heranzuziehen.

Da aber gerade der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ein weites Feld ist, gibt es hier auch noch die eine oder andere Ausnahme von der Regel. Um hier eine korrekte Aussage tätigen zu können, müsste man schon den genauen Vertrag und Tätigkeitsbereich kennen.

Siehe hierzu auch: BAG, 18.01.2012, 7 AZR 723/10

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